Lock­down: Bund könn­te ihn sogar flä­chen­de­ckend verhängen

It's Corona-Time - Wir haben vorübergehend geschlossen - Laden - Öffentlichkeit Foto: Geschlossener Einkaufsladen aufgrund Coronakrise, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Nach Ein­schät­zung des Leip­zi­ger Staats­recht­lers Chris­toph Degen­hart könn­te der Bund im Kampf gegen die Coro­na-Pan­de­mie das Ruder übernehmen.

„Das ist mög­lich”, sag­te Degen­hart dem „Han­dels­blatt” (Diens­tags­aus­ga­be). „Der Bund könn­te durch ein soge­nann­tes Maß­nah­me­ge­setz einen flä­chen­de­cken­den Lock­down, also Aus­gangs­sper­ren oder die Schlie­ßung von Läden, für einen bestimm­ten Zeit­raum ver­hän­gen”. Mög­lich sei auch, durch ein Bun­des­ge­setz die Bun­des­re­gie­rung hier­zu zu ermäch­ti­gen. Der Bund müs­se sich dabei aber immer „im Rah­men der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit” bewe­gen. Degen­hart hält eine Ände­rung des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes für aus­rei­chend. „Der Bun­des­tag müss­te das Gesetz beschlie­ßen”, sag­te Degenhart.

Eine Eini­gung mit den Minis­ter­prä­si­den­ten wäre nicht not­wen­dig. Aller­dings müs­se der Bun­des­rat betei­ligt wer­den. „Ob er zustim­men muss, hängt von der kon­kre­ten Fas­sung des Geset­zes ab.” Soll­te das Gesetz eine Ermäch­ti­gung zum Erlass von Ver­ord­nun­gen durch die Bun­des­re­gie­rung ent­hal­ten, müs­se der Bun­des­rat zustim­men. Aktu­ell sieht das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz bereits einen Kata­log mög­li­cher Schutz­maß­nah­men vor.

Die Umset­zung der Maß­nah­men kann der Bund aber nicht erzwin­gen. Nach gel­ten­der Rechts­la­ge sei­en die Län­der für die Aus­füh­rung des Geset­zes zustän­dig, so Degen­hart. „Zwar unter­lie­gen sie hier der Auf­sicht des Bun­des, die Mög­lich­kei­ten des Bun­des, die Län­der zu zwin­gen, sind jedoch sehr begrenzt und auch wenig praktikabel”.

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