Düs­sel­dorf: Kin­des­ent­zie­hung konn­te am Flug­ha­fen unter­bun­den werden

Düsseldorf Flughafen - Terminal A/B Foto: Düsseldorf Flughafen mit Sicht auf das Terminal A/B

Am Düs­sel­dor­fer Flug­ha­fen konn­ten Bun­des­po­li­zis­ten eine Kin­des­ent­zie­hung ver­hin­dern. Das Fami­li­en­ge­richt ver­bot der Mut­ter im Rah­men einer zuvor einst­wei­li­gen Anord­nung aus Deutsch­land auszureisen.

In den gest­ri­gen Mit­tags­stun­den unter­sag­te die Bun­des­po­li­zei am Düs­sel­dor­fer Flug­ha­fen einer 31-jäh­ri­gen Frau mit ihren bei­den Klein­kin­dern die Aus­rei­se nach Tunis. Grund hier­für war die einst­wei­li­ge Anord­nung des Fami­li­en­ge­richts Essen.

Bei der grenz­po­li­zei­li­chen Aus­rei­se­kon­trol­le eines Flu­ges von Düs­sel­dorf nach Tunis stell­ten die Bun­des­po­li­zei­be­am­ten fest, dass das Fami­li­en­ge­richt Essen der 31-jäh­ri­gen Tune­sie­rin mit einem Beschluss vom Vor­tag unter­sagt hat­te, ihre bei­den Kin­der (ein- und vier Jah­re alt) außer­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land zu verbringen.

Der zu glei­chen Tei­len sor­ge­be­rech­tig­te Vater hat­te den Beschluss ver­an­lasst, da ihm bekannt war, dass sei­ne Frau mit den bei­den Kin­dern gegen sei­nen Wil­len nach Tune­si­en rei­sen woll­te, um dort zukünf­tig zu leben.

Der ver­stän­dig­te Vater hol­te sei­ne Kin­der bei der Bun­des­po­li­zei ab. Bis zu einer end­gül­ti­gen Ent­schei­dung des Gerichts ver­blei­ben die Kin­der vor­erst in Deutschland.

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