Essen: Afgha­ne flüch­tet ins Kir­chen­asyl und reicht Kla­ge ein

Evangelische Kirche - Schild - Wand - Gebäude Foto: Schild mit der Aufschrift "Evangelische Kirche", Urheber: dts Nachrichtenagentur

Der afgha­ni­sche Antrag­stel­ler begab sich nach Anord­nung sei­ner Abschie­bung in das Kir­chen­asyl einer evan­ge­li­schen Gemeinde.

Nach­dem das Ver­wal­tungs­ge­richt die Anord­nung auf­ge­ho­ben hat­te, brach­te ihn die Antrags­geg­ne­rin in einer Gemein­schafts­un­ter­kunft unter und gewähr­te ihm – wie schon vor Auf­nah­me in das Kir­chen­asyl – Grund­leis­tun­gen nach § 3 Asyl­bLG. Sei­nen Antrag auf (höhe­re) Leis­tun­gen nach § 2 Asyl­bLG lehn­te sie ab. Nach Anga­ben von Ange­hö­ri­gen habe die gesam­te Fami­lie zwi­schen­zeit­lich den Auf­ent­halts­ort gewechselt.

Der Antrag­stel­ler hat vor dem SG Det­mold Kla­ge erho­ben und ver­geb­lich um einst­wei­li­gen Rechts­schutz nach­ge­sucht. Sei­ne Beschwer­de gegen den dor­ti­gen Beschluss hat das LSG nun zurück­ge­wie­sen. Die pau­scha­le Behaup­tung, dass ihm exis­tenz­si­chern­de Leis­tun­gen vor­ent­hal­ten wür­den, begrün­de kei­ne Eil­be­dürf­tig­keit, zumal ein Anspruch nicht offen­sicht­lich bestehe. § 2 Asyl­bLG bestim­me, dass das SGB XII nur auf die­je­ni­gen Leis­tungs­be­rech­tig­ten ent­spre­chend anzu­wen­den sei, die sich seit 18 Mona­ten ohne wesent­li­che Unter­bre­chung im Bun­des­ge­biet auf­hiel­ten und die Dau­er des Auf­ent­halts nicht rechts­miss­bräuch­lich selbst beein­flusst hätten.

Gera­de letz­te­res habe der Antrag­stel­ler nicht glaub­haft gemacht. Denn es sei nach dem Erkennt­nis­stand des Eil­ver­fah­rens wahr­schein­lich, dass er sei­nen Auf­ent­halt im Bun­des­ge­biet dadurch rechts­miss­bräuch­lich ver­län­gert habe, dass sein Auf­ent­halts­ort wäh­rend des Kir­chen­asyls nicht fort­lau­fend bekannt gewe­sen sei. Die Nicht­be­kannt­ga­be der aktu­el­len Anschrift sei – ver­gleich­bar einem Unter­tau­chen – (auch unab­hän­gig von der Inan­spruch­nah­me von Kir­chen­asyl) unter Berück­sich­ti­gung des Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­grund­sat­zes jeden­falls dann typi­scher­wei­se geeig­net, den Auf­ent­halt im Bun­des­ge­biet rechts­miss­bräuch­lich zu ver­län­gern, wenn der Aus­län­der­be­hör­de der Auf­ent­halts­ort des Betrof­fe­nen über einen län­ge­ren Zeit­raum nicht bekannt gege­ben werde.

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