EuGH: Flug­li­ni­en haf­ten für umge­kipp­ten hei­ßen Kaffee

Lufthansa - Flugzeug - Flugbegleiterin - Passagiere - Zeitungen Foto: Passagiere im Flugzeug mit Blickrichtung auf eine Flugbegleiterin, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Flug­li­ni­en haf­ten für Ver­brü­hun­gen, die wäh­rend eines Flu­ges durch umge­kipp­ten hei­ßen Kaf­fee entstehen.

Es sei nicht erfor­der­lich, dass ein sol­cher Unfall mit einem „flug­spe­zi­fi­schen Risi­ko” zusam­men­hän­ge, urtei­le der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) am Don­ners­tag. Der Begriff „Unfall” erfas­se jeden an Bord eines Flug­zeugs vor­fal­len­den Sach­ver­halt, „in dem ein bei der Flug­gast­be­treu­ung ein­ge­setz­ter Gegen­stand eine kör­per­li­che Ver­let­zung eines Rei­sen­den ver­ur­sacht hat, ohne dass ermit­telt wer­den müss­te, ob der Sach­ver­halt auf ein luft­fahrt­spe­zi­fi­sches Risi­ko zurückgeht”.

Kon­kret ging es in dem Pro­zess um einen Fall aus Öster­reich. Ein jun­ges Mäd­chen ver­lang­te von einer öster­rei­chi­schen Flug­li­nie Scha­dens­er­satz wegen Ver­brü­hun­gen. Die­se erlitt sie, als bei einem Flug von Pal­ma de Mal­lor­ca nach Wien der ihrem Vater ser­vier­te und vor ihm auf sei­nem Abstell­brett abge­stell­te hei­ße Kaf­fee aus nicht geklär­ten Grün­den umkipp­te. Die Flug­li­nie hat­te ihre Haf­tung zurückgewiesen.