Fluglinien haften für Verbrühungen, die während eines Fluges durch umgekippten heißen Kaffee entstehen.
Es sei nicht erforderlich, dass ein solcher Unfall mit einem „flugspezifischen Risiko” zusammenhänge, urteile der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag. Der Begriff „Unfall” erfasse jeden an Bord eines Flugzeugs vorfallenden Sachverhalt, „in dem ein bei der Fluggastbetreuung eingesetzter Gegenstand eine körperliche Verletzung eines Reisenden verursacht hat, ohne dass ermittelt werden müsste, ob der Sachverhalt auf ein luftfahrtspezifisches Risiko zurückgeht”.
Konkret ging es in dem Prozess um einen Fall aus Österreich. Ein junges Mädchen verlangte von einer österreichischen Fluglinie Schadensersatz wegen Verbrühungen. Diese erlitt sie, als bei einem Flug von Palma de Mallorca nach Wien der ihrem Vater servierte und vor ihm auf seinem Abstellbrett abgestellte heiße Kaffee aus nicht geklärten Gründen umkippte. Die Fluglinie hatte ihre Haftung zurückgewiesen.