Ber­lin: Coro­na-Beschluss vom 15. April 2020 im Volltext

Jugendlicher - Mann - Schutzmaske - Smartphone - S-Bahn - Öffentlichkeit Foto: Jugendlicher mit Schutzmaske in einer S-Bahn, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Die Bun­des­kanz­le­rin und die Regie­rungs­chefin­nen und Regie­rungs­chefs der Län­der fas­sen fol­gen­den Beschluss:

„Die hohe Dyna­mik der Ver­brei­tung des Coro­na­vi­rus (SARS-CoV‑2) in Deutsch­land in der ers­ten März­hälf­te hat dazu geführt, dass Bund und Län­der für die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger ein­schnei­den­de Beschrän­kun­gen ver­fü­gen muss­ten, um die Men­schen vor der Infek­ti­on zu schüt­zen und eine Über­for­de­rung des Gesund­heits­sys­tems zu vermeiden.”

„Der über­wie­gen­den Mehr­heit der Bevöl­ke­rung, die die­se Maß­nah­men mit Gemein­sinn und Geduld ein­hal­ten und beson­ders den­je­ni­gen, die für die prak­ti­sche Umset­zung der Maß­nah­men sor­gen und natür­lich auch denen, die im Gesund­heits­sys­tem ihren Dienst leis­ten, gilt unser herz­li­cher Dank. Durch die Beschrän­kun­gen haben wir erreicht, dass die Infek­ti­ons­ge­schwin­dig­keit in Deutsch­land abge­nom­men hat. Das ist eine gute Nachricht.”

„Gleich­zei­tig haben wir aber auch gelernt, dass ohne Beschrän­kun­gen die Infek­ti­ons­ge­schwin­dig­keit sehr schnell zunimmt, wäh­rend das Ver­lang­sa­men des Gesche­hens sehr viel Zeit braucht und ein­schnei­den­de Maß­nah­men erfor­dert. Des­halb müs­sen wir alles tun, um die Erfol­ge der letz­ten Wochen zu sichern.”

„Für die kom­men­de Zeit ist die Leit­schnur unse­res Han­delns, dass wir alle Men­schen in Deutsch­land so gut wie mög­lich vor der Infek­ti­on schüt­zen wol­len. Das gilt beson­ders für älte­re und vor­er­krank­te Men­schen, aber auch bei jün­ge­ren Infi­zier­ten gibt es schwe­re Ver­läu­fe. Des­halb ste­hen Infek­ti­ons­schutz und Hygie­ne­maß­nah­men 2 über­all und ins­be­son­de­re dort, wo Kon­tak­te not­wen­dig sind, etwa in bestimm­ten Arbeits­um­ge­bun­gen, beson­ders im Mittelpunkt.”

„Wir wer­den in klei­nen Schrit­ten dar­an arbei­ten, das öffent­li­che Leben wie­der zu begin­nen, den Bür­ge­rin­nen und Bür­gern wie­der mehr Frei­zü­gig­keit zu ermög­li­chen und die gestör­ten Wert­schöp­fungs­ket­ten wie­der­her­zu­stel­len. Dies muss jedoch gut vor­be­rei­tet wer­den und in jedem Ein­zel­fall durch Schutz­maß­nah­men so beglei­tet wer­den, dass das Ent­ste­hen neu­er Infek­ti­ons­ket­ten best­mög­lich ver­mie­den wird.”

„Der Maß­stab bleibt dabei, dass die Infek­ti­ons­dy­na­mik so mode­rat blei­ben muss, dass unser Gesund­heits­we­sen jedem Infi­zier­ten die best­mög­li­che Behand­lung ermög­li­chen kann und die Zahl der schwe­ren und töd­li­chen Ver­läu­fe mini­miert wird. Wir müs­sen uns alle bewusst machen, dass wir die Epi­de­mie durch die Ver­lang­sa­mung der Infek­ti­ons­ket­ten der letz­ten Wochen nicht bewäl­tigt haben, sie dau­ert an. Des­halb kön­nen wir nicht zum gewohn­ten Leben der Zeit vor der Epi­de­mie zurück­keh­ren, son­dern wir müs­sen ler­nen, wie wir für eine län­ge­re Zeit mit der Epi­de­mie leben können.”

„Des­halb ver­ein­ba­ren die Bun­des­kanz­le­rin und die Regie­rungs­chefin­nen und Regie­rungs­chefs der Länder:”

„1. Die gemein­sa­men Beschlüs­se vom 12., 16. und 22. März 2020 sowie die beglei­ten­den ChefBK/CdS-Beschlüs­se sowie die Ent­schei­dun­gen des Coro­na- Kabi­netts blei­ben gül­tig. Die dar­auf­hin getrof­fe­nen Ver­fü­gun­gen wer­den bis zum 3. Mai ver­län­gert, soweit im Fol­gen­den nicht abwei­chen­de Fest­le­gun­gen getrof­fen wer­den (Anla­ge 1 gibt eine ori­en­tie­ren­de Über­sicht über die fort­be­stehen­den Maßnahmen).”

