Spar­kas­se: Bun­des­ge­richts­hof unter­sagt die Zusatz­kos­ten der Sparkasse

Sparkasse

Der Bun­des­ge­richts­hof unter­sagt die Zusatz­kos­ten der Spar­kas­se, die in der Ver­gan­gen­heit von den Kun­den ein­ge­for­dert wur­den. Betrof­fe­ne Kun­den kön­nen das Geld nun zurückverlangen.

Die Spar­kas­se Frei­burg hat­te diver­se Zusatz­kos­ten von den Kun­den ver­langt, die laut dem Bun­des­ge­richts­hof nicht in Ord­nung waren. Zum Bei­spiel wur­den 5 Euro dafür berech­net, wenn ein Brief dem Kun­den zuge­stellt wur­de, wenn bei­spiels­wei­se eine Über­wei­sung fehlschlug.

Nun hat der Bun­des­ge­richts­hof ent­schie­den, dass die Kos­ten nicht in Ord­nung waren und betrof­fe­ne Kun­den die Mög­lich­keit haben, sol­che Kos­ten von ihrer Spar­kas­se zurück­zu­ver­lan­gen. Denn die Rich­ter in Karls­ru­he sahen dar­in eine Benach­tei­li­gung des Verbrauchers.

Dazu zäh­len nicht nur die hohen Gebüh­ren für die pos­ta­li­sche Benach­rich­ti­gung, son­dern auch Ände­run­gen bei einem Dau­er­auf­trag. Denn bei­spiels­wei­se sei ein Wider­ruf unent­gelt­lich zu leis­ten und darf mit kei­ne Kos­ten ver­bun­den werden.

Die Kla­ge bezog sich auf meh­re­re Klau­seln in den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) der Spar­kas­se Frei­burg und wur­de von der Schutz­ge­mein­schaft für Bank­kun­den (SfB) ange­sto­ßen. Der Vor­stands­mit­glied, sowie Stif­tung Waren­test raten betrof­fe­ne Kun­den dazu auf, die Kos­ten nun zurückzufordern.

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