Kurz­ar­beit: Deut­scher Bun­des­tag beschließt die Verlängerung

Gastronomie - Gaststätte - Kunden - Tresen - Muffins - Cookies - Cappuccino Foto: Kunden in einer Gastronomie, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Der Bun­des­tag hat die Ver­län­ge­rung des Kurz­ar­bei­ter­gel­des beschlos­sen. Unter­neh­men kön­nen nun län­ger staat­li­che Hil­fen in Anspruch nehmen.

Der Gesetz­ent­wurf „zur Beschäf­ti­gungs­si­che­rung infol­ge der Covid-19-Pan­de­mie” wur­de am Frei­tag­vor­mit­tag mit den Stim­men der Gro­ßen Koali­ti­on ange­nom­men, die Oppo­si­ti­ons­frak­tio­nen ent­hiel­ten sich. Mit den Anschluss­re­ge­lun­gen für das Kurz­ar­bei­ter­geld ab Janu­ar 2021 soll für die Unter­neh­men und Beschäf­tig­ten, die von der Covid-19-Pan­de­mie und ihren Fol­gen betrof­fen sind, eine beschäf­ti­gungs­si­chern­de Brü­cke in das Jahr 2022 gebaut und ihnen Pla­nungs­si­cher­heit gege­ben wer­den, heißt es im Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung. Gleich­zei­tig sol­len die Son­der­re­ge­lun­gen wegen der enor­men finan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen gestuft auslaufen.

Die Bezugs­dau­er für das Kurz­ar­bei­ter­geld sowie die Erstat­tung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge und die Erleich­te­run­gen für den Bezug des Kurz­ar­bei­ter­gel­des sol­len durch Ände­rung der ent­spre­chen­den Ver­ord­nun­gen im Wesent­li­chen bis Ende des Jah­res 2021 ver­län­gert werden.

Kon­kret sieht der Ent­wurf vor, die Rege­lung zur Erhö­hung des Kurz­ar­bei­ter­gel­des (auf 70/77 Pro­zent ab dem vier­ten Monat und auf 80/87 Pro­zent ab dem sieb­ten Monat) bis zum 31. Dezem­ber 2021 für alle Beschäf­tig­ten zu ver­län­gern, deren Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld bis zum 31. März 2021 ent­stan­den ist.

Die bestehen­den befris­te­ten Hin­zu­ver­dienst­re­ge­lun­gen sol­len inso­weit bis 31. Dezem­ber 2021 ver­län­gert wer­den, „als Ent­gelt aus einer gering­fü­gig ent­lohn­ten Beschäf­ti­gung, die wäh­rend der Kurz­ar­beit auf­ge­nom­men wur­de, anrech­nungs­frei bleibt”. Zudem soll der Anreiz, Zei­ten des Arbeits­aus­falls für beruf­li­che Wei­ter­bil­dung zu nut­zen, dadurch wei­ter gestärkt wer­den, „dass die für die­se Fäl­le gere­gel­te hälf­ti­ge Erstat­tung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge nicht mehr dar­an geknüpft wird, dass die Qua­li­fi­zie­rung min­des­tens 50 Pro­zent der Zeit des Arbeits­aus­falls betra­gen muss”, heißt es in dem Ent­wurf, gegen den der Bun­des­rat in sei­ner Stel­lung­nah­me kei­ne Ein­wen­dun­gen erho­ben hat.

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