Köln: Aktu­el­le Infor­ma­tio­nen rund um das Kurzarbeitergeld

Gastronomie - Gaststätte - Kunden - Tresen - Muffins - Cookies - Cappuccino Foto: Kunden in einer Gastronomie, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Auf­grund der Lage sind Unter­neh­men und Beschäf­tig­te auf Hil­fen der Bun­des­agen­tur für Arbeit im Rah­men von Kurz­ar­bei­ter­geld angewiesen.

Hier­für sind wich­ti­ge Fris­ten und Vor­aus­set­zun­gen zu beach­ten. Betrof­fe­ne Unter­neh­men und Beschäf­tig­te soll­ten wissen:

Infor­ma­tio­nen zum Kurz­ar­bei­ter­geld bie­tet die Bun­des­agen­tur für Arbeit unter arbeitsagentur.de

Hil­fe bei der Antrag­stel­lung bie­tet der neue digi­ta­le Assis­tent „U:DO”. Auch die Nut­zung der Kurz­ar­beit-App spart Zeit und Aufwand.

Für die Ver­län­ge­rung des Kurz­ar­bei­ter­gel­des auf bis zu 24 Mona­ten ist eine neue Anzei­ge des Arbeit­ge­bers bei der ört­li­chen Arbeits­agen­tur erfor­der­lich. Dies kann form­los bevor­zugt auf dem Post­weg erfol­gen. Wich­tig ist aller­dings, dass in der Anzei­ge die Dau­er und die Grün­de für eine Ver­län­ge­rung geschil­dert und belegt werden.

Betrie­be beschleu­ni­gen die Bear­bei­tung erheb­lich, wenn sie Unter­la­gen voll­stän­dig ein­rei­chen. Die monat­li­chen Abrech­nun­gen soll­ten erst erfol­gen, wenn die Berech­nun­gen durch die Lohn­bü­ros oder Buch­hal­tun­gen vor­lie­gen. Dies ist in der Regel erst nach Monats­en­de der Fall. Vor­zei­tig und unvoll­stän­dig ein­ge­reich­te Anträ­ge haben eine ver­län­ger­te Bear­bei­tungs­dau­er zur Folge.

Urlaubs­an­sprü­che bestehen auch in Coro­na-Zei­ten und müs­sen wäh­rend der Kurz­ar­beit ver­braucht werden.

Zum Jah­res­en­de zah­len vie­le Betrie­be Weih­nachts­geld. Dies ist eine ein­ma­li­ge Son­der­leis­tung und kann bei der Berech­nung des Kurz­ar­bei­ter­gel­des nach dem Gesetz nicht berück­sich­tigt werden.

Für Unter­neh­men, die heu­te schon an mor­gen den­ken, ist die Ver­knüp­fung von Kurz­ar­beit und Qua­li­fi­zie­rung ein ver­nünf­ti­ger Schritt, um die Beschäf­tig­ten fit zu machen für die digi­ta­le Trans­for­mie­rung. Der Gesetz­ge­ber hat den Anreiz für 2021 wei­ter ver­stärkt, in dem auch für Wei­ter­bil­dun­gen von weni­ger als der Hälf­te des Arbeits­aus­falls die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zu 50 Pro­zent und die Qua­li­fi­zie­rungs­kos­ten erstat­tet werden.

Anmer­kun­gen zum Bei­trag? Hin­weis an die Redak­ti­on sen­den.