Mün­chen: Ver­kaufs­ver­bot für grö­ße­re Geschäf­te verfassungswidrig

Einkaufsladen - Geschlossen - Coronavirus - Hinweis - Schild Foto: Wegen Coronakrise geschlossener Laden, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Das von der baye­ri­schen Staats­re­gie­rung in der Coro­na­kri­se ver­häng­te Ver­kaufs­ver­bot für grö­ße­re Geschäf­te ist nicht mit dem Grund­ge­setz vereinbar.

Das geht aus einem Beschluss des Baye­ri­schen Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs (BayVGH) vom Mon­tag her­vor. Die Ver­ord­nung sieht vor, dass Betrie­be öff­nen dür­fen, deren Ver­kaufs­räu­me eine Ver­kaufs­flä­che von 800 Qua­drat­me­tern nicht über­schrei­ten. Bestimm­te Geschäf­te dür­fen aber auch ohne Rück­sicht auf die Grö­ße der Ver­kaufs­räu­me öffnen.

Die getrof­fe­nen Rege­lun­gen sei­en nicht mit dem Gleich­heits­grund­satz ver­ein­bar, so der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof. Die Frei­stel­lung von Buch­hand­lun­gen und Fahr­rad­händ­lern ohne Begren­zung der Ver­kaufs­flä­che sei zum Bei­spiel aus infek­ti­ons­schutz­recht­li­cher Sicht sach­lich nicht gerecht­fer­tigt. Das Gericht setz­te die Vor­schrift aller­dings nicht außer Kraft.

Auf­grund der herr­schen­den Pan­de­mie­not­la­ge und der kur­zen Gel­tungs­dau­er der Ein­schrän­kun­gen bis ein­schließ­lich 03. Mai 2020 habe man davon abge­se­hen, die Bestim­mun­gen außer Voll­zug zu set­zen, son­dern ledig­lich die Unver­ein­bar­keit mit dem Grund­ge­setz fest­ge­stellt, hieß es.

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