Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren für Wind- und Solar­an­la­gen wer­den vereinfacht

Das Bun­des­ka­bi­nett hat am Mon­tag den von Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­ter Robert Habeck (Grü­ne) vor­ge­leg­ten Ent­wurf zur Umset­zung der soge­nann­ten EU-Not­fall­ver­ord­nung beschlos­sen. Die Neu­re­ge­lung soll für alle Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren von Wind­ener­gie­an­la­gen an Land, Wind­ener­gie­an­la­gen auf See und Strom­net­ze ab einer Leis­tung von 110 kV gel­ten, die vor dem 30. Juni 2024 begon­nen wer­den. Auch bereits begon­ne­ne Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren kön­nen nach Minis­te­ri­ums­an­ga­ben von den Erleich­te­run­gen profitieren. 

Für aus­ge­wie­se­ne „EE- und Netz­ge­bie­te”, die bereits eine stra­te­gi­sche Umwelt­prü­fung (SUP) durch­lau­fen haben, ent­fällt dem­nach im Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren die Pflicht einer Umwelt­ver­träg­lich­keits­prü­fung (UVP) und einer arten­schutz­recht­li­chen Prü­fung. Im Zwei­fels­fall müs­sen Betrei­ber einen finan­zi­el­len Aus­gleich in ein Arten­hilfs­pro­gramm leis­ten – dür­fen aber trotz­dem ihre Anla­gen errich­ten. In ande­ren Fäl­len wird die Umwelt­ver­träg­lich­keits­prü­fung begrenzt, bei­spiels­wei­se auf die Mehr­be­las­tung einer neu­en Anla­ge oder Lei­tung im Ver­gleich zu einer bestehen­den. Bei Solar­an­la­gen kann die Umwelt­ver­träg­lich­keits­prü­fung unter bestimm­ten Umstän­den gänz­lich ent­fal­len. Die Dau­er von Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren für die Instal­la­ti­on von Solar­ener­gie­an­la­gen wird auf drei Mona­te ver­kürzt. Dar­über hin­aus müs­sen die natio­na­len Geneh­mi­gungs­be­hör­den bei PV-Anla­gen auf soge­nann­ten „künst­li­chen Struk­tu­ren” kei­ne Prü­fung vor­neh­men, ob das Pro­jekt eine Umwelt­ver­träg­lich­keits­prü­fung erfor­dert. Für Anla­gen unter 50 kW gilt zusätz­lich eine „Geneh­mi­gungs­fik­ti­on”. Die Ver­ord­nung begrenzt außer­dem die Dau­er der Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren für Wär­me­pum­pen mit einer elek­tri­schen Leis­tung von weni­ger als 50 MW grund­sätz­lich auf einen Monat und auf drei Mona­te bei Erd­wär­me­pum­pen. Zudem wird ein „Anschluss­recht” für Wär­me­pum­pen bis 12 kW bzw. bis 50 kW im Eigen­ver­brauch eta­bliert, wie das Minis­te­ri­um mit­teil­te. (dts Nachrichtenagentur)

Foto: Wind­rä­der, über dts Nachrichtenagentur

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