Düs­sel­dorf: Schul­mi­nis­te­ri­um ver­öf­fent­licht E‑Mail an Lehrkräfte

Schultor - Schloss - Kette - Schulhof - Schule - Türklinke - Türgriff - Schulgelände Foto: Abgeschlossenes Schultor, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Das Minis­te­ri­um für Schu­le und Bil­dung des Lan­des Nord­rhein-West­fa­len hat nun die E‑Mail auf­grund der Coro­na­pan­de­mie ver­öf­fent­licht, die an alle Lehr­kräf­te ver­sen­det wurden.

Ruhen des Unter­richts ab Mon­tag bis zum Beginn der Osterferien:
Alle Schu­len im Land Nord­rhein-West­fa­len wer­den zum 16.03.2020 bis zum Beginn der Oster­fe­ri­en durch die Lan­des­re­gie­rung geschlos­sen. Dies bedeu­tet, dass bereits am Mon­tag der Unter­richt in den Schu­len ruht.

Für Schü­le­rin­nen und Schü­ler in der dua­len Aus­bil­dung sowie in Prak­ti­ka beschränkt sich die Maß­nah­me auf den Aus­fall des Unterrichts.

Die Schu­len haben Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mög­lich­kei­ten mit den Eltern in den kom­men­den Wochen in geeig­ne­ter Wei­se sicherzustellen.

Damit die Eltern Gele­gen­heit haben, sich auf die­se Situa­ti­on ein­zu­stel­len, kann man bis ein­schließ­lich Diens­tag (17.03.2020) aus eige­ner Ent­schei­dung ihre Kin­der zur Schu­le schi­cken. Die Schu­len stel­len an die­sen bei­den Tagen wäh­rend der übli­chen Unter­richts­zeit eine Betreu­ung sicher. Die Ein­zel­hei­ten regelt die Schulleitung.

Für Leh­re­rin­nen und Leh­rer gilt, dass am Mon­tag (16.03.2020) und Diens­tag (17.03.2020) eine Anwe­sen­heit in der Schu­le erfor­der­lich ist, um im Kol­le­gi­um die not­wen­di­gen Abspra­chen zu tref­fen. Ein­zel­hei­ten regelt die Schul­lei­tung auf der Grund­la­ge ihres Wei­sungs­rechts. Zu einer dar­über hin­aus gehend erfor­der­li­chen Anwesenheit.

Not-Betreu­ungs­an­ge­bot:
Die Ein­stel­lung des Schul­be­trie­bes darf nicht dazu füh­ren, dass Eltern, die in unver­zicht­ba­ren Funk­ti­ons­be­rei­chen – ins­be­son­de­re im Gesund­heits­we­sen – arbei­ten, wegen der Betreu­ung ihrer Kin­der im Dienst aus­fal­len. Des­halb muss in den Schu­len wäh­rend der gesam­ten Zeit des Unter­richts­aus­falls ein ent­spre­chen­des Betreu­ungs­an­ge­bot vor­be­rei­tet wer­den. Hier­von wer­den ins­be­son­de­re die Kin­der in den Klas­sen 1 bis 6 erfasst.

Zen­tral­ab­itur in der gym­na­sia­len Ober­stu­fe und an Beruf­li­chen Gymnasien:
Die vor­zei­ti­ge Ein­stel­lung des Unter­richts ab dem 16.03.2020 bis zum Ende der Oster­fe­ri­en hat grund­sätz­lich kei­ne Aus­wir­kun­gen auf die Ter­min­set­zun­gen bei den bevor­ste­hen­den Abitur­prü­fun­gen. Die Ter­mi­ne sind ins­be­son­de­re mit Blick auf die Fächer Deutsch, Mathe­ma­tik, Eng­lisch und Fran­zö­sisch auf­grund des durch die Kul­tus­mi­nis­ter­kon­fe­renz ver­an­lass­ten län­der­über­grei­fen­den Auf­ga­ben­pools zwi­schen den Län­dern abge­stimmt und blei­ben in die­sen und allen ande­ren Fächern grund­sätz­lich bestehen. Auch die Kon­fe­renz des Zen­tra­len Abitur­aus­schus­ses (ZAA) am 02.04.2020 kann wie vor­ge­se­hen statt­fin­den, da die Schu­len als Gebäu­de nicht geschlos­sen sind.

Selbst für den Fall, dass der Unter­richt nicht unmit­tel­bar nach den Oster­fe­ri­en wie­der auf­ge­nom­men wer­den soll­te, ist vor­ge­se­hen, dass die Schul­ge­bäu­de in Abstim­mung mit den ört­lich zustän­di­gen Behör­den von Abitu­ri­en­tin­nen und Abitu­ri­en­ten sowie Lehr­kräf­ten genutzt wer­den kön­nen, um an den vor­ge­se­he­nen Ter­mi­nen ord­nungs­ge­mä­ße Prü­fun­gen durch­zu­füh­ren, da die Ein­stel­lung des Unter­richts einen gene­rel­len pro­phy­lak­ti­schen Cha­rak­ter hat und die Räum­lich­kei­ten selbst nicht betrof­fen sind.