„2. Die wich­tigs­te Maß­nah­me auch in der kom­men­den Zeit bleibt es, Abstand zu hal­ten. Des­halb bleibt es wei­ter ent­schei­dend, dass Bür­ge­rin­nen und Bür­ger in der Öffent­lich­keit einen Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern ein­hal­ten und sich dort nur allei­ne, mit einer wei­te­ren nicht im Haus­halt leben­den Per­son oder im Kreis der Ange­hö­ri­gen des eige­nen Haus­stan­des auf­hal­ten. Dies gilt wei­ter­hin ver­bind­lich und Ver­stö­ße gegen die­se Kon­takt­be­schrän­kun­gen wer­den ent­spre­chend von den Ord­nungs­be­hör­den sanktioniert.

„3. Um zukünf­tig Infek­ti­ons­ket­ten schnell zu erken­nen, ziel­ge­rich­te­te Tes­tun­gen durch­zu­füh­ren, eine voll­stän­di­ge Kon­takt­nach­ver­fol­gung zu gewähr­leis­ten und die Betrof­fe­nen pro­fes­sio­nell zu betreu­en, wer­den in den öffent­li­chen Gesund­heits­diens­ten vor Ort erheb­li­che zusätz­li­che Per­so­nal­ka­pa­zi­tä­ten geschaf­fen, min­des­tens ein Team von 5 Per­so­nen pro 20.000 Ein­woh­ner. In beson­ders betrof­fe­nen Gebie­ten sol­len zusätz­li­che Teams der Län­der ein­ge­setzt wer­den und auch die Bun­des­wehr wird mit geschul­tem Per­so­nal sol­che Regio­nen bei der Kon­takt­nach­ver­fol­gung und ‑betreu­ung unter­stüt­zen. Das Ziel von Bund und Län­dern ist es, alle Infek­ti­ons­ket­ten nach­zu­voll­zie­hen und mög­lichst schnell zu unter­bre­chen. Um das Mel­de­we­sen der Fall­zah­len zu opti­mie­ren und die Zusam­men­ar­beit der Gesund­heits­diens­te mit dem RKI bei der Kon­takt­nach­ver­fol­gung zu ver­bes­sern, führt das Bun­des­ver­wal­tungs­amt online- Schu­lun­gen durch. Zudem plant das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Gesund­heit ein För­der­pro­gramm zur tech­ni­schen Aus-und Auf­rüs­tung sowie Schu­lung der loka­len Gesund­heits­diens­te. Um bes­ser zu ver­ste­hen, in wel­chen Zusam­men­hän­gen die Anste­ckun­gen statt­fin­den und damit eine bes­se­re Ent­schei­dungs­grund­la­ge zu haben, wo kon­takt­be­schrän­ken­de Maß­nah­men wei­ter beson­ders erfor­der­lich sind, soll zukünf­tig, wie im Infek­ti­ons­schutz­ge­setz auch ange­legt, der mut­maß­li­che Anste­ckungs­zu­sam­men­hang mög­lichst voll­stän­dig erfasst werden.”

„4. Zur Unter­stüt­zung der schnel­len und mög­lichst voll­stän­di­gen Nach­ver­fol­gung von Kon­tak­ten ist der Ein­satz von digi­ta­lem „cont­act tra­cing” eine zen­tral wich­ti­ge Maß­nah­me. Bund und Län­der unter­stüt­zen hier­bei das Archi­tek­tur­kon­zept des „Pan-Euro­pean Pri­va­cy-Pre­ser­ving Pro­xi­mi­ty Tra­cing”, weil es einen gesamt­eu­ro­päi­schen Ansatz ver­folgt, die Ein­hal­tung der euro­päi­schen und deut­schen Daten­schutz­re­geln vor­sieht und ledig­lich epi­de­mio­lo­gisch rele­van­te Kon­tak­te der letz­ten drei Wochen anony­mi­siert auf dem Han­dy des Benut­zers ohne die Erfas­sung des Bewe­gungs­pro­fils spei­chert. Dar­über hin­aus soll der Ein­satz der App auf Frei­wil­lig­keit basie­ren. Sobald auf Grund­la­ge der bereits vor­ge­stell­ten Basis­soft­ware eine breit ein­setz­ba­re Anwen­dungs­soft­ware (App) vor­liegt, wird es dar­auf ankom­men, dass brei­te Tei­le der Bevöl­ke­rung die­se Mög­lich­keit nut­zen, um zügig zu erfah­ren, dass sie Kon­takt zu einer infi­zier­ten Per­son hat­ten, damit sie schnell dar­auf reagie­ren kön­nen. Bund und Län­der wer­den dazu auf­ru­fen. Fer­ner wer­den alle die­je­ni­gen, die unab­hän­gig davon an Tra­cing-Apps arbei­ten, ein­dring­lich gebe­ten, das zugrun­de­lie­gen­de 4 Archi­tek­tur­kon­zept zu nut­zen, damit alle Ange­bo­te kom­pa­ti­bel sind. Ein Fli­cken­tep­pich von nicht zusam­men­wir­ken­den Sys­te­men wür­de den Erfolg der Maß­nah­me zunich­te machen.”

