Ber­lin: Arbeit­ge­ber muss bei Coro­na-Betriebs­schlie­ßung Lohn zahlen

Stahlproduktion - Eisenlegierungen - Giessen - Feuer - Mitarbeiter Foto: Mitarbeiter einer Stahlproduktionsfirma, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Wenn Behör­den wegen des Coro­na­vi­rus Betriebs­schlie­ßun­gen ver­an­las­sen, müs­sen Arbeit­ge­ber den Beschäf­tig­ten ihren Lohn weiterzahlen.

Das bestä­tig­te das Bun­des­ar­beits­mi­nis­te­ri­um (BMAS) auf Anfra­ge des „Redak­ti­ons­netz­werks Deutsch­land” (Mitt­woch). „Kann der Arbeit­ge­ber bei Auf­tre­ten des Coro­na­vi­rus auf­grund einer behörd­li­chen Anord­nung des Infek­ti­ons­schut­zes Arbeit­neh­mer nicht beschäf­ti­gen, wer­den die­se von der Ver­pflich­tung zur Arbeits­leis­tung frei. Die Erbrin­gung der Arbeits­leis­tung ist ihnen unmög­lich”, sag­te ein BMAS-Sprecher.

„Die aus­ge­fal­le­nen Arbeits­zei­ten müs­sen grund­sätz­lich nicht nach­ge­ar­bei­tet wer­den. Im Hin­blick auf die Ent­gelt­fort­zah­lung gilt, dass der Arbeit­ge­ber grund­sätz­lich wei­ter zur Ent­gelt­zah­lung ver­pflich­tet bleibt, wenn die Arbeit­neh­mer arbeits­fä­hig und arbeits­be­reit sind, aber der Arbeit­ge­ber sie aus Grün­den nicht beschäf­ti­gen kann, die in sei­ner betrieb­li­chen Sphä­re lie­gen”, so der Spre­cher weiter.

Das Minis­te­ri­um begrün­det das mit dem Betriebs­ri­si­ko nach Para­graf 615 Satz 3 BGB. „Dazu gehö­ren auch von außen auf den Betrieb ein­wir­ken­de Umstän­de, die sich für den Arbeit­ge­ber als ein Fall höhe­rer Gewalt dar­stel­len (zum Bei­spiel Natur­ka­ta­stro­phen). Glei­ches gilt grund­sätz­lich auch für behörd­li­che Anord­nun­gen, die zu einem Arbeits­aus­fall füh­ren”, so der BMAS-Spre­cher. „Muss ein Betrieb also aus recht­li­chen Grün­den auf­grund behörd­li­cher Maß­nah­men des Infek­ti­ons­schut­zes (zum Schutz vor einer Pan­de­mie) vor­über­ge­hend ein­ge­stellt wer­den, so trägt der Arbeit­ge­ber das Betriebs­ri­si­ko. Die Arbeit­neh­mer behal­ten also ihren Ent­gelt­an­spruch, auch wenn sie nicht arbei­ten können.”.

Aller­dings wies der Spre­cher dar­auf hin, dass in Situa­tio­nen, wo weder Arbeit­neh­mer noch Arbeit­ge­ber den Aus­fall zu ver­tre­ten haben, Arbeits­ver­trä­ge und Tarif­ver­trä­ge ande­re Rege­lun­gen beinhal­ten kön­nen. Ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­run­gen müss­ten aller­dings „hin­rei­chend deut­lich und klar” for­mu­liert sein. Denk­bar wäre laut Arbeits­mi­nis­te­ri­um auch ein Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld, wenn ein Arbeit­ge­ber Kurz­ar­beit bean­tragt und die zustän­di­ge Arbeits­agen­tur den Antrag genehmigt.

Das wür­de Unter­neh­men ent­las­ten, weil dabei ein Teil des Loh­nes von der Arbeits­agen­tur gezahlt wer­de. Vor­aus­set­zung dafür sei, dass ein „unab­wend­ba­res Ereig­nis” zu erheb­li­chen Arbeits­aus­fäl­len führt. Im Kreis Heins­berg hat­ten die Behör­den wegen eines Coro­na­vi­rus-Falls die Schlie­ßung aller Kin­der­gär­ten und Schu­len am Ascher­mitt­woch angeordnet.

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