Poli­tik: Ver­bots­plä­ne für The­ra­pie gegen Homo­se­xua­li­tät konkretisiert

Homosexuelle - Männer - Schwule -Paar- Personen - Pärchen Foto: Ein schwules Pärchen, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter Jens Spahn (CDU) hat sei­ne Plä­ne für ein gesetz­li­ches Ver­bot von Behand­lun­gen gegen Homo­se­xua­li­tät konkretisiert.

Die­se soge­nann­ten Kon­ver­si­ons­the­ra­pien sol­len bei unter 18-Jäh­ri­gen gene­rell unter­sagt wer­den, berich­ten die Zei­tun­gen des „Redak­ti­ons­netz­werks Deutsch­land” in ihren Mon­tags­aus­ga­ben unter Beru­fung auf einen Gesetz­ent­wurf des Gesund­heits­mi­nis­te­ri­ums, der zwi­schen den Minis­te­ri­en der Bun­des­re­gie­rung abge­stimmt wur­de. Bei ein­wil­li­gungs­fä­hi­gen Voll­jäh­ri­gen wären die­se Behand­lun­gen jedoch grund­sätz­lich zulässig.

Dies gilt aller­dings nicht, wenn Per­so­nen, die bei ihrer Ent­schei­dung, sich behan­deln zu las­sen, einem „Wil­lens­man­gel” unter­lie­gen – bedingt etwa durch Täu­schung, Irr­tum, Zwang oder Dro­hung. Bei 16- bis 18-Jäh­ri­gen soll das Ver­bot nicht grei­fen, wenn fol­gen­de Bedin­gung erfüllt ist: Der Behand­ler muss den Nach­weis erbrin­gen, dass die behan­del­te Per­son die not­wen­di­ge Ein­sichts­fä­hig­keit über Trag­wei­te und Risi­ken der Behand­lung ver­fügt. Ver­stö­ße gegen das neue Gesetz sol­len mit einer Frei­heits­stra­fe von bis zu einem Jahr oder hohen Buß­gel­dern geahn­det werden.

Spahn sag­te dem RND, soge­nann­te Kon­ver­si­ons­the­ra­pien soll­ten so weit wie mög­lich ver­bo­ten wer­den. „Wo sie durch­ge­führt wer­den, ent­steht oft schwe­res kör­per­li­ches und see­li­sches Leid”, so der CDU-Poli­ti­ker wei­ter. „Die­se angeb­li­che The­ra­pie macht krank und nicht gesund.” Homo­se­xua­li­tät sei im Übri­gen kei­ne Krank­heit: „Und ein Ver­bot ist auch ein wich­ti­ges gesell­schaft­li­ches Zei­chen an allen, die mit ihrer Homo­se­xua­li­tät hadern: es ist okay, so wie du bist.”

Spahn plant, auch das Bewer­ben, Anbie­ten und Ver­mit­teln sol­cher Behand­lun­gen zu ver­bie­ten. Wenn es um ab 18-Jäh­ri­ge geht, bezieht sich die­ses Ver­bot aller­dings nur auf „öffent­li­che” Wer­bung und öffent­li­ches „Anbie­ten”. Nach Anga­ben des Gesund­heits­mi­nis­te­ri­ums sol­len die Rege­lun­gen des Geset­zes auch für seel­sor­ge­ri­sche und psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Gesprä­che zur Anwen­dung kom­men: „Das Ver­bot gilt immer dann, wenn der Gesprächs­part­ner unzu­läs­sig Ein­fluss zu neh­men ver­sucht auf die sexu­el­le Ori­en­tie­rung oder die selbst emp­fun­de­ne geschlecht­li­che Iden­ti­tät eines Betroffenen.”

Hin­ter­grund des Vor­sto­ßes ist laut Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um, dass auch in Deutsch­land immer noch Behand­lun­gen gegen Homo­se­xua­li­tät ange­bo­ten wer­den. In der medi­zi­ni­schen Fach­welt herr­sche seit Jah­ren Kon­sens, dass die­se schwer­wie­gen­de psy­chi­sche Belas­tun­gen wie Depres­sio­nen, Angst­er­kran­kun­gen und ein erhöh­tes Sui­zid­ri­si­ko nach sich zie­hen kön­nen. Zudem gebe es kei­ne Bele­ge für die Wirksamkeit.

Laut Gesetz­ent­wurf kön­nen soge­nann­te Kon­ver­si­ons­the­ra­pien unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen bereits nach gegen­wär­ti­ger Rechts­la­ge straf­bar sein – etwa als Kör­per­ver­let­zung. Der Schutz durch die­se Vor­schrif­ten sei jedoch unzu­rei­chend. Von den Ver­bots­re­ge­lun­gen des Geset­zes sind Behand­lun­gen bei Stö­run­gen der Sexu­al­prä­fe­renz wie Exhi­bi­tio­nis­mus oder Pädo­phi­lie aus­ge­nom­men. Auch gel­ten sie nicht für Behand­lun­gen bei Stö­run­gen der Geschlechts­iden­ti­tät. Dabei geht es um Fäl­le, bei denen sich jemand nicht mit sei­nem bio­lo­gi­schen Geschlecht iden­ti­fi­zie­ren kann und daher eine Geschlechts­um­wand­lung anstrebt.

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