Düs­sel­dorf: Eil­an­trag beim Ver­wal­tungs­ge­richt gegen die Stadt

Rheinkniebrücke - Rheinknie - Rhein - Schrägseilbrücke - Düsseldorf Foto: Rheinkniebrücke am Rhein (Düsseldorf), Urheber: dts Nachrichtenagentur

Gegen die All­ge­mein­ver­fü­gung der Stadt Düs­sel­dorf kann nicht mit Erfolg vor­ge­gan­gen werden.

Das hat die 7. Kam­mer des Ver­wal­tungs­ge­richts Düs­sel­dorf mit Beschluss vom heu­ti­gen Tage ent­schie­den und damit den Eil­an­trag eines Düs­sel­dor­fer Bür­gers abge­lehnt. Das Gericht hat im Wege einer Abwä­gung der wider­strei­ten­den Inter­es­sen ent­schie­den, dass die Belan­ge des Antrag­stel­lers zurück­tre­ten müssen.

Die Bedeu­tung der zu schüt­zen­den Rechts­gü­ter der Gesund­heit der Bevöl­ke­rung wäh­rend der noch andau­ern­den Pan­de­mie über­wiegt gegen­über den pri­va­ten Inter­es­sen des Antrag­stel­lers, des­sen Rech­te ver­gleichs­wei­se gering­fü­gig ein­ge­schränkt wür­den, so das Gericht.

Dies gel­te mit Rück­sicht dar­auf, dass die All­ge­mein­ver­fü­gung ein räum­lich ein­ge­grenz­tes Gebiet betref­fe, zeit­lich auf das Wochen­en­de und bestimm­te Uhr­zei­ten beschränkt sei und die Rege­lun­gen bis zum 14. März 2021 befris­tet sei­en. Gegen die Ent­schei­dung kann Beschwer­de vor dem Ober­ver­wal­tungs­ge­richt für das Land Nord­rhein-West­fa­len in Müns­ter erho­ben werden.