Aufgrund der Lage sind Unternehmen und Beschäftigte auf Hilfen der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen von Kurzarbeitergeld angewiesen.
Hierfür sind wichtige Fristen und Voraussetzungen zu beachten. Betroffene Unternehmen und Beschäftigte sollten wissen:
Informationen zum Kurzarbeitergeld bietet die Bundesagentur für Arbeit unter arbeitsagentur.de
Hilfe bei der Antragstellung bietet der neue digitale Assistent „U:DO”. Auch die Nutzung der Kurzarbeit-App spart Zeit und Aufwand.
Für die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 24 Monaten ist eine neue Anzeige des Arbeitgebers bei der örtlichen Arbeitsagentur erforderlich. Dies kann formlos bevorzugt auf dem Postweg erfolgen. Wichtig ist allerdings, dass in der Anzeige die Dauer und die Gründe für eine Verlängerung geschildert und belegt werden.
Betriebe beschleunigen die Bearbeitung erheblich, wenn sie Unterlagen vollständig einreichen. Die monatlichen Abrechnungen sollten erst erfolgen, wenn die Berechnungen durch die Lohnbüros oder Buchhaltungen vorliegen. Dies ist in der Regel erst nach Monatsende der Fall. Vorzeitig und unvollständig eingereichte Anträge haben eine verlängerte Bearbeitungsdauer zur Folge.
Urlaubsansprüche bestehen auch in Corona-Zeiten und müssen während der Kurzarbeit verbraucht werden.
Zum Jahresende zahlen viele Betriebe Weihnachtsgeld. Dies ist eine einmalige Sonderleistung und kann bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes nach dem Gesetz nicht berücksichtigt werden.
Für Unternehmen, die heute schon an morgen denken, ist die Verknüpfung von Kurzarbeit und Qualifizierung ein vernünftiger Schritt, um die Beschäftigten fit zu machen für die digitale Transformierung. Der Gesetzgeber hat den Anreiz für 2021 weiter verstärkt, in dem auch für Weiterbildungen von weniger als der Hälfte des Arbeitsausfalls die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent und die Qualifizierungskosten erstattet werden.