„5. Deutsch­land hat eine hohe Test­ka­pa­zi­tät von bis zu 650.000 Tests in der Woche, um Coro­na-Infek­tio­nen fest­zu­stel­len (PCR-Tests). Der Bund sichert zusätz­li­che Test­ka­pa­zi­tä­ten für Deutsch­land durch den Zukauf von Test­ge­rät und – soweit als mög­lich in der aktu­el­len Welt­markt­la­ge – durch die Siche­rung von Ein­zel­kits, Reagen­zi­en und Ver­brauchs­ma­te­ri­al durch drei­sei­ti­ge Ver­trä­ge unter Betei­li­gung des Bun­des als Abnah­me­ga­rant. Ein wesent­li­cher Erfolgs­fak­tor zur Bekämp­fung der Epi­de­mie besteht dar­in, ziel­ge­rich­tet und zum rich­ti­gen Zeit­punkt zu tes­ten. Des­halb wird das Test­ge­sche­hen eng zwi­schen dem Robert- Koch-Insti­tut und den Gesund­heits­diens­ten von Län­dern und Kom­mu­nen abge­stimmt, um Erkrank­te schnell und sicher zu iden­ti­fi­zie­ren und umge­hend die not­wen­di­ge Qua­ran­tä­ne, Kon­takt­nach­ver­fol­gung und Behand­lung einzuleiten.”

„6. Der Bund unter­stützt die Län­der sowie die kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gun­gen bei der Beschaf­fung von medi­zi­ni­scher Schutz­aus­rüs­tung für das Gesund­heits­we­sen. Neben der Beschaf­fung, vor­nehm­lich im Aus­land, wer­den auch in Deutsch­land unter Hoch­druck Pro­duk­ti­ons­ka­pa­zi­tä­ten für die ent­spre­chen­den Pro­duk­te auf­ge­baut. Das vor­dring­li­che Ziel besteht in einer Voll­ver­sor­gung der Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens und der Pfle­ge mit medi­zi­ni­schen Schutz­mas­ken, die den Trä­ger vor einer Infek­ti­on schüt­zen. Dar­über­hin­aus­ge­hen­de Kapa­zi­tä­ten sol­len in Berei­chen des Arbeits­schut­zes zum Ein­satz kom­men, in denen beruf­lich bedingt eine Ein­hal­tung von Kon­takt­ab­stän­den nicht durch­gän­gig gewähr­leis­tet wer­den kann. Für den All­tags­ge­brauch gel­ten hin­sicht­lich des Tra­gens von Mas­ken im öffent­li­chen Raum die Emp­feh­lun­gen des Robert-Koch-Insti­tu­tes, nach denen das Tra­gen soge­nann­ter (nicht-medi­zi­ni­scher) All­tags­mas­ken oder Com­mu­ni­ty-Mas­ken in öffent­li­chen Räu­men, in denen der Min­dest­ab­stand regel­haft nicht gewähr­leis­tet wer­den kann (z.B. ÖPNV), das Risi­ko von Infek­tio­nen redu­zie­ren kann. Sie schüt­zen ins­be­son­de­re die Umste­hen­den vor dem Aus­wurf von fes­ten oder flüs­si­gen Par­ti­keln durch den (mög­li­cher­wei­se asym­pto­ma­ti­schen, aber infek­tiö­sen) Trä­ger der Mas­ken. Inso­fern wird den Bür­ge­rin­nen und Bür­gern die Nut­zung ent­spre­chen­der All­tags­mas­ken ins­be­son­de­re im öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr und beim Ein­kauf im Ein­zel­han­del drin­gend empfohlen.”

