Der Kläger ist italienischer Staatsangehöriger und wohnt nach einigen Arbeitsjahren in Deutschland wieder in Italien.
Dort existiert in Form des Servizio Sanitario Nazionale ein staatliches, steuerfinanziertes Gesundheitssystem, das allen Bürgern unabhängig vom Einkommen und sozialen Stand eine einheitliche, kostenlose medizinische Grundversorgung bietet. Auch Rentenantragsteller und Rentner erhalten mittels des SSN Gesundheitsleistungen. Der Kläger besitzt mindestens seit 2008 Anspruch auf diese Sachleistungen gegenüber dem SSN.
Im Juli 2011 beantragte er die Gewährung einer deutschen Altersrente, die ihm der zum Verfahren beigeladene deutschen Rentenversicherungsträger ab November 2011 in Höhe von monatlich 154,80 Euro bewilligte. Die beklagte Krankenkasse stellte aufgrund des Rentenantrages die Pflichtversicherung des Klägers in der Krankenversicherung der Rentner fest und forderte Krankenversicherungsbeiträge von der Rente. Hiergegen wehrte sich der Kläger erfolgreich vor dem SG Düsseldorf.
Nun hat das LSG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Ihr gegenüber bestehe weder nach deutschem noch nach europäischen Recht eine Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers.