Essen: Poli­zei darf kei­ne Fotos von Ver­samm­lun­gen veröffentlichen

Polizei Köln Pressesprecher - Stadt Köln Pressestelle - Karneval 2018 - Rheingarten - Köln-Altstadt Foto: Pressesprecher und Pressestelle der Polizei/Stadt Köln am Rheingarten (Köln-Altstadt), Urheber: Polizei Köln

Poli­zei­be­am­te des Poli­zei­prä­si­di­ums Essen waren nicht berech­tigt, Fotos von einer Ver­samm­lung in Essen-Ste­e­le zu machen und die­se auf dem Face­book-Pro­fil der Poli­zei sowie auf Twit­ter zu veröffentlichen.

Dies hat das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt mit Urteil vom heu­ti­gen Tag ent­schie­den. Auf den ver­öf­fent­lich­ten Fotos sind die bei­den Klä­ger als Teil­neh­mer der Ver­samm­lung zu sehen. Mit ihrer Kla­ge begeh­ren sie die Fest­stel­lung, dass das Vor­ge­hen der Poli­zei rechts­wid­rig war. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Gel­sen­kir­chen hat der Kla­ge statt­ge­ge­ben. Die dage­gen gerich­te­te Beru­fung des beklag­ten Lan­des hat kei­nen Erfolg.

In der münd­li­chen Urteils­be­grün­dung hat der Vor­sit­zen­de des 15. Senats im Wesent­li­chen aus­ge­führt: Das Anfer­ti­gen der Fotos, um die­se im Rah­men der poli­zei­li­chen Öffent­lich­keits­ar­beit auf Twit­ter und Face­book zu publi­zie­ren, habe in das Ver­samm­lungs­grund­recht aus Arti­kel 8 Absatz 1 Grund­ge­setz ein­ge­grif­fen. Poli­zei­li­che Foto- und Video­auf­nah­men von Ver­samm­lun­gen sei­en grund­sätz­lich geeig­net, ein­schüch­ternd, abschre­ckend oder in sons­ti­ger Wei­se ver­hal­tens­len­kend auf die Teil­neh­mer einer Ver­samm­lung zu wir­ken. Das gel­te auch für Auf­nah­men, die erklär­ter­ma­ßen für die Öffent­lich­keits­ar­beit der Poli­zei Ver­wen­dung fin­den sollen.

Eine zur Recht­fer­ti­gung des Grund­rechts­ein­griffs erfor­der­li­che gesetz­li­che Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge bestehe nicht. Das Ver­samm­lungs­ge­setz erlau­be Film- und Ton­auf­nah­men nur zum Zwe­cke der Gefah­ren­ab­wehr. Dar­über hin­aus kön­ne das beklag­te Land sich auch nicht erfolg­reich auf das Kunst­ur­he­ber­ge­setz oder auf die all­ge­mei­ne Befug­nis zu staat­li­chem Infor­ma­ti­ons­han­deln beru­fen. Eine effek­ti­ve und zeit­ge­mä­ße poli­zei­li­che Öffent­lich­keits­ar­beit wer­de dadurch nicht unmög­lich gemacht.

Die Poli­zei kön­ne über ein Ver­samm­lungs­ge­sche­hen auch ohne die in Rede ste­hen­den Bil­der infor­mie­ren, ohne gänz­lich auf eine Bebil­de­rung zu ver­zich­ten. So könn­te sie etwa aus­schließ­lich ihre eige­nen Ein­satz­kräf­te und ‑mit­tel abbil­den oder auf Archiv­fo­to­ma­te­ri­al zurück­grei­fen, auf dem der Ver­samm­lungs­ort zu sehen sei.

Der Senat hat die Revi­si­on an das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt wegen der grund­sätz­li­chen Bedeu­tung der Rechts­sa­che zugelassen.

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