Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beschäftigte sich in einem Berufungsurteil damit, welche Daten von einem YouTube-Nutzer preisgegeben werden müssen in einem Urheberrechtsverstoß.
Am vergangenen Dienstag beschäftigte sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main damit, wenn ein Urheberrechtsverstoß auf Googles-Plattform YouTube stattgefunden hat, welche Daten Google herausgeben muss von dem Nutzer.
Genauer gesagt handelte es sich hier um ein Berufungsurteil (AZ 11 U 71/16) und man entschied sich dazu, dass von dem Nutzer lediglich die E‑Mail-Adresse von Google herausgegeben werden muss. Keine weitere Daten wie IP-Adresse oder – falls vorhanden – Wohnanschrift.
Das Gericht beschäftigte sich damit – wo es auch im Kern dieser Frage ging – was genau als „Adresse” definiert ist. Rein rechtlich gesehen handelt es sich dabei um eine postalische Wohnadresse. Doch das Gericht argumentierte damit, dass die Wohnanschrift historisch begründet ist und der entsprechende Paragraph noch aus dem Jahre 1990 stammt.
In diesem Fall reicht die Preisgabe der E‑Mail-Adresse völlig aus, da man annehmen kann, dass man mit einer E‑Mail auch den Empfänger erreichen kann und beispielsweise darum bittet, den Rechtsverstoß zu entfernen.
Die Klage selbst hatte ursprünglich eine deutsche Filmvertreterin eingereicht, da drei YouTube-Nutzern zwei Filme auf YouTube hochgeladen hatten, an diesen sie die jeweilige Nutzungsrechte hält. Da die Nutzer mit einem Pseudonym registriert sind, verlangte die Klägerin den richtigen Namen, sowie die Wohnanschrift. Zudem bestand man auf die E‑Mail- und IP-Adresse, sowie auf die Telefonnummer.
In diesem Fall hat das Gericht die Klage abgewiesen mit dem Grund, dass kein Anspruch auf solche Daten vorliegt. Zudem hat das Gericht dieses Urteil nun in Teilen abgeändert. Rechtskräftig ist das Urteil aber noch nicht, da es zur Revision zugelassen wurde.