NRW: Städ­te fürch­ten Büro­kra­tie zur Corona-Impfpflicht

Teststelle - Coronavirus - Impfung - Deutsches Rotes Kreuz Foto: Teststelle gegen das Coronavirus vom Deutsches Rotes Kreuz, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Sie­ben Wochen vor Ein­füh­rung der ein­rich­tungs­be­zo­ge­nen Coro­na-Impf­pflicht in medi­zi­nisch-pfle­ge­ri­schen Betrie­ben gibt es erheb­li­che Zwei­fel an Umset­zung und Kontrollierbarkeit.

„Die Bun­des­re­gie­rung muss schnell alle offe­nen Fra­gen klä­ren. Es kann nicht sein, dass uns in den Städ­ten wie­der ein irrer Ver­wal­tungs­auf­wand auf die Füße fällt”, sag­te Essens Ober­bür­ger­meis­ter Tho­mas Kufen, der zugleich Vize des NRW-Städ­te­ta­ges ist, der West­deut­schen All­ge­mei­nen Zei­tung (WAZ, Mon­tag­aus­ga­be). Bis­lang sei völ­lig unge­klärt, wie sich der Bund das Zusam­men­spiel von Arbeit­ge­bern und Gesund­heits­äm­tern im Umgang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten vor­stel­le und wie Beschäf­ti­gungs­ver­bo­te durch­ge­setzt wer­den sol­len, so Kufen. Mit der Reform des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes hat die Ampel-Koali­ti­on im Dezem­ber beschlos­sen, dass ab 15. März alle Beschäf­tig­ten in Ein­rich­tun­gen wie Kli­ni­ken, Pfle­ge­hei­men, Arzt­pra­xen, Pfle­ge­dienst­leis­tern, Ret­tungs­diens­ten oder Geburts­häu­sern voll­stän­dig geimpft sein müssen.

Das gilt nicht nur für Beschäf­tig­te in medi­zi­nisch-pfle­ge­ri­schen Beru­fen, son­dern auch für Rei­ni­gungs- und Küchen­per­so­nal oder Ver­wal­tungs­jobs. Wird der Impf­nach­weis nicht erbracht, soll der Arbeit­ge­ber dies dem zustän­di­gen Gesund­heits­amt mel­den, das dar­auf­hin ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot aus­spre­chen müss­te. Trotz der ver­gleichs­wei­se hohen Impf­quo­te war­tet auf die 53 Gesund­heits­äm­ter in NRW womög­lich eine Büro­kra­tie-Lawi­ne. Allein bei der Stadt Essen wird davon aus­ge­gan­gen, dass man es bei ins­ge­samt 50.000 Beschäf­tig­ten in die­sem Bereich mit 2.500 bis 3.000 Unge­impf­ten zu tun bekom­men könnte.

Die Zeit drängt: Nur wer bis zum 28. Janu­ar eine Erst­imp­fung erhält, kann zum Gel­tungs­be­ginn der Impf­pflicht voll­stän­dig geimpft sein. Unklar ist, wie die Gesund­heits­äm­ter bei Rechts­strei­tig­kei­ten um medi­zi­ni­sche Attes­te, sozia­len Här­ten wegen weg­fal­len­der Ent­gelt­fort­zah­lung oder Ver­sor­gungs­eng­päs­sen in ein­zel­nen Pfle­ge­hei­men ver­fah­ren sol­len. Kri­ti­ker aus der Pfle­ge­bran­che hat­ten bereits Befürch­tun­gen geäu­ßert, dass die Impf­pflicht den Fach­kräf­te­man­gel wei­ter ver­schär­fen werde.

Anmer­kun­gen zum Bei­trag? Hin­weis an die Redak­ti­on sen­den.