„7. Für vul­nerable Grup­pen und ins­be­son­de­re für Pfle­ge­hei­me, Senio­ren- und Behin­der­ten­ein­rich­tun­gen müs­sen nach den jewei­li­gen loka­len Gege­ben­hei­ten und in den jewei­li­gen Insti­tu­tio­nen beson­de­re Schutz­maß­nah­men ergrif­fen wer­den. Dabei muss der Schutz der vul­ner­ablen Grup­pen im Vor­der­grund ste­hen und die Gefahr der Aus­brei­tung von Infek­tio­nen in den Ein­rich­tun­gen der wesent­li­che Maß­stab sein. Es ist jedoch auch zu berück­sich­ti­gen, dass ent­spre­chen­de Regu­la­ri­en nicht zu einer voll­stän­di­gen sozia­len Iso­la­ti­on der Betrof­fe­nen füh­ren dür­fen. Daher soll für die jewei­li­ge Ein­rich­tung unter Hin­zu­zie­hung von exter­nem Sach­ver­stand, ins­be­son­de­re von Fach­ärz­ten für Kran­ken­haus­hy­gie­ne, ein spe­zi­fi­sches Kon­zept ent­wi­ckelt wer­den und die­ses im wei­te­ren Ver­lauf eng im Hin­blick auf das Infek­ti­ons­ge­sche­hen im jewei­li­gen Umfeld wei­ter­ent­wi­ckelt und ange­passt werden.”

„8. Vor der Öff­nung von Kin­der­gär­ten, Schu­len und Hoch­schu­len ist ein Vor­lauf not­wen­dig, damit vor Ort die not­wen­di­gen Vor­be­rei­tungs­maß­nah­men getrof­fen und zum Bei­spiel die Schü­ler­be­för­de­run­gen orga­ni­siert wer­den kön­nen. Die Schul­trä­ger, Trä­ger der Beför­de­rung und die Schul­ge­mein­schaft wer­den frü­hest­mög­lich unter­rich­tet. Die Not­be­treu­ung wird fort­ge­setzt und auf wei­te­re Berufs- und Bedarfs­grup­pen aus­ge­wei­tet. Prü­fun­gen und Prü­fungs­vor­be­rei­tun­gen der Abschluss­klas­sen die­ses Schul­jah­res sol­len nach ent­spre­chen­den Vor­be­rei­tun­gen wie­der statt­fin­den kön­nen. Ab dem 4. Mai 2020 kön­nen prio­ri­tär auch die Schü­le­rin­nen und Schü­ler der Abschluss­klas­sen und qua­li­fi­ka­ti­ons­re­le­van­ten Jahr­gän­ge der all­ge­mein­bil­den­den sowie berufs­bil­den­den Schu­len, die im nächs­ten Schul­jahr ihre Prü­fun­gen able­gen, und die letz­te Klas­se der Grund­schu­le beschult wer­den. Die Kul­tus­mi­nis­ter­kon­fe­renz wird beauf­tragt, bis zum 29. April ein Kon­zept für wei­te­re Schrit­te vor­zu­le­gen, wie der Unter­richt unter beson­de­ren Hygie­ne- und Schutz­maß­nah­men, ins­be­son­de­re unter Berück­sich­ti­gung des Abstands­ge­bots durch redu­zier­te Lern­grup­pen­grö­ßen, ins­ge­samt wie­der auf­ge­nom­men wer­den kann. Dabei soll neben dem Unter­richt auch das Pau­sen­ge­sche­hen und der Schul­bus­be­trieb mit in den Blick genom­men wer­den. Jede Schu­le braucht einen Hygie­ne­plan. Die Schul­trä­ger sind auf­ge­ru­fen, die hygie­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen vor Ort zu schaf­fen und dau­er­haft sicher­zu­stel­len. Über den jewei­li­gen Zeit­punkt der Auf­nah­me des Unter­richts der jewei­li­gen Klas­sen­stu­fen und der Betreu­ung in Kin­der­gär­ten berät die Bun­des­kanz­le­rin mit 6 den Regie­rungs­chefin­nen und ‑chefs der Län­der vor dem Hin­ter­grund der Ent­wick­lung der Infek­ti­ons­zah­len. In der Hoch­schul­leh­re kön­nen neben der Abnah­me von Prü­fun­gen auch Pra­xis­ver­an­stal­tun­gen, die spe­zi­el­le Labor- bzw. Arbeits­räu­me an den Hoch­schu­len erfor­dern, unter beson­de­ren Hygie­ne- und Schutz­maß­nah­men wie­der auf­ge­nom­men wer­den. Biblio­the­ken und Archi­ve kön­nen unter Auf­la­gen zur Hygie­ne, Steue­rung des Zutritts und zur Ver­mei­dung von War­te­schlan­gen geöff­net werden.”

„9. Groß­ver­an­stal­tun­gen spie­len in der Infek­ti­ons­dy­na­mik eine gro­ße Rol­le, des­halb blei­ben die­se min­des­tens bis zum 31. August 2020 untersagt.”

„10. Fol­gen­de Geschäf­te kön­nen zusätz­lich unter Auf­la­gen zur Hygie­ne, zur Steue­rung des Zutritts und zur Ver­mei­dung von War­te­schlan­gen wie­der öffnen:

  • alle Geschäf­te bis zu 800 qm Verkaufsfläche
  • sowie unab­hän­gig von der Ver­kaufs­flä­che Kfz-Händ­ler, Fahr­rad­händ­ler, Buchhandlungen”

„11. Unter den Dienst­leis­tungs­be­trie­ben, bei denen eine kör­per­li­che Nähe unab­ding­bar ist, sol­len sich zunächst Fri­seur­be­trie­be dar­auf vor­be­rei­ten, unter Auf­la­gen zur Hygie­ne, zur Steue­rung des Zutritts und zur Ver­mei­dung von War­te­schlan­gen sowie unter Nut­zung von per­sön­li­cher Schutz­aus­rüs­tung den Betrieb ab dem 4. Mai wie­der aufzunehmen.”

