Bei Kabelnetzbetreiber Unitymedia hatte vor einiger Zeit lang bei allen Kunden einen öffentlichen HotSpot aktiviert, der aber laut dem Landgericht Köln nun so in dieser Form nicht erlaubt war.
Bereits am vergangenen Sommer (2016) hat Unitymedia den WifiSpot vorgestellt und nach einiger Zeit auch herausgebracht (wir berichteten). Hat man nicht gegen den sogenannten HotSpot einen Einspruch eingelegt (im Kundencenter/Kundendienst), hat man eine zweite WLAN-Verbindung erhalten, der als öffentlicher HotSpot für andere (Kunden) dienen soll.
Kunden, die nicht dagegen waren, können dafür im Gegensatz auch bei anderen Kunden sich in dessen WLAN-Netz einbuchen und dort im Internet surfen. Hat man jedoch widersprochen, hat man eben diese Möglichkeit nicht. Jedoch wurde seitens Unitymedia ausnahmslos bei allen Kunden das zweite WLAN-Netz aktiviert.
Genau dieses Vorhaben hat nun das Landgericht in Köln für „nicht erlaubt” befunden. Denn Unitymedia muss bei dem Kunden direkt eine direkte Einwilligung einholen und nicht einfach bei jedem aktivieren, sodass der Kunde sich selbst darum kümmern muss, es zu deaktivieren.
Eigentlich hat der Kunde da gar keinen Nachteil. Denn beim zweiten WLAN-Netz wird natürlich das eigene Internet in Anspruch genommen, jedoch hat man selbst keine Nachteile. Denn weder haftet man selbst, sollte sich jemand über sein Internet einbuchen und Blödsinn machen, noch wird die eigene Internet-Geschwindigkeit in Anspruch genommen. Denn es wird einfach eine separate Bandbreite angeboten für den HotSpot, sodass man keinen Geschwindigkeitsverlust befürchten muss.
Zwar ist das Gerichtsurteil nicht rechtskräftig, aber das kann sich vielleicht bald ändern. Was Unitymedia nun vorhat, ist noch ungewiss. Sollte es zumindest zu einem rechtskräftigem Urteil werden, müssen ausnahmslos alle HotSpots deaktiviert werden, sobald nicht (zeitnah) eine direkte Einwilligung des Kunden bei denen vorliegt.