Köln: Sozia­le kom­mu­na­le Infra­struk­tur wird gestärkt

Wohnhäuser - Fenster - Dach - Haus - Wohnungen - Wohnhaus - Haus - Gebäude Foto: Sicht auf Wohnhäuser, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Die Stadt Köln hat auf Grund­la­ge der Richt­li­nie „Stär­kungs­pakt NRW – gemein­sam gegen Armut” eine Unter­stüt­zungs­leis­tung in Höhe von etwa 11,5 Mil­lio­nen Euro erhalten.

Die­se finan­zi­el­le Hil­fe soll dazu die­nen, Mehr­aus­ga­ben auf­grund stei­gen­der Ener­gie­prei­se, hoher Infla­ti­on und ver­stärk­ter Inan­spruch­nah­me sozia­ler kom­mu­na­ler Infra­struk­tu­ren im Jahr 2023 auf­grund der Kri­se auszugleichen.

Die Stadt Köln beab­sich­tigt, die­se Unter­stüt­zung an Trä­ger der Frei­en Wohl­fahrts­pfle­ge, Kir­chen- und Moschee­ge­mein­den, Ver­bän­de, Ver­ei­ne und Stif­tun­gen wei­ter­zu­lei­ten, damit die­se eigen­stän­dig den „Stär­kungs­pakt NRW – gemein­sam gegen Armut“ umset­zen kön­nen. Die betrof­fe­nen Ein­rich­tun­gen und Trä­ger kön­nen ab sofort einen Antrag bei der Stadt Köln stellen.

Im ers­ten Schritt sol­len Anlauf­stel­len und Ein­rich­tun­gen für Men­schen aus ein­kom­mens­ar­men Haus­hal­ten oder mit beson­de­ren Bedarfs­la­gen unter­stützt wer­den. Hier­zu gehö­ren bei­spiels­wei­se Tafeln, Klei­der­kam­mern, Sozi­al­kauf­häu­ser, Lebens­mit­tel­ver­tei­ler, „Käl­te-/Wär­me­bus­se“, Woh­nungs­lo­sen­ein­rich­tun­gen, Schutz­räu­me für Alko­hol und Dro­gen kon­su­mie­ren­de Per­so­nen, medi­zi­ni­sche Ver­sor­gungs­an­ge­bo­te für Per­so­nen ohne fes­ten Wohn­sitz oder ohne Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz, Arbeits­lo­sen­zen­tren, Senio­ren­treffs, Begeg­nungs­ein­rich­tun­gen und Nach­bar­schafts­netz­wer­ke in den Quartieren/Stadtteilen.

Zusätz­lich kön­nen auch Senioren‑, Erwerbslosen‑, Ver­brau­cher- und Sucht­be­ra­tungs­stel­len sowie Schuld­ner­be­ra­tung in Köln unter­stützt wer­den. Des Wei­te­ren kön­nen Pro­gram­me und Maß­nah­men zur Ein­zel­fall­hil­fe von Bür­ger zur Ver­mei­dung von Über­schul­dun­gen, Ener­gie­sper­ren und Woh­nungs­ver­lus­ten über Ver­fü­gungs­fonds oder Här­te­fall­re­ge­lun­gen gestärkt werden.

Es ist wich­tig zu beach­ten, dass die Finan­zie­rung aller Maß­nah­men auf den zusätz­li­chen Auf­wand im Jahr 2023 auf­grund der Kri­se beschränkt ist. Admi­nis­tra­ti­ven Auf­ga­ben sowie inves­ti­ve Beschaf­fun­gen, Instand­hal­tungs- oder Bau­maß­nah­men sind von der För­de­rung ausgenommen.

Ein­rich­tun­gen, die bereits voll­fi­nan­ziert wer­den durch Dritt­mit­tel­för­de­rung, sind von der Unter­stüt­zung aus­ge­schlos­sen. Die gewähr­ten Leis­tun­gen sol­len nur für Aus­ga­ben ver­wen­det wer­den, für die kei­ne ande­ren För­de­run­gen bean­tragt oder bewil­ligt wur­den. Dop­pel­för­de­run­gen sind nicht gestattet.

Die Ein­rich­tun­gen haben die Mög­lich­keit, Aus­ga­ben für den gesam­ten Bewil­li­gungs­zeit­raum (1. Janu­ar bis 31. Dezem­ber 2023) gel­tend zu machen, auch rück­wir­kend. Es wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Stadt Köln das Recht vor­be­hält, in Stich­pro­ben die tat­säch­li­che Ver­wen­dung der Mit­tel zu über­prü­fen. Alle rele­van­ten Unter­la­gen (Rech­nun­gen, Quit­tun­gen, etc.) müs­sen bis zum 31. Mai 2034 auf­be­wahrt werden.

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