BAG: Bun­des­ar­beits­ge­richt stellt Bedin­gun­gen an Ver­jäh­rung von Urlaub

Palme - Strand - Meer - Sand - Menschen - Urlauber - Häuser - Liegestühle Foto: Sicht auf Urlauber an einem Strand mit Palmen, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Nicht genom­me­ner Urlaub ver­jährt nur unter bestimm­ten Bedin­gun­gen automatisch.

Das ent­schied das Bun­des­ar­beits­ge­richt in Erfurt in einem am Diens­tag ver­öf­fent­lich­ten Grund­satz­ur­teil. Die drei­jäh­ri­ge Frist beginnt dem­nach erst zum Ende des Kalen­der­jah­res, in dem der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer über sei­nen „kon­kre­ten Urlaubs­an­spruch und die Ver­fall­fris­ten belehrt und der Arbeit­neh­mer den Urlaub den­noch aus frei­en Stü­cken nicht genom­men hat”. Kon­kret beschäf­tig­te sich das BAG mit Fäl­len aus Nordrhein-Westfalen.

So hat­te unter ande­rem eine Steu­er­fach­an­ge­stell­te auf die Abgel­tung von 101 Urlaubs­ta­gen aus meh­re­ren Jah­ren geklagt. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat­te sich im Vor­feld an den Euro­päi­schen Gerichts­hof gewandt, der im Sep­tem­ber ent­schie­den hat­te, dass die auto­ma­ti­sche Ver­jäh­rungs­frist bei Urlaub nicht mit EU-Vor­ga­ben ver­ein­bar ist. Das BAG setz­te mit sei­nem Urteil den Vor­ab­ent­scheid um.

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