BGH: Trans­ak­ti­ons­kos­ten für Online­be­zah­lung sei zulässig

Unter­neh­men dür­fen von ihren Kun­den ein Ent­gelt für die Zah­lung mit­tels Sofort­über­wei­sung oder Pay­Pal erheben.

Das ent­schied der Bun­des­ge­richts­hof am Don­ners­tag in Karls­ru­he. Vor­aus­set­zung ist dem­nach, dass das Ent­gelt allein für die Nut­zung die­ser Zah­lungs­mit­tel und nicht für eine damit im Zusam­men­hang ste­hen­de Nut­zung einer Last­schrift, Über­wei­sung oder Kre­dit­kar­te ver­langt wird.

Der BGH wies damit eine Kla­ge der Zen­tra­le zur Bekämp­fung unlau­te­ren Wett­be­werbs zurück. Beklagt wur­de ein Fern­bus-Unter­neh­men, wel­ches von sei­nen Kun­den bei den Zah­lungs­mit­teln Sofort­über­wei­sung und Pay­Pal zwi­schen­zeit­lich ein vom jewei­li­gen Fahr­preis abhän­gi­ges zusätz­li­ches Ent­gelt erho­ben hatte.

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