Bun­des­netz­agen­tur: Fest­netz- und Mobil­funk-Ver­trä­ge erhal­ten Infoblatt

Bundesnetzagentur

Ab dem 01. Juni 2017 tritt die Trans­pa­renz-Ver­ord­nung der Bun­des­netz­agen­tur in Kraft. Das Ziel die­ser Ver­ord­nung ist es, dass die Ver­brau­cher über­sicht­li­cher über ihre Ver­trä­ge infor­miert werden.

Am 19. Dezem­ber 2016 hat die Bun­des­netz­agen­tur eine Ver­ord­nung erlas­sen, wel­che die Infor­ma­ti­ons­rech­te der Ver­brau­cher gegen­über ihrer Anbie­ter ver­bes­sern soll. Die­se Ver­ord­nung wird ab dem 01. Juni 2017 in Kraft tre­ten. Das Gesetz gilt für Festnetz‑, Laufzeit‑, und Prepaid-Verträge.

Das bedeu­tet, dass ab dem 01. Juni 2017 der Neu­kun­de ein Infor­ma­ti­ons­blatt vom Anbie­ter erhal­ten und beim ent­spre­chen­den Ver­trag bei­lie­gen muss. Außer­dem muss der Kun­de auch schon vor Abschluss des Ver­trags auf das Doku­ment zugrei­fen können.

Auf die­ses Infor­ma­ti­ons­blatt muss bei­spiels­wei­se die Anzahl der Frei-Minu­ten, die Art der Flat­rate, die Daten­über­tra­gungs­ra­te, die monat­li­chen Kos­ten, den Name des Pro­dukts, die Ver­trags­lauf­zeit und die Vor­aus­set­zun­gen der Ver­trags­ver­län­ge­rung- und Been­di­gung des Ver­trags ver­merkt sein.

Außer­dem muss das Infor­ma­ti­ons­blatt ent­hal­ten, wie viel Daten­vo­lu­men zur Ver­fü­gung ste­hen und was pas­siert, wenn das Daten­vo­lu­men auf­ge­braucht ist. Bei­spiels­wei­se, wie schnell die Daten­über­tra­gungs­ra­te danach ist oder ob eine Daten­au­to­ma­tik greift. Dar­über hin­aus muss der Anbie­ter auch im Infor­ma­ti­ons­blatt ent­spre­chend ver­mer­ken, wie viel der Tarif mit Han­dy, ohne Han­dy oder mit einem Pre­mi­um-Gerät kostet.

Die­se Rege­lung tritt aber zuerst für die Neu­kun­den in Kraft. Jedoch spä­tes­tens ab Dezem­ber 2017 muss die­se Rege­lung aber auch für Bestands­kun­den umge­setzt wer­den. Das kann zum Bei­spiel so aus­se­hen, dass über die (monat­li­che) Rech­nung die Zusät­ze auf­ge­führt wer­den oder zusätz­lich zur Rech­nung auch das Doku­ment mit­ge­sen­det wird.

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