Düs­sel­dorf: Kün­di­gung nach ras­sis­ti­schen und belei­di­gen­den Äußerungen

Justizzentrum Essen - Landgericht Essen - Amtsgericht Essen - Staatsanwaltschaft Essen - Schilder - Essen Foto: Schilder des Justizzentrums Essen, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Der Klä­ger war seit dem 01.09.1981 als Fach­ar­bei­ter bei der Beklag­ten, einem Unter­neh­men der che­mi­schen Indus­trie, beschäftigt.

Der 55-jäh­ri­ge ver­hei­ra­te­te Klä­ger, der drei Kin­der hat, ist als schwer­be­hin­der­ter Mensch mit einem Grad der Behin­de­rung von 50 v.H. aner­kannt. Die Beklag­te kün­dig­te das Arbeits­ver­hält­nis nach Zustim­mung des Inte­gra­ti­ons­am­tes am 26.10.2019 zum 31.05.2020. Sie wirft dem Klä­ger schwe­re ras­sis­ti­sche und belei­di­gen­de Äuße­run­gen gegen­über tür­kisch­stäm­mi­gen Fremd­fir­men­mit­ar­bei­tern vor. Der Klä­ger hat die­se Äuße­run­gen bestrit­ten und die ord­nungs­ge­mä­ße Anhö­rung des Betriebs­rats und der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung gerügt.

Die 5. Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts Düs­sel­dorf hat die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge abge­wie­sen. Nach der durch­ge­führ­ten Beweis­auf­nah­me stand fest, dass der Klä­ger sich am 08.01.2019 auf die Fra­ge eines Kol­le­gen, was er zu Weih­nach­ten bekom­men habe, in der Werk­statt­kü­che wie folgt geäu­ßert hat: „Ich habe mir eine Gas­kam­mer gewünscht, die­se aber nicht erhal­ten. Die Tür­ken soll man ins Feu­er wer­fen und ihnen den Kopf abschla­gen”. Bereits zuvor hat­te der Klä­ger nach der durch­ge­führ­ten Beweis­auf­nah­me Fremd­mit­ar­bei­ter als „Ölau­gen”, „Nig­ger” und „mei­ne Unter­ta­nen” beschimpft. Die­se hat­ten sich des­halb nicht bereits vor­her beschwert, weil der Klä­ger sich als unan­tast­bar geriert hat­te, als jemand, dem man „nichts kön­ne”, weil er einen Behin­der­ten­aus­weis habe und unkünd­bar sei.

Die Kün­di­gung des Klä­gers ist auf­grund die­ser Äuße­run­gen sozi­al gerecht­fer­tigt und hat das Arbeits­ver­hält­nis been­det. Sowohl die Bezeich­nung als „Ölau­gen” als auch die Bezeich­nung als „Nig­ger” oder „Unter­ta­nen” sind nicht hin­nehm­ba­re belei­di­gen­de Äuße­run­gen. Dies gip­fel­te – so die 5. Kam­mer – dann in der natio­nal­so­zia­lis­tisch men­schen­ver­ach­ten­den Äuße­rung des Klä­gers vom 08.01.2019. Die­se Bemer­kung redu­ziert die tür­ki­schen Arbeits­kol­le­gen auf lebens­un­wer­te Wesen und stellt einen unmit­tel­ba­ren Bezug zu den natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Gräu­el­ta­ten her. Ange­sichts der Schwe­re des Fehl­ver­hal­tens war der Beklag­ten eine vor­he­ri­ge Abmah­nung unzu­mut­bar. Die Inter­es­sen­ab­wä­gung fiel trotz des hohen sozia­len Besitz­stan­des und den eher schlech­ten Chan­cen des Klä­gers auf dem Arbeits­markt zu des­sen Las­ten aus. Allein der Vor­fall vom 08.01.2019 zeigt für sich betrach­tet bereits eine der­art men­schen­ver­ach­ten­de Ein­stel­lung des Klä­gers gegen­über den tür­kisch­stäm­mi­gen Beschäf­tig­ten, die es der Beklag­ten nicht zumut­bar macht, den Klä­ger über den Ablauf der Kün­di­gungs­frist wei­ter zu beschäf­ti­gen. Dies gilt ins­be­son­de­re auch des­we­gen, weil der Klä­ger vor sei­nen Äuße­run­gen zur „Gas­kam­mer” in kei­ner Wei­se von ande­ren Mit­ar­bei­tern gereizt oder ver­bal ange­grif­fen wor­den ist. Die Äuße­rung fiel viel­mehr als Ant­wort auf die völ­lig unver­fäng­li­che Fra­ge des Kol­le­gen, was der Klä­ger denn zu Weih­nach­ten bekom­men habe. Die Kam­mer hat wei­ter berück­sich­tigt, dass es sich nicht um einen ein­ma­li­gen Vor­fall han­del­te, son­dern der Klä­ger bereits zuvor ande­re Mit­ar­bei­ter wie­der­holt erheb­lich belei­digt und zusätz­lich sei­nen sozia­len Besitz­stand dazu aus­ge­nutzt hat, sich als unan­greif­bar darzustellen.

Nach den Fest­stel­lun­gen der 5. Kam­mer wur­den der Betriebs­rat und die in die­sem Fall man­gels ört­li­cher Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung zustän­di­ge Gesamt­schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung vor Aus­spruch der Kün­di­gung ord­nungs­ge­mäß betei­ligt. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat die Revi­si­on nicht zugelassen.

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