„12. Die Bun­des­kanz­le­rin und die Regie­rungs­chefin­nen und Regie­rungs­chefs der Län­der sind sich bewusst, dass die Reli­gi­ons­aus­übung ein beson­ders hohes Gut dar­stellt und gera­de vor dem Hin­ter­grund der Schwie­rig­kei­ten, die die­se Epi­de­mie und ihre Fol­gen für vie­le Men­schen aus­löst, geleb­ter Glau­be Kraft und Zuver­sicht spen­det. Nach allem, was wir jedoch über die Rol­le von Zusam­men­künf­ten bei der Ver­brei­tung des Virus sowie über die Anste­ckungs­ge­fahr und die schwe­ren Ver­läu­fe bei vul­ner­ablen Grup­pen wis­sen, ist es wei­ter drin­gend gebo­ten, sich auf die Ver­mitt­lung von reli­giö­sen Inhal­ten auf media­lem Weg zu beschrän­ken. Zusam­men­künf­te in Kir­chen, Moscheen, Syn­ago­gen sowie reli­giö­se Fei­er­lich­kei­ten und Ver­an­stal­tun­gen und die Zusam­men­künf­te ande­rer Glau­bens­ge­mein­schaf­ten sol­len zunächst wei­ter nicht statt­fin­den. Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um des Innern, für Bau und Hei­mat wird gemein­sam mit Ver­tre­tern aus dem Kreis der Minis­ter­prä­si­den­ten mit den gro­ßen Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten noch in die­ser Woche das Gespräch auf­neh­men, um einen mög­lichst ein­ver­nehm­li­chen Weg vorzubesprechen.

„13. Auch in der Pan­de­mie wol­len wir in Indus­trie und Mit­tel­stand siche­res Arbei­ten mög­lichst umfas­send ermög­li­chen. Aus­ge­nom­men blei­ben wirt­schaft­li­che Akti­vi­tä­ten mit erheb­li­chen Publi­kums­ver­kehr. Die Arbeit­ge­ber haben eine beson­de­re Ver­ant­wor­tung für ihre Mit­ar­bei­ter, um sie vor Infek­tio­nen zu schüt­zen. Infek­ti­ons­ket­ten, die im Betrieb ent­ste­hen, sind schnell zu iden­ti­fi­zie­ren. Des­halb muss jedes Unter­neh­men in Deutsch­land auch auf Grund­la­ge einer ange­pass­ten Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung sowie betrieb­li­chen Pan­de­mie­pla­nung ein Hygie­ne­kon­zept umset­zen. Ziel ist u.a. nicht erfor­der­li­che Kon­tak­te in der Beleg­schaft und mit Kun­den zu ver­mei­den, all­ge­mei­ne Hygie­ne­maß­nah­men umzu­set­zen und die Infek­ti­ons­ri­si­ken bei erfor­der­li­chen Kon­tak­ten durch beson­de­re Hygie­ne- und Schutz­maß­nah­men zu mini­mie­ren. Die Unter­neh­men sind wei­ter­hin auf­ge­for­dert, wo immer dies umsetz­bar ist, Heim­ar­beit zu ermög­li­chen. Die für den Arbeits­schutz zustän­di­gen Behör­den sowie die Unfall­ver­si­che­rungs­trä­ger bera­ten die Unter­neh­men dabei und füh­ren Kon­trol­len durch. Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les ist dazu mit den Sozi­al­part­nern, Län­dern und DGUV im Gespräch und wird kurz­fris­tig ein Kon­zept hier­für vorlegen.”

„14. Viel­fach ist es in den letz­ten Wochen unab­hän­gig von ange­ord­ne­ten Schlie­ßun­gen zu Pro­duk­ti­ons­pro­ble­men und Pro­duk­ti­ons­still­stand gekom­men, weil wesent­li­che Kom­po­nen­ten nicht mehr gelie­fert wur­den. Bund und Län­der unter­stüt­zen die Wirt­schaft, gestör­te inter­na­tio­na­le Lie­fer­ket­ten wie­der­her­zu­stel­len. Dazu rich­ten die Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­en des Bun­des und der Län­der Kon­takt­stel­len für betrof­fe­ne Unter­neh­men ein. Die­se sol­len auf poli­ti­scher Ebe­ne dazu bei­tra­gen, dass die Her­stel­lung und Lie­fe­rung benö­tig­ter Zulie­fer­pro­duk­te, wo mög­lich, wie­der rei­bungs­los erfolgt. Auf Sei­ten des Bun­des wir­ken in die­ser Kon­takt­stel­le auch das Aus­wär­ti­ge Amt, das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Ver­kehr und digi­ta­le Infra­struk­tur, das für den Zoll zustän­di­ge Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen und das Bun­des­mi­nis­te­ri­um des Inne­ren, für Bau und Hei­mat mit.”

