Düs­sel­dorf: Kurz­ar­beit Null kürzt laut Arbeits­ge­richt den Urlaub

Brot - Brötchen - Zeit für Brot - Gebäck - Lebensmittel - Essen Foto: Brot und Brötchen, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Die Klä­ge­rin ist 2011 als Ver­kaufs­hil­fe mit Back­tä­tig­kei­ten bei der Beklag­ten – einem Betrieb der Sys­tem­gas­tro­no­mie – beschäftigt.

Sie ist in einer Drei-Tage-Woche in Teil­zeit tätig. Ver­ein­ba­rungs­ge­mäß ste­hen ihr pro Jahr 28 Werk­ta­ge bezie­hungs­wei­se umge­rech­net 14 Arbeits­ta­ge Urlaub zu. Ab dem 01.04.2020 galt für die Klä­ge­rin infol­ge der Coro­na-Pan­de­mie von April bis Dezem­ber wie­der­holt Kurz­ar­beit Null. In den Mona­ten Juni, Juli und Okto­ber 2020 bestand die­se durch­ge­hend. Im August und Sep­tem­ber 2020 hat­te die Beklag­te ihr ins­ge­samt 11,5 Arbeits­ta­ge Urlaub gewährt.

Die Klä­ge­rin ist der Ansicht, die Kurz­ar­beit habe kei­nen Ein­fluss auf ihre Urlaubs­an­sprü­che. Kon­junk­tur­be­ding­te Kurz­ar­beit erfol­ge nicht auf Wunsch des Arbeit­neh­mers, son­dern im Inter­es­se der Arbeit­ge­be­rin. Kurz­ar­beit sei auch kei­ne Frei­zeit. So unter­lie­ge sie wäh­rend der Kurz­ar­beit Mel­de­pflich­ten. Auch kön­ne die Arbeit­ge­be­rin die Kurz­ar­beit kurz­fris­tig vor­zei­tig been­den, wes­we­gen es an einer Plan­bar­keit der frei­en Zeit feh­le. Sie begehrt des­halb die Fest­stel­lung, dass ihr für das Jahr 2020 der unge­kürz­te Urlaub von 14 Arbeits­ta­gen zuste­he, das heißt noch 2,5 Arbeits­ta­ge. Dem tritt die Arbeit­ge­be­rin ent­ge­gen. Man­gels Arbeits­pflicht wäh­rend der Kurz­ar­beit Null ent­stün­den kei­ne Urlaubs­an­sprü­che. Sie habe des­halb den Urlaubs­an­spruch der Klä­ge­rin für 2020 bereits voll­stän­dig erfüllt.

Die 6. Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts Düs­sel­dorf hat die Kla­ge eben­so wie das Arbeits­ge­richt Essen abge­wie­sen. Auf­grund der Kurz­ar­beit Null in den Mona­ten Juni, Juli und Okto­ber 2020 hat die Klä­ge­rin in die­sem Zeit­raum kei­ne Urlaubs­an­sprü­che gemäß Para­graf 3 Bun­des­ur­laubs­ge­setz erwor­ben. Der Jah­res­ur­laub 2020 steht ihr des­halb nur antei­lig im gekürz­ten Umfang zu. Für jeden vol­len Monat der Kurz­ar­beit Null war der Urlaub um 1/12 zu kür­zen, was sogar eine Kür­zung um 3,5 Arbeits­ta­ge erge­ben wür­de. Im Hin­blick dar­auf, dass der Erho­lungs­ur­laub bezweckt, sich zu erho­len, setzt dies eine Ver­pflich­tung zur Tätig­keit vor­aus. Da wäh­rend der Kurz­ar­beit die bei­der­sei­ti­gen Leis­tungs­pflich­ten auf­ge­ho­ben sind, wer­den Kurz­ar­bei­ter wie vor­über­ge­hend teil­zeit­be­schäf­tig­te Arbeit­neh­mer behan­delt, deren Erho­lungs­ur­laub eben­falls antei­lig zu kür­zen ist.

Dies ent­spricht dem Euro­päi­schen Recht, weil nach der Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs wäh­rend Kurz­ar­beit Null der euro­päi­sche Min­dest­ur­laubs­an­spruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richt­li­nie 2003/88/EG nicht ent­steht. Das deut­sche Recht ent­hält dazu kei­ne güns­ti­ge­re Rege­lung. Weder exis­tiert dies­be­züg­lich eine spe­zi­el­le Rege­lung für Kurz­ar­beit noch ergibt sich etwas ande­res aus den Vor­schrif­ten des Bun­des­ur­laubs­ge­set­zes. Ins­be­son­de­re ist Kurz­ar­beit Null nicht mit Arbeits­un­fä­hig­keit zu ver­glei­chen. An alle­dem hat der Umstand, dass die Kurz­ar­beit der Klä­ge­rin durch die Coro­na-Pan­de­mie ver­an­lasst ist, nichts geändert.

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