Gericht: Gene­se­nen­sta­tus-Ver­kür­zung durch RKI rechtswidrig

Robert-Koch - Institut - Berlin - Schild - Tür - Fenster Foto: Robert-Koch-Institut, dts Nachrichtenagentur

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin hat die bun­des­recht­li­che Ver­kür­zung der Gel­tungs­dau­er des Coro­na-Gene­se­nen­sta­tus durch das Robert-Koch-Insti­tut für rechts­wid­rig erklärt.

Das geht aus einem Beschluss von Mitt­woch her­vor, der am Don­ners­tag ver­öf­fent­licht wur­de. Über die Gel­tungs­dau­er des Gene­se­nen­sta­tus habe nach den Ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gun­gen im Infek­ti­ons­schutz­ge­setz die Bun­des­re­gie­rung selbst zu ent­schei­den, hieß es zur Begrün­dung. Indem die­se die Ent­schei­dung, bei wel­chen Per­so­nen von einer Immu­ni­sie­rung aus­zu­ge­hen ist, auf das RKI als Bun­des­ober­be­hör­de über­tra­gen habe, sei­en die Gren­zen der gesetz­li­chen Ermäch­ti­gung über­schrit­ten worden.

Kon­kret ging es in dem Ver­fah­ren um Eil­an­trä­ge von zwei Per­so­nen, die nicht gegen das Coro­na­vi­rus geimpft sind und im Okto­ber 2021 posi­tiv auf das Virus getes­tet wur­den. Sie wehr­ten sich gegen die auf­grund der Covid-19-Schutz­maß­nah­men-Aus­nah­me­ve­ord­nung und der Coro­na­vi­rus-Ein­rei­se­ver­ord­nung durch das RKI vor­ge­nom­me­nen Ver­kür­zung der Gel­tungs­dau­er des Gene­se­nen­sta­tus von sechs auf drei Mona­te. Nach der Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­richts beträgt die Gel­tungs­dau­er für die Antrag­stel­ler bis auf Wei­te­res sechs Mona­te. Gegen den Beschluss kann noch Beschwer­de beim Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg ein­ge­legt wer­den (VG 14 L 24/22).

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