„15. Um eine weit­räu­mi­ge Aus­brei­tung des Virus mög­lichst zu ver­hin­dern, blei­ben Bür­ge­rin­nen und Bür­ger auf­ge­for­dert, gene­rell auf pri­va­te Rei­sen und Besu­che ‑auch von Ver­wand­ten- zu ver­zich­ten. Das gilt auch im Inland und für über­re­gio­na­le tages­tou­ris­ti­sche Aus­flü­ge. Die welt­wei­te Rei­se­war­nung wird auf­recht­erhal­ten. Über­nach­tungs­an­ge­bo­te im Inland wer­den wei­ter­hin nur für not­wen­di­ge und aus­drück­lich nicht tou­ris­ti­sche Zwe­cke zur Ver­fü­gung gestellt. 8 Für Ein- und Rück­rei­sen­de wird wei­ter eine zwei­wö­chi­ge Qua­ran­tä­ne nach den Bestim­mun­gen der zwi­schen Bund und Län­dern ver­ein­bar­ten Mus­ter­ver­ord­nung vom 8.4.2020 ange­ord­net. Für den Waren­ver­kehr, für Pend­ler und ande­re beruf­lich Rei­sen­de bleibt die Ein­rei­se nach Deutsch­land und die Aus­rei­se aus Deutsch­land wei­ter wie bis­her grund­sätz­lich möglich.”

„16. Im wei­te­ren Ver­lauf muss berück­sich­tigt wer­den, dass die Epi­de­mie sich in Deutsch­land nicht gleich­mä­ßig aus­brei­tet. Wäh­rend eini­ge Land­krei­se noch kaum betrof­fen sind, kommt es in ande­ren Regio­nen zu Über­las­tun­gen im Gesund­heits­we­sen und dem öffent­li­chen Gesund­heits­dienst. Dar­aus folgt ein dyna­mi­sches Infek­ti­ons­ge­sche­hen, wel­ches die Aus­brei­tung des Virus in Deutsch­land begüns­tigt. Des­halb wer­den Bund und Län­der schnell abruf­ba­re Unter­stüt­zungs­maß­nah­men für beson­ders betrof­fe­ne Gebie­te bereit­stel­len und stim­men sich dabei zwi­schen den Kri­sen­stä­ben von Bund und Län­dern eng ab. Wenn die deutsch­land­weit erziel­ten Erfol­ge in der Ver­lang­sa­mung des Infek­ti­ons­ge­sche­hens nicht gefähr­det wer­den sol­len, muss auf eine regio­na­le Dyna­mik mit hohen Neu­in­fek­ti­ons­zah­len und schnel­lem Anstieg der Infek­ti­ons­ra­te sofort reagiert wer­den. Dazu gehört auch, dass die der­zei­ti­gen, umfas­sen­den Beschrän­kun­gen dort auf­recht­erhal­ten bzw. nach zwi­schen­zeit­li­chen Locke­run­gen dort sofort wie­der kon­se­quent ein­ge­führt wer­den. Dar­über hin­aus kön­nen auch Beschrän­kun­gen nicht erfor­der­li­cher Mobi­li­tät in die beson­ders betrof­fe­nen Gebie­te hin­ein und aus ihnen her­aus im Ein­zel­fall gebo­ten sein.”

„17. Eine zeit­na­he Immu­ni­tät in der Bevöl­ke­rung gegen SARS-CoV‑2 ohne Impf­stoff zu errei­chen, ist ohne eine Über­for­de­rung des Gesund­heits­we­sens und des Risi­kos vie­ler Todes­fäl­le nicht mög­lich. Des­halb kommt der Impf­stoff­ent­wick­lung eine zen­tra­le Bedeu­tung zu. Die Bun­des­re­gie­rung unter­stützt deut­sche Unter­neh­men und inter­na­tio­na­le Orga­ni­sa­tio­nen dabei, die Impf­stoff­ent­wick­lung so rasch wie mög­lich vor­an­zu­trei­ben. Ein Impf­stoff ist der Schlüs­sel zu einer Rück­kehr des nor­ma­len All­tags. Sobald ein Impf­stoff vor­han­den ist, müs­sen auch schnellst­mög­lich genü­gend Impf­do­sen für die gesam­te Bevöl­ke­rung zur Ver­fü­gung stehen.”

