Ab dem 01. Juni 2017 tritt die Transparenz-Verordnung der Bundesnetzagentur in Kraft. Das Ziel dieser Verordnung ist es, dass die Verbraucher übersichtlicher über ihre Verträge informiert werden.
Am 19. Dezember 2016 hat die Bundesnetzagentur eine Verordnung erlassen, welche die Informationsrechte der Verbraucher gegenüber ihrer Anbieter verbessern soll. Diese Verordnung wird ab dem 01. Juni 2017 in Kraft treten. Das Gesetz gilt für Festnetz‑, Laufzeit‑, und Prepaid-Verträge.
Das bedeutet, dass ab dem 01. Juni 2017 der Neukunde ein Informationsblatt vom Anbieter erhalten und beim entsprechenden Vertrag beiliegen muss. Außerdem muss der Kunde auch schon vor Abschluss des Vertrags auf das Dokument zugreifen können.
Auf dieses Informationsblatt muss beispielsweise die Anzahl der Frei-Minuten, die Art der Flatrate, die Datenübertragungsrate, die monatlichen Kosten, den Name des Produkts, die Vertragslaufzeit und die Voraussetzungen der Vertragsverlängerung- und Beendigung des Vertrags vermerkt sein.
Außerdem muss das Informationsblatt enthalten, wie viel Datenvolumen zur Verfügung stehen und was passiert, wenn das Datenvolumen aufgebraucht ist. Beispielsweise, wie schnell die Datenübertragungsrate danach ist oder ob eine Datenautomatik greift. Darüber hinaus muss der Anbieter auch im Informationsblatt entsprechend vermerken, wie viel der Tarif mit Handy, ohne Handy oder mit einem Premium-Gerät kostet.
Diese Regelung tritt aber zuerst für die Neukunden in Kraft. Jedoch spätestens ab Dezember 2017 muss diese Regelung aber auch für Bestandskunden umgesetzt werden. Das kann zum Beispiel so aussehen, dass über die (monatliche) Rechnung die Zusätze aufgeführt werden oder zusätzlich zur Rechnung auch das Dokument mitgesendet wird.