Köln: Fami­li­en­kas­se infor­miert über Kin­der­geld nach Schulabschluss

Schulflur - Stühle - Schule - Treppen - Tür Foto: Sicht auf Stühle in einem Flur einer Schule, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Das aktu­el­le Schul­jahr neigt sich dem Ende zu – vie­le Eltern sind ver­un­si­chert, wie es mit der Zah­lung des Kin­der­gel­des weitergeht.

Muss sich mein Kind even­tu­ell sogar arbeits­los mel­den, bis es mit sei­ner Aus­bil­dung oder sei­nem Stu­di­um beginnt? Grund­sätz­lich erhal­ten Eltern für ihre Kin­der bis zum 18. Lebens­jahr Kin­der­geld. Aber auch nach der Voll­endung des 18. Lebens­jah­res kann Anspruch auf Kin­der­geld bestehen, zum Bei­spiel dann, wenn das Kind eine Schul- oder Berufs­aus­bil­dung, ein Stu­di­um oder ein Prak­ti­kum absol­viert. Auch wäh­rend des Bun­des­frei­wil­li­gen­diens­tes oder ähn­li­cher Diens­te (FSJ, FÖJ, aner­kann­te Frei­wil­li­gen­diens­te im Aus­land) kann Kin­der­geld gezahlt werden.

Da es nach dem Schu­len­de aber in aller Regel nicht naht­los wei­ter­geht, gibt es Kin­der­geld eben­falls wäh­rend einer Über­gangs­pha­se von längs­tens vier Mona­ten zwi­schen zwei Aus­bil­dungs­ab­schnit­ten. Aber auch, wenn sich die Unter­bre­chung unver­schul­det etwas län­ger gestal­tet, kann für ein Kind wei­ter­hin Kin­der­geld gezahlt wer­den, wenn es auf einen Aus­bil­dungs- oder Stu­di