Die AfD ist mit dem Versuch gescheitert, dem Verfassungsschutz die Veröffentlichung der Zahl der Mitglieder des Flügels zu untersagen.
Die Karlsruher Richter wiesen einen entsprechenden Eilantrag der Partei zurück. Die Fachgerichte hatten den Antrag auf Erlass einer Zwischenregelung, die eine solche öffentliche Bekanntgabe untersagt, zuvor abgelehnt. Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Fachgerichte noch nicht entschieden.
Zur Begründung führt das Verfassungsgericht aus, dass der Antrag nicht hinreichend begründet worden sei. Weder der geltend gemachte Artikel des Grundgesetzes noch der in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Justizgewährungsanspruch gewährleiste eine uneingeschränkte Richtigkeitskontrolle fachgerichtlicher (Zwischen-)Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht.
Zur Begründung einer Grundrechtsverletzung hätte die AfD vielmehr darlegen müssen, dass die angegriffenen Entscheidungen auf der Verkennung der Bedeutung und Tragweite ihrer Grundrechte oder sonstigen sachwidrigen Gründen beruhten. Es sei auch nicht nachvollziehbar dargelegt worden, dass der Verfassungsschutz beabsichtige, vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren die Zahl ihrer Mitglieder, die aktuell dem sogenannten „Flügel” angehören sollen, öffentlich zu machen.