Dor­ma­gen: Stadt klärt über Unzu­läs­sig­keit der Kinn-Mas­ke auf

Mann - Maske - Straße - Bushaltestelle - Öffentlichkeit Foto: Mann mit einer Maske in der Öffentlichkeit, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Das Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung im ÖPNV sowie im Ein­zel­han­del gilt nach der Coro­na-Schutz­ver­ord­nung in Nord­rhein-West­fa­len seit dem 27. April 2020.

Das Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um teil­te nun mit, dass das Tra­gen einer soge­nann­ten „Kinn-Mas­ke” auf­grund des unge­nü­gen­den Infek­ti­ons­schut­zes nicht als Mund-Nasen-Bede­ckung nach § 2 Coro­na-Schutz­ver­ord­nung gilt. „Die­se Mini-Visie­re schüt­zen noch schlech­ter als die grö­ße­re gesichts­be­de­cken­de Vari­an­te. Es ist also eine Art „Ali­bi-Schutz” und defi­ni­tiv kein wirk­sa­mes Mit­tel, die wei­te­re Ver­brei­tung des Coro­na-Virus zu ver­hin­dern. Aus infek­tio­lo­gi­scher Sicht ist die­se Mas­ke zur Rück­hal­tung von Tröpf­chen oder Aero­so­len zum Schutz umge­ben­der Per­so­nen unge­nü­gend“, sagt Dr. Udo Kra­tel vom Pra­xis­netz­werk Dormagen.

Eine Aus­nah­me­re­ge­lung besteht für Ver­käu­fer und Kell­ner beim Tra­gen eines voll­stän­dig gesichts­be­de­cken­den Visie­res. Das ist laut Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um dann erlaubt, wenn das stun­den­lan­ge Tra­gen für die Mit­ar­bei­ter nicht ver­hält­nis­mä­ßig ist. Visie­re wür­den „gedul­det”, wenn Abstands­re­geln ein­ge­hal­ten oder Trenn­schei­ben zum Kun­den vor­han­den sei­en. Für „Kinn-Mas­ken” gilt die­se Aus­nah­me aber nicht, hebt das Minis­te­ri­um für Arbeit, Gesund­heit und Sozia­les des Lan­des Nord­rhein-West­fa­len hervor.

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