Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen hat nun die E‑Mail aufgrund der Coronapandemie veröffentlicht, die an alle Lehrkräfte versendet wurden.
Ruhen des Unterrichts ab Montag bis zum Beginn der Osterferien:
Alle Schulen im Land Nordrhein-Westfalen werden zum 16.03.2020 bis zum Beginn der Osterferien durch die Landesregierung geschlossen. Dies bedeutet, dass bereits am Montag der Unterricht in den Schulen ruht.
Für Schülerinnen und Schüler in der dualen Ausbildung sowie in Praktika beschränkt sich die Maßnahme auf den Ausfall des Unterrichts.
Die Schulen haben Kommunikationsmöglichkeiten mit den Eltern in den kommenden Wochen in geeigneter Weise sicherzustellen.
Damit die Eltern Gelegenheit haben, sich auf diese Situation einzustellen, kann man bis einschließlich Dienstag (17.03.2020) aus eigener Entscheidung ihre Kinder zur Schule schicken. Die Schulen stellen an diesen beiden Tagen während der üblichen Unterrichtszeit eine Betreuung sicher. Die Einzelheiten regelt die Schulleitung.
Für Lehrerinnen und Lehrer gilt, dass am Montag (16.03.2020) und Dienstag (17.03.2020) eine Anwesenheit in der Schule erforderlich ist, um im Kollegium die notwendigen Absprachen zu treffen. Einzelheiten regelt die Schulleitung auf der Grundlage ihres Weisungsrechts. Zu einer darüber hinaus gehend erforderlichen Anwesenheit.
Not-Betreuungsangebot:
Die Einstellung des Schulbetriebes darf nicht dazu führen, dass Eltern, die in unverzichtbaren Funktionsbereichen – insbesondere im Gesundheitswesen – arbeiten, wegen der Betreuung ihrer Kinder im Dienst ausfallen. Deshalb muss in den Schulen während der gesamten Zeit des Unterrichtsausfalls ein entsprechendes Betreuungsangebot vorbereitet werden. Hiervon werden insbesondere die Kinder in den Klassen 1 bis 6 erfasst.
Zentralabitur in der gymnasialen Oberstufe und an Beruflichen Gymnasien:
Die vorzeitige Einstellung des Unterrichts ab dem 16.03.2020 bis zum Ende der Osterferien hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Terminsetzungen bei den bevorstehenden Abiturprüfungen. Die Termine sind insbesondere mit Blick auf die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch aufgrund des durch die Kultusministerkonferenz veranlassten länderübergreifenden Aufgabenpools zwischen den Ländern abgestimmt und bleiben in diesen und allen anderen Fächern grundsätzlich bestehen. Auch die Konferenz des Zentralen Abiturausschusses (ZAA) am 02.04.2020 kann wie vorgesehen stattfinden, da die Schulen als Gebäude nicht geschlossen sind.
Selbst für den Fall, dass der Unterricht nicht unmittelbar nach den Osterferien wieder aufgenommen werden sollte, ist vorgesehen, dass die Schulgebäude in Abstimmung mit den örtlich zuständigen Behörden von Abiturientinnen und Abiturienten sowie Lehrkräften genutzt werden können, um an den vorgesehenen Terminen ordnungsgemäße Prüfungen durchzuführen, da die Einstellung des Unterrichts einen generellen prophylaktischen Charakter hat und die Räumlichkeiten selbst nicht betroffen sind.
Sollte es in Einzelfällen an Schulen durch Schulschließungen in den vergangenen Wochen bzw. durch die vorzeitige Einstellung des Unterrichts ab dem 16. März nicht möglich sein, dass alle angehenden Abiturientinnen und Abiturienten die notwendigen Leistungsnachweise erbringen konnten, so sollen die Schulen das unmittelbar nach den Osterferien nachholen. Für diesen Fall erfolgt die Zulassung der betroffenen Schülerinnen und Schüler durch die ZAA-Konferenz bis zum 05.05.2020 und die Schülerinnen und Schüler legen ihre Abiturprüfungen ab dem 07.05.2020 an den zentralen Nachschreibeterminen ab.
Informationen zu anderen Prüfungsformaten:
Weitere Informationen u.a. zu Zentralen Prüfungen in Klasse 10 (ZP 10), zentralen Klausuren in der Einführungsphase (ZKE), Prüfungen an Berufskollegs sowie zum Umgang mit Klassenarbeiten etc. werden Ihnen in den kommenden Tagen gesondert übermittelt und auf der Homepage des Ministeriums für Schule und Bildung veröffentlicht und stetig aktualisiert.
Im Übrigen wird empfohlen, die Schülerinnen und Schüler in der Zeit bis zum Beginn der Osterferien zum Lernen zu Hause anzuhalten (Lektüre, Aufgabensätze, Referate etc.). Hierzu sollten in der Schule vorhandene technische Infrastrukturen genutzt werden.
Dienstpflichten und Erreichbarkeit von Schulleitungen sowie Lehrerinnen und Lehrer:
Das Ruhen des Unterrichtsbetriebes entbindet die Schulleitungen und die Lehrkräfte nicht von den bestehenden Dienstpflichten.
Das Ruhen des Unterrichts aus Gründen des Infektionsschutzes gilt grundsätzlich nicht nur für die Schülerinnen und Schüler, sondern auch für die Lehrkräfte. In diesem Fall erfüllen die Lehrkräfte ihre Dienstaufgaben, soweit möglich, am heimischen Arbeitsplatz.
Trotz der Entscheidung über das Ruhen des Unterrichts kann eine Schule auch teilweise weiter genutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass a) ein Zusammenkommen einer begrenzten Anzahl von Menschen mit den Zielen des Infektionsschutzes vereinbar ist und b) von den betroffenen Schulräumen keine Infektionsgefahren ausgehen. Dieses liegt im Ermessen der zuständigen Behörden (örtliche Ordnungsbehörden bzw. Gesundheitsämter). In einem solchen Fall kann die Anwesenheit der Lehrkräfte durch die Schulleitung angeordnet werden.
Es muss in jedem Fall eine Erreichbarkeit der Schulleitungen und der Lehrkräfte sichergestellt werden.
Der Ausbildungsbetrieb der Lehrerausbildung in Verantwortung der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (interne und externe Seminarveranstaltungen, ausbildungsfachliche Begleitung von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern und Praxissemesterstudierenden) sowie Veranstaltungen der staatlichen Lehrerfortbildung (Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der Kompetenzteams und der Bezirksregierungen) werden bis auf weiteres ausgesetzt.
Das Krisenmanagement des Ministeriums und der Bezirksregierungen bleiben für schulische Krisen unter den bekannten Nummern erreichbar.