„18. Neben der Impf­stoff­ent­wick­lung leis­tet die For­schung noch wei­te­re wich­ti­ge Bei­trä­ge zur Bewäl­ti­gung der Pan­de­mie. Mit Unter­stüt­zung von For­schungs­ein­rich­tun­gen von Bund und Län­dern wird eine SARS-CoV-2- Daten­bank auf­ge­baut, in der sta­tio­nä­re Behand­lun­gen doku­men­tiert und aus­ge­wer­tet wer­den. In Ver­bin­dung mit Stu­di­en zu ver­schie­de­nen Medi­ka­men­ten 9 kön­nen so die bes­ten Ansät­ze zur Ver­mei­dung und Behand­lung schwe­rer Krank­heits­ver­läu­fe gefun­den wer­den. Mit die­ser Initia­ti­ve nimmt Deutsch­land an der „WHO Soli­da­ri­ty Tri­al” teil. Ein wei­te­rer Schwer­punkt liegt auf der Bestim­mung der Immu­ni­tät gegen­über SARS-CoV‑2 in der Gesamt­be­völ­ke­rung und bestimm­ten Bevöl­ke­rungs­grup­pen. Dazu wer­den Test­ka­pa­zi­tä­ten aus­ge­baut und Ent­wick­lung und Opti­mie­rung der Tests unter­stützt. Ers­te regio­na­le Stu­di­en haben bereits begon­nen und breit ange­leg­te Stu­di­en sind in Pla­nung. Die­se Infor­ma­ti­on fließt fort­lau­fend in die Ein­schät­zung des wei­te­ren Pan­de­mie­ver­laufs in Deutsch­land ein.”

