Arbeits­amt: Zahl der Sperr­zei­ten beim Arbeits­lo­sen­geld gestiegen

Bundesagentur für Arbeit-Logo - Schild - Bäume - BA Foto: Sicht auf das Logo der Bundesagentur für Arbeit, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Beim Bezug des regu­lä­ren Arbeits­lo­sen­gel­des sind zuletzt deut­lich häu­fi­ger soge­nann­te Sperr­zei­ten gegen Erwerbs­lo­se ver­hängt worden.

Das geht aus Daten her­vor, die die Bun­des­agen­tur für Arbeit (BA) auf Anfra­ge der Lin­ken-Frak­ti­on im Bun­des­tag zusam­men­ge­stellt hat und über wel­che die „Rhei­ni­sche Post” (Mon­tags­aus­ga­be) berich­tet. Ver­häng­ten die Arbeits­agen­tu­ren 2014 noch ins­ge­samt knapp 720.000 Sperr­zei­ten, waren es 2018 bereits fast 800.000. Auch im Ver­lauf des ver­gan­ge­nen Jah­res nahm die durch­schnitt­li­che monat­li­che Zahl der Sperr­zei­ten bis Okto­ber wei­ter leicht zu – aktu­el­le­re Daten lie­gen noch nicht vor.

Die meis­ten Sperr­zei­ten wur­den ver­hängt, weil sich Betrof­fe­ne zu spät arbeits­los gemel­det hat­ten. Ihre Zahl stieg 2018 gegen­über 2014 um elf Pro­zent auf knapp 295.000. Die höchs­ten Stei­ge­rungs­ra­ten ver­zeich­ne­te die BA aller­dings bei Sperr­fris­ten, die ver­ge­ben wur­den, weil Betrof­fe­ne beruf­li­che Ein­glie­de­rungs­maß­nah­men der Arbeits­agen­tur abge­lehnt hat­ten. Die Zahl der Sperr­zei­ten mit die­sem Grund lag 2018 bei gut 19.000 und damit um 120 Pro­zent höher als 2014. Sehr deut­lich stieg aller­dings auch die Zahl der Sperr­zei­ten nach Kün­di­gung durch den Arbeitnehmer.

Im Jahr 2018 waren es gut 221.000 Fäl­le und damit 15 Pro­zent mehr als noch im Jahr 2014. Hier dürf­te sich die ver­bes­ser­te Lage am Arbeits­markt bemerk­bar gemacht haben: Betrof­fe­ne kün­dig­ten häu­fi­ger aus eige­nem Antrieb, ohne bereits eine neue Stel­le gefun­den zu haben und nah­men Sperr­zei­ten in Kauf.

Die Lin­ke for­dert die Abschaf­fung der Sperr­zei­ten. „Das Arbeits­lo­sen­geld ist kein staat­li­ches Almo­sen, son­dern eine Ver­si­che­rungs­leis­tung, für die Beschäf­tig­te ein­zah­len”, sag­te die Lin­ken-Poli­ti­ke­rin Susan­ne Fer­schl. Das Arbeits­lo­sen­geld ist eine Ver­si­che­rungs­leis­tung: Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber zah­len jeweils die Hälf­te des monat­li­chen Bei­trags in die Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung ein, um die Beschäf­tig­ten gegen eine kurz­fris­ti­ge Erwerbs­lo­sig­keit abzu­si­chern. Wer aller­dings gegen Regeln ver­stößt oder sei­nen Job selbst kün­digt, muss mit einer Sperr­zeit von bis zu zwölf Wochen rech­nen. Die maxi­ma­le Bezugs­zeit des Arbeits­lo­sen­gel­des ver­rin­gert sich um die­se Sperrfrist.

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