AfD: Par­tei schei­tert mit Eil­an­trag beim Bundesverfassungsgericht

Bundesverfassungsgericht - Karlsruhe Foto: Sicht auf das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Die AfD ist mit dem Ver­such geschei­tert, dem Ver­fas­sungs­schutz die Ver­öf­fent­li­chung der Zahl der Mit­glie­der des Flü­gels zu untersagen.

Die Karls­ru­her Rich­ter wie­sen einen ent­spre­chen­den Eil­an­trag der Par­tei zurück. Die Fach­ge­rich­te hat­ten den Antrag auf Erlass einer Zwi­schen­re­ge­lung, die eine sol­che öffent­li­che Bekannt­ga­be unter­sagt, zuvor abge­lehnt. Über den Antrag auf Erlass einer einst­wei­li­gen Anord­nung haben die Fach­ge­rich­te noch nicht entschieden.

Zur Begrün­dung führt das Ver­fas­sungs­ge­richt aus, dass der Antrag nicht hin­rei­chend begrün­det wor­den sei. Weder der gel­tend gemach­te Arti­kel des Grund­ge­set­zes noch der in der ver­fas­sungs­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung aner­kann­te Jus­tiz­ge­wäh­rungs­an­spruch gewähr­leis­te eine unein­ge­schränk­te Rich­tig­keits­kon­trol­le fach­ge­richt­li­cher (Zwischen-)Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht.

Zur Begrün­dung einer Grund­rechts­ver­let­zung hät­te die AfD viel­mehr dar­le­gen müs­sen, dass die ange­grif­fe­nen Ent­schei­dun­gen auf der Ver­ken­nung der Bedeu­tung und Trag­wei­te ihrer Grund­rech­te oder sons­ti­gen sach­wid­ri­gen Grün­den beruh­ten. Es sei auch nicht nach­voll­zieh­bar dar­ge­legt wor­den, dass der Ver­fas­sungs­schutz beab­sich­ti­ge, vor einer Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­richts im einst­wei­li­gen Ver­fü­gungs­ver­fah­ren die Zahl ihrer Mit­glie­der, die aktu­ell dem soge­nann­ten „Flü­gel” ange­hö­ren sol­len, öffent­lich zu machen.

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