Ibra­him Miri: Clan­chef soll Rech­nung für Abschie­bun­gen sel­ber zahlen

Vorfeldaufsicht - Autos - Flugplatz - Flughafen Foto: Sicht auf die Vorfeldaufsicht, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Der liba­ne­si­sche Clan-Chef Ibra­him Miri soll die Kos­ten für sei­ne bei­den Abschie­bun­gen selbst tragen.

Nach Infor­ma­tio­nen der „Bild am Sonn­tag” sind ent­spre­chen­de Kos­ten­be­schei­de bereits in Arbeit. Allei­ne die Kos­ten für Miris ers­te Abschie­bung im Juli 2019 (Lear­jet und Poli­zei­ein­satz) betra­gen laut BamS-Bericht unter Beru­fung auf Sicher­heits­krei­se annä­hernd 65.000 Euro.

Da noch ein zwei­ter Abschie­be­häft­ling an Bord war, muss Miri wohl die Hälf­te die­ser Kos­ten über­neh­men. Die antei­li­gen Kos­ten hat die zustän­di­ge Aus­län­der­be­hör­de in Bre­men der Bun­des­po­li­zei inzwi­schen erstat­tet. Das Land Bre­men will jetzt im Gegen­zug das Geld von Miri ein­for­dern. Eine Spre­che­rin des Bre­mer Innen­se­na­tors Ulrich Mäu­rer (SPD) bestä­tig­te, dass sich ein Kos­ten­be­scheid in Bear­bei­tung befin­de. „Die­ser wird unab­hän­gig von sei­nem Auf­ent­halts­ort sei­nem Anwalt zuge­stellt werden.”

Das Auf­ent­halts­ge­setz (§66 Absatz 1) legt fest, dass Kos­ten, die durch die Durch­set­zung Zurück­wei­sung, Zurück­schie­bung oder Abschie­bung ent­ste­hen, vom Aus­län­der getra­gen wer­den. Ein­trei­ben muss das Geld die zustän­di­ge Aus­län­der­be­hör­de. Soweit die For­de­rung nicht ein­ge­trie­ben wer­den kann, kön­nen durch die zustän­di­gen Lan­des­be­hör­den Voll­stre­ckungs­maß­nah­men ein­ge­lei­tet wer­den. Als letz­te Stu­fe kann Haft ange­ord­net wer­den. Etwa­ige Haft­be­feh­le wür­den in den Fahn­dungs­sys­te­men der Poli­zei hin­ter­legt – für den Fall einer mög­li­chen ille­ga­len Rück­kehr Miris nach Deutschland.

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