Soll­te es in Ein­zel­fäl­len an Schu­len durch Schul­schlie­ßun­gen in den ver­gan­ge­nen Wochen bzw. durch die vor­zei­ti­ge Ein­stel­lung des Unter­richts ab dem 16. März nicht mög­lich sein, dass alle ange­hen­den Abitu­ri­en­tin­nen und Abitu­ri­en­ten die not­wen­di­gen Leis­tungs­nach­wei­se erbrin­gen konn­ten, so sol­len die Schu­len das unmit­tel­bar nach den Oster­fe­ri­en nach­ho­len. Für die­sen Fall erfolgt die Zulas­sung der betrof­fe­nen Schü­le­rin­nen und Schü­ler durch die ZAA-Kon­fe­renz bis zum 05.05.2020 und die Schü­le­rin­nen und Schü­ler legen ihre Abitur­prü­fun­gen ab dem 07.05.2020 an den zen­tra­len Nach­schrei­be­ter­mi­nen ab.

Infor­ma­tio­nen zu ande­ren Prüfungsformaten:
Wei­te­re Infor­ma­tio­nen u.a. zu Zen­tra­len Prü­fun­gen in Klas­se 10 (ZP 10), zen­tra­len Klau­su­ren in der Ein­füh­rungs­pha­se (ZKE), Prü­fun­gen an Berufs­kol­legs sowie zum Umgang mit Klas­sen­ar­bei­ten etc. wer­den Ihnen in den kom­men­den Tagen geson­dert über­mit­telt und auf der Home­page des Minis­te­ri­ums für Schu­le und Bil­dung ver­öf­fent­licht und ste­tig aktualisiert.

Im Übri­gen wird emp­foh­len, die Schü­le­rin­nen und Schü­ler in der Zeit bis zum Beginn der Oster­fe­ri­en zum Ler­nen zu Hau­se anzu­hal­ten (Lek­tü­re, Auf­ga­ben­sät­ze, Refe­ra­te etc.). Hier­zu soll­ten in der Schu­le vor­han­de­ne tech­ni­sche Infra­struk­tu­ren genutzt werden.

Dienst­pflich­ten und Erreich­bar­keit von Schul­lei­tun­gen sowie Leh­re­rin­nen und Lehrer:
Das Ruhen des Unter­richts­be­trie­bes ent­bin­det die Schul­lei­tun­gen und die Lehr­kräf­te nicht von den bestehen­den Dienstpflichten.

Das Ruhen des Unter­richts aus Grün­den des Infek­ti­ons­schut­zes gilt grund­sätz­lich nicht nur für die Schü­le­rin­nen und Schü­ler, son­dern auch für die Lehr­kräf­te. In die­sem Fall erfül­len die Lehr­kräf­te ihre Dienst­auf­ga­ben, soweit mög­lich, am hei­mi­schen Arbeitsplatz.

Trotz der Ent­schei­dung über das Ruhen des Unter­richts kann eine Schu­le auch teil­wei­se wei­ter genutzt wer­den, wenn sicher­ge­stellt ist, dass a) ein Zusam­men­kom­men einer begrenz­ten Anzahl von Men­schen mit den Zie­len des Infek­ti­ons­schut­zes ver­ein­bar ist und b) von den betrof­fe­nen Schul­räu­men kei­ne Infek­ti­ons­ge­fah­ren aus­ge­hen. Die­ses liegt im Ermes­sen der zustän­di­gen Behör­den (ört­li­che Ord­nungs­be­hör­den bzw. Gesund­heits­äm­ter). In einem sol­chen Fall kann die Anwe­sen­heit der Lehr­kräf­te durch die Schul­lei­tung ange­ord­net werden.

Es muss in jedem Fall eine Erreich­bar­keit der Schul­lei­tun­gen und der Lehr­kräf­te sicher­ge­stellt werden.

Der Aus­bil­dungs­be­trieb der Leh­rer­aus­bil­dung in Ver­ant­wor­tung der Zen­tren für schul­prak­ti­sche Leh­rer­aus­bil­dung (inter­ne und exter­ne Semi­nar­ver­an­stal­tun­gen, aus­bil­dungs­fach­li­che Beglei­tung von Lehr­amts­an­wär­te­rin­nen und Lehr­amts­an­wär­tern und Pra­xis­se­mes­ter­stu­die­ren­den) sowie Ver­an­stal­tun­gen der staat­li­chen Leh­rer­fort­bil­dung (Fort- und Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men der Kom­pe­tenz­teams und der Bezirks­re­gie­run­gen) wer­den bis auf wei­te­res ausgesetzt.

Das Kri­sen­ma­nage­ment des Minis­te­ri­ums und der Bezirks­re­gie­run­gen blei­ben für schu­li­sche Kri­sen unter den bekann­ten Num­mern erreichbar.