DRV: Immer mehr Ren­ten­ver­si­cher­te zah­len Extra-Bei­trä­ge in Rentenkasse

Deutsche Rentenversicherung Bund - Ruhrstraße - Berlin Foto: Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin), Urheber: dts Nachrichtenagentur

Immer mehr Ren­ten­ver­si­cher­te zah­len Extra-Bei­trä­ge in die Ren­ten­kas­se, um ohne Abschlä­ge frü­her in den Ruhe­stand gehen zu können.

Dies geht aus einer Ana­ly­se der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung (DRV) Bund her­vor, über wel­che die „Süd­deut­sche Zei­tung” (Diens­tags­aus­ga­be) berich­tet. Haben 2017 noch 11.620 Ver­si­cher­te mit Son­der­bei­trä­gen spä­te­re Ren­ten­min­de­run­gen aus­ge­gli­chen, sei­en es 2018 bereits 17.086 Ver­si­cher­te gewesen.

Das sind fast 50 Pro­zent mehr. Über die­se Son­der­bei­trä­ge fließt des­halb immer mehr Geld in die Ren­ten­kas­se: 2017 hät­ten die Ein­nah­men dafür noch bei 207 Mil­lio­nen Euro gele­gen, 2018 sei­en es bereits 291 Mil­lio­nen gewe­sen, heißt es in der DRV-Ana­ly­se wei­ter. Für 2019 lägen noch kei­ne Zah­len vor. Jeder der Ein­zah­ler habe damit 2018 etwas mehr als 17.000 Euro frei­wil­lig an die Ren­ten­kas­se über­wie­sen. Dies sei ein „Zei­chen für das Ver­trau­en der Bei­trags­zah­ler in die Sicher­heit der gesetz­li­chen Ren­te”, sag­te eine Spre­che­rin der Ren­ten­ver­si­che­rung der Zeitung.

Abschlä­ge wer­den fäl­lig, wenn man vom 63. Lebens­jahr an frü­her in Ren­te geht. Pro Monat wird ein Abschlag von 0,3 Pro­zent von der Ren­te fäl­lig. Dies macht pro Jahr 3,6 Pro­zent. Maxi­mal kann sich der Abschlag auf 14,4 Pro­zent belau­fen, wenn ein Ver­si­cher­ter ab dem Jahr­gang 1964 statt mit 67 mit 63 Jah­ren in Ren­te geht. 2018 sei­en 23 Pro­zent aller Alters­rent­ner mit Abschlä­gen in den Ruhe­stand gegan­gen, heißt es in der DRV-Ana­ly­se, über wel­che die „Süd­deut­sche Zei­tung” berich­tet. Die Höhe der Abschlä­ge habe im Durch­schnitt etwa 90 Euro von der Brut­to-Monats­ren­te betra­gen. Sol­che Ren­ten­min­de­run­gen aus­zu­glei­chen, ist aller­dings teu­er und kann ins­ge­samt meh­re­re 10.000 Euro kos­ten, die man aber über meh­re­re Jah­re ver­teilt ein­zah­len kann. Durch das soge­nann­te Fle­xi­ren­ten­ge­setz kön­nen Ver­si­cher­te seit 1. Juli 2017 schon vom 50. Lebens­jahr an mit frei­wil­li­gen Bei­trä­gen Ren­ten­min­de­run­gen ausgleichen.

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