Düs­sel­dorf: Stopp für 28.000 KN95-Atem­schutz­mas­ken bestätigt

Gesichtsmaske tragen - Hinweis - Boden - Einkaufsstraße - Wiesdorfer Platz - Leverkusen Foto: "Gesichtsmaske tragen"-Hinweis am Wiesdorfer Platz (Leverkusen)

Nicht zer­ti­fi­zier­te Atem­schutz­mas­ken des Typs KN95 dür­fen nicht in Ver­kehr gebracht werden.

Eine ent­spre­chen­de Ent­schei­dung der Bezirks­re­gie­rung Düs­sel­dorf hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Düs­sel­dorf mit Beschluss vom heu­ti­gen Tage vor­läu­fig bestä­tigt und den Eil­an­trag eines in der Schweiz ansäs­si­gen Unter­neh­mers abgelehnt.

Die Bezirks­re­gie­rung Düs­sel­dorf hat­te die­sem gegen­über als zustän­di­ge Markt­über­wa­chungs­be­hör­de ange­ord­net, die in ihrem Bezirk befind­li­chen Mas­ken nicht wei­ter auf dem Markt bereit­zu­stel­len und die­se zurück­zu­neh­men. Außer­dem wur­de dem Unter­neh­mer auf­er­legt, zur Ver­mei­dung von Gefah­ren aus­führ­lich über sei­ne Lie­fer­ket­ten bzw. wei­te­re Kun­den Bericht zu erstat­ten und über den Ver­bleib der Mas­ken nach deren Rück­nah­me Rechen­schaft abzu­le­gen. Die Behör­de hat­te die 28.000 Atem­schutz­mas­ken des Typs KN95 (des soge­nann­ten chi­ne­si­schen Stan­dards) aus dem Ver­kehr genom­men und der in Duis­burg ansäs­si­gen Geschäfts­part­ne­rin des schwei­ze­ri­schen Unter­neh­mers auf­ge­ge­ben, die im Früh­jahr 2020 in den deut­schen Markt ein­ge­führ­ten Pro­duk­te vor­erst zum Schutz der Bevöl­ke­rung unter Ver­schluss zu hal­ten. Zur Begrün­dung hat­te sie aus­ge­führt, dass die­se nicht dem hohen, im Ein­zel­nen durch euro­pa­recht­li­che Rege­lun­gen vor­ge­ge­be­nen Stan­dard für die Beschaf­fen­heit von soge­nann­ten per­sön­li­chen Schutz­aus­rüs­tun­gen entsprächen.

Die 3. Kam­mer des Gerichts ist die­ser Argu­men­ta­ti­on gefolgt: Die von dem schwei­ze­ri­schen Unter­neh­mer in den Ver­kehr gebrach­ten Mas­ken als sol­che bzw. die ihnen bei­gefüg­ten Zer­ti­fi­ka­te sei­en aus meh­re­ren Grün­den nicht geeig­net, die Kon­for­mi­tät mit dem euro­päi­schen Stan­dard zu bele­gen. Die Zer­ti­fi­ka­te hät­ten einen hohen Schutz durch die Anbrin­gung des sog. CE-Kenn­zei­chens sug­ge­riert, ohne dass die Atem­schutz­mas­ken zuvor durch eine dafür vor­ge­se­he­ne Stel­le zer­ti­fi­ziert wor­den sei­en. In Deutsch­land kön­ne eine Atem­schutz­mas­ke des sog. chi­ne­si­schen Stan­dards jedoch nur dann auf dem Markt bereit­ge­stellt wer­den, wenn durch eine geeig­ne­te Stel­le nach stren­gen Vor­ga­ben geprüft und bestä­tigt wor­den sei, dass sie ein den euro­pa­recht­li­chen Vor­ga­ben ent­spre­chen­des, ver­gleich­ba­res Gesund­heits- und Sicher­heits­ni­veau böten. Die­se (grund­sätz­lich bestehen­den) Mög­lich­kei­ten zur Her­bei­füh­rung der Kon­for­mi­tät, die dem Unter­neh­mer vor der Anord­nung durch die Bezirks­re­gie­rung auf­ge­zeigt wor­den sei­en, habe er nicht genutzt. In der Fol­ge dürf­ten die Mas­ken mit einem (ver­mut­lich) gerin­ge­ren Schutz­ni­veau – gera­de vor dem Hin­ter­grund der aktu­el­len Coro­na-Pan­de­mie – nicht auf den deut­schen Markt gelangen.

Gegen den Beschluss kann Beschwer­de beim Ober­ver­wal­tungs­ge­richt für das Land Nord­rhein-West­fa­len in Müns­ter ein­ge­legt werden.