Bun­des­ge­richts­hof: Bun­des­tag schei­tert mit Antrag zu Wirecard

Ger Generalbundesanwalt beim Gerichtshof - Staatsanwaltschaft - Gebäude - Mauer - Schild - Karlsruhe Foto: Schild vom Generalbundesanwalt (Karlsruhe), Urheber: dts Nachrichtenagentur

Der Bericht des Bun­des­tags­son­der­be­auf­trag­ten zur Arbeit der Wirt­schafts­prü­fer im Betrugs­fall Wire­card bleibt unter Verschluss.

Das geht aus einem ent­spre­chen­den Beschluss des Bun­des­ge­richts­hofs her­vor, über den die „Süd­deut­sche Zei­tung” (Frei­tags­aus­ga­be) berich­tet. Der Ermitt­lungs­rich­ter am BGH sah dem­nach kei­ne Grund­la­ge mehr für den Antrag zur Ver­öf­fent­li­chung des Berichts, nach­dem sich der Wire­card-Unter­su­chungs­aus­schuss Ende Juni bereits auf­ge­löst hat­te. Der Antrag sei damit unzu­läs­sig, heißt es in dem Beschluss vom 06. August 2021. Ob die Geheim­hal­tung des Berichts auf­ge­ho­ben wer­den kann, „muss des­halb offen bleiben”.

Für den soge­nann­ten Wam­bach-Bericht hat­te ein Son­der­be­auf­trag­ter des Wire­card-Unter­su­chungs­aus­schus­ses die Arbeit der Wire­card-Wirt­schafts­prü­fer von EY anhand inter­ner Doku­men­te unter­sucht. Der Unter­su­chungs­aus­schuss hat­te Ende Juni sei­nen Abschluss­be­richt vor­ge­legt, die­sen aber als „Vor­ab­fas­sung” gekenn­zeich­net. Mit einem Antrag beim BGH woll­ten die Aus­schuss­mit­glie­der errei­chen, dass der Wam­bach-Bericht unge­schwärzt ver­öf­fent­licht wer­den darf. Dies sei uner­läss­lich, um den Unter­su­chungs­an­trag zu erfüllen.

Die­se Argu­men­ta­ti­on unter­such­te der BGH nun gar nicht erst – weil es den Unter­su­chungs­aus­schuss als Antrags­stel­ler nicht mehr gibt. EY teil­te auf Anfra­ge der Zei­tung ledig­lich mit, man begrü­ße, dass zu die­sem Vor­gang nun eine Ent­schei­dung des BGH vorliege.

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