Ber­lin: Innen­mi­nis­te­ri­um will Iden­ti­täts­täu­scher stoppen

Flüchtlinge - Menschen - Reise - Flucht - Balkanroute Foto: Flüchtlinge auf der Balkanroute, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Die Bun­des­re­gie­rung will die Ein­bür­ge­rung von Iden­ti­täts­täu­schern ver­hin­dern. Nach einem Gesetz­ent­wurf soll Zuwan­de­rern, die dem Staat ihre wah­re Iden­ti­tät ver­heim­licht hat­ten, die Ein­bür­ge­rung erschwert werden.

So sol­len die unter einer fal­schen Iden­ti­tät hier­zu­lan­de ver­leb­ten Jah­re nicht ange­rech­net wer­den. Das ist bedeu­tend, weil ein Aus­län­der in der Regel acht Jah­re im Land gelebt haben muss, bevor er den deut­schen Pass bean­tra­gen darf. Wenn er bei­spiels­wei­se bei sei­ner Ein­rei­se ein fal­sches Her­kunfts­ge­biet oder einen fal­schen Namen ange­ge­ben hat­te, die­se Iden­ti­täts­täu­schung aber eini­ge Jah­re spä­ter auf­flog, sol­len künf­tig die­se „unter fal­scher Iden­ti­tät zurück­ge­leg­ten Auf­ent­halts­zei­ten” kei­ne Berück­sich­ti­gung bei der Ein­bür­ge­rungs­ent­schei­dung fin­den. Das geht aus dem Gesetz­ent­wurf her­vor, der sich aktu­ell in der Res­sort­ab­stim­mung befin­det. Die zwei­te Hür­de für Iden­ti­täts­täu­scher soll laut dem Gesetz­ent­wurf schon vor der Ein­bür­ge­rungs­ent­schei­dung greifen.

Übli­cher­wei­se erhält ein Aus­län­der zunächst eine (befris­te­te) Auf­ent­halts­er­laub­nis und darf in der Regel drei bis fünf Jah­re nach Ein­rei­se eine (unbe­fris­te­te) Nie­der­las­sungs­er­laub­nis bean­tra­gen. Und die­se wie­der­um ist erfor­der­lich, um ein­ge­bür­gert zu wer­den. Nach der geplan­ten Geset­zes­än­de­rung wür­den Iden­ti­täts­täu­scher schon an der Nie­der­las­sungs­er­laub­nis schei­tern. Dem­nach soll die „Klä­rung von Iden­ti­tät und Staats­an­ge­hö­rig­keit als zwin­gen­de Vor­aus­set­zung auch im Auf­ent­halts­recht für die Ertei­lung einer Nie­der­las­sungs­er­laub­nis” fest­ge­schrie­ben werden.

Die drit­te Hür­de betrifft Kin­der von Iden­ti­täts­täu­schern. Seit der gro­ßen Reform des Staats­an­ge­hö­rig­keits­rechts im Jahr 2000 erhal­ten näm­lich auch in Deutsch­land gebo­re­ne Kin­der zwei­er aus­län­di­scher Eltern­tei­le in der Regel ab Geburt den deut­schen Pass, falls ein Eltern­teil schon acht Jah­re im Land lebt. Künf­tig soll die geklär­te Iden­ti­tät und Staats­an­ge­hö­rig­keit der Eltern als „Vor­aus­set­zung” für die­sen Erwerb der Staats­an­ge­hö­rig­keit in Deutsch­land gebo­re­ner Kin­der fest­ge­schrie­ben werden.

Zudem soll laut dem Gesetz­ent­wurf künf­tig Mehr­staa­tig­keit von Flücht­lin­gen und Asyl­be­rech­tig­ten „nicht mehr gene­rell, son­dern nur dann hin­ge­nom­men wer­den, wenn ihnen die Stel­lung eines Antrags auf Ent­las­sung aus der Staats­an­ge­hö­rig­keit ihres Her­kunfts­staa­tes nicht zumut­bar ist”, heißt es in dem Entwurf.

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