Innen­mi­nis­ter: Teil­neh­mer-Ober­gren­ze bei Coro­na-Demos verlangt

Demonstration - Corona-Demo - Skeptiker - Schild - Inszenierte Pandemie - August 2020 - Berlin Foto: Demo von Corona-Skeptikern am 01.08.2020 (Berlin), Urheber: dts Nachrichtenagentur

Die Innen­mi­nis­ter von Bund und Län­dern drin­gen auf stren­ge­re Ein­schrän­kun­gen bei Demons­tra­tio­nen in der Corona-Pandemie.

Das geht aus einem Beschluss her­vor, über den der „Spie­gel” berich­tet und den die Innen­mi­nis­ter­kon­fe­renz am Diens­tag dem aktu­el­len Vor­sit­zen­den der Minis­ter­prä­si­den­ten­kon­fe­renz geschickt hat, Ber­lins Regie­ren­dem Bür­ger­meis­ter Micha­el Mül­ler. „Per­so­nen­ober­gren­zen bei Ver­samm­lun­gen als wirk­sa­me Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­me”, ist das Papier laut Maga­zin überschrieben.

Die Innen­mi­nis­ter betrach­te­ten „das außer­or­dent­lich dyna­mi­sche Infek­ti­ons­ge­sche­hen mit gro­ßer Sor­ge”, zitiert der „Spie­gel” aus dem Doku­ment. Die Ver­samm­lungs­frei­heit sei „zwei­fels­frei ein her­aus­ra­gen­des Gut” und auch in Pan­de­mie­zei­ten müss­ten Demons­tra­tio­nen „grund­sätz­lich mög­lich sein”, befin­den die Innen­mi­nis­ter. „Gleich­zei­tig müs­sen Ver­samm­lun­gen jedoch epi­de­mio­lo­gisch ver­tret­bar blei­ben”, heißt es in dem Beschluss. Der Staat habe auch eine „Pflicht zum Schutz von Leib und Leben der Ver­samm­lungs­teil­neh­men­den, der poli­zei­li­chen Ein­satz­kräf­te und der Allgemeinheit”.

Als mah­nen­des Bei­spiel nennt die Innen­mi­nis­ter­kon­fe­renz Groß­de­mos in Ber­lin und Leip­zig. Dort waren im ver­gan­ge­nen Herbst Zehn­tau­sen­de Coro­na-Skep­ti­ker und Geg­ner der Regie­rungs­maß­nah­men auf die Stra­ße gegan­gen, vie­le hiel­ten sich nicht an Abstands­re­geln oder Mund­schutz­pflicht. Die Innen­mi­nis­ter zwei­feln laut dem Beschluss vom Diens­tag, dass eine Pflicht zum Tra­gen von Mund-Nasen-Schutz und das Ein­hal­ten von Abstands­re­geln bei Demos immer ausreicht.

Um wei­te­re Coro­na-Infek­tio­nen zu ver­hin­dern, könn­ten je nach aktu­el­lem Inzi­denz­wert des­halb auch „Beschrän­kun­gen der Teil­neh­men­den­zahl” not­wen­dig wer­den. Dies könn­ten ent­we­der die Ver­samm­lungs­be­hör­den vor Ort im Ein­zel­fall ent­schei­den – oder es kön­ne in den Coro­na-Ver­ord­nun­gen der Län­der gere­gelt wer­den. Ein­zel­ne Bun­des­län­der haben bereits eine Ober­gren­ze bei Ver­samm­lun­gen in ihren Schutz­ver­ord­nun­gen verankert.

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