„19. Mit die­sem Beschluss ergrei­fen Bund und Län­der zahl­rei­che Maß­nah­men, um die Infek­ti­ons­ket­ten noch bes­ser zu kon­trol­lie­ren. Eini­ge davon grei­fen sofort, ande­re brau­chen noch Zeit. Des­halb ist es rich­tig, regel­mä­ßig, etwa alle zwei Wochen die Infek­ti­ons­dy­na­mik zu kon­trol­lie­ren und ins­be­son­de­re die Aus­las­tung des Gesund­heits­we­sens (v.a. im Bereich der Beatmungs­ka­pa­zi­tä­ten) und die Leis­tungs­fä­hig­keit des öffent­li­chen Gesund­heits­diens­tes (v.a. voll­stän­di­ge Kon­takt­nach­ver­fol­gung) genau zu betrach­ten. Danach ist jeweils zu ent­schei­den, ob und wel­che wei­te­ren Schrit­te ergrif­fen wer­den kön­nen. Ent­spre­chend die­ser Logik gel­ten die hier beschrie­be­nen ers­ten Schrit­te zunächst bis zum 3. Mai. Recht­zei­tig vor dem 4. Mai wer­den die Bun­des­kanz­le­rin und die Regie­rungs­chefin­nen und Regie­rungs­chefs der Län­der die Ent­wick­lung des Infek­ti­ons­ge­sche­hens sowie die wirt­schaft­li­che und sozia­le Lage in Deutsch­land gemein­sam erneut bewer­ten und im Lich­te der Ergeb­nis­se wei­te­re Maß­nah­men beschlie­ßen. Anla­ge 1: Grob­über­sicht über fort­be­stehen­de Maß­nah­men aus frü­he­ren Beschlüs­sen Anla­gen sind kein Gegen­stand des Beschlus­ses. 10 Anla­ge 1: Grob­über­sicht über fort­be­stehen­de Maß­nah­men aus frü­he­ren Beschlüs­sen (Die­se Lis­te dient der Über­sicht und erhebt kei­nen Anspruch auf Voll­stän­dig­keit. Sie ist kein Beschluss­be­stand­teil) Die Bun­des­re­gie­rung und die Regie­rungs­chefs der Bun­des­län­der haben vor dem 15.4.2020 wie­der­holt Leit­li­ni­en zum ein­heit­li­chen Vor­ge­hen zur wei­te­ren Beschrän­kung von sozia­len Kon­tak­ten im öffent­li­chen Bereich ange­sichts der Coro­na-Epi­de­mie in Deutsch­land ver­ein­bart. Fol­gen­de wesent­li­che Aspek­te sind im oben genann­ten Beschluss nicht extra erwähnt und gel­ten gemäß Ziff. 1 daher unver­än­dert wei­ter: 1. Aus­drück­lich nicht geschlos­sen, son­dern ggf. auch Sonn­tags geöff­net unter Auf­la­gen zur Hygie­ne, zur Steue­rung des Zutritts und zur Ver­mei­dung von War­te­schlan­gen bleibt: a. der Ein­zel­han­del für Lebens­mit­tel, Wochen­märk­te, Abhol- und Lie­fer­diens­te, Geträn­ke­märk­te, b. Apo­the­ken, Sani­täts­häu­ser, Dro­ge­rien, c. Tank­stel­len, d. Ban­ken und Spar­kas­sen, Post­stel­len, e. Rei­ni­gun­gen, Wasch­sa­lons, f. der Zei­tungs­ver­kauf, g. Bau‑, Gar­ten­bau- und Tier­be­darfs­märk­te und der h. Groß­han­del. 2. Hand­wer­ker kön­nen ihrer Tätig­keit wei­ter­hin nach­ge­hen. 3. Dienst­leis­tungs­be­trie­be kön­nen ihrer Tätig­keit wei­ter nach­ge­hen, jedoch blei­ben Dienst­leis­tungs­be­trie­be im Bereich der Kör­per­pfle­ge wie Kos­me­tik­stu­di­os, Mas­sa­ge­pra­xen, Tat­too-Stu­di­os und ähn­li­che Betrie­be (mit heu­ti­gem Beschluss mit Aus­nah­me von Fri­seu­ren) geschlos­sen, weil in die­sem Bereich eine kör­per­li­che Nähe unab­ding­bar ist. Medi­zi­nisch not­wen­di­ge Behand­lun­gen blei­ben wei­ter mög­lich. 4. Alle Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sen blei­ben unter Beach­tung der gestie­ge­nen hygie­ni­schen Anfor­de­run­gen geöff­net. 5. Für den Publi­kums­ver­kehr geschlos­sen sind a. Gas­tro­no­mie­be­trie­be. Davon aus­ge­nom­men ist die Lie­fe­rung und Abho­lung mit­nah­me­fä­hi­ger Spei­sen für den Ver­zehr zu Hau­se. b. Bars, Clubs, Dis­ko­the­ken, Knei­pen und ähn­li­che Ein­rich­tun­gen c. Thea­ter, Opern, Kon­zert­häu­ser, Muse­en, Gale­rien, Aus­stel­lun­gen, zoo­lo­gi­sche und bota­ni­sche Gär­ten und ähn­li­che Ein­rich­tun­gen d. Mes­sen, Kinos, Frei­zeit­parks und Anbie­ter von Frei­zeit­ak­ti­vi­tä­ten (drin­nen und drau­ßen), Spe­zi­al­märk­te (soweit im Beschluss vom 15.4. nicht expli­zit anders gere­gelt), Spiel­hal­len, Spiel­ban­ken, Wett­an­nah­me­stel­len und ähn­li­che Ein­rich­tun­gen e. Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten, Bor­del­le und ähn­li­che Ein­rich­tun­gen f. der Sport­be­trieb auf und in allen öffent­li­chen und pri­va­ten Sport­an­la­gen, Schwimm- und Spaß­bä­dern, g. Fit­ness­stu­di­os und ähn­li­che Ein­rich­tun­gen h. Out­let-Cen­ter 11 i. Spiel­plät­ze. 6. Ver­bo­ten sind a. Zusam­men­künf­te in Ver­ei­nen und sons­ti­gen Sport- und Frei­zeit­ein­rich­tun­gen sowie die Wahr­neh­mung von b. Ange­bo­ten in Volks­hoch­schu­len, Musik­schu­len und sons­ti­gen öffent­li­chen und pri­va­ten Bil­dungs­ein­rich­tun­gen im außer­schu­li­schen Bereich. 7. Wei­ter­hin zu erlas­sen sind a. Besuchs­re­ge­lun­gen für Kran­ken­häu­ser, Vor­sor­ge- und Reha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tun­gen, Pfle­ge­hei­me und beson­de­re Wohn­for­men im Sin­ne des SGB IX sowie ähn­li­che Ein­rich­tun­gen, um den Besuch zu beschrän­ken (z.B. Besuch ein­mal am Tag, für eine Stun­de, aller­dings nicht von Kin­der unter 16 Jah­ren, nicht von Besu­chern mit Atem­wegs­in­fek­tio­nen, etc.) b. in den vor­ge­nann­ten Ein­rich­tun­gen sowie in Uni­ver­si­tä­ten, Schu­len und Kin­der­gär­ten, soweit deren Betrieb nicht gänz­lich ein­ge­stellt wird, ein gene­rel­les Betre­tungs­ver­bot min­des­tens für Per­so­nen, die sich in den letz­ten 14 Tagen im Aus­land oder beson­ders betrof­fe­nen Regio­nen im Inland auf­ge­hal­ten haben c. Auf­la­gen für Hotels (nur Geschäfts- kein Tou­ris­mus­be­trieb), das Risi­ko einer Ver­brei­tung des Coro­na­vi­rus zu mini­mie­ren, etwa durch Abstands­re­ge­lung für die Tische, Regle­men­tie­rung der Besu­cher­zahl, Hygie­ne­maß­nah­men und ‑hin­wei­se”.

Anmer­kun­gen zum Bei­trag? Hin­weis an die Redak­ti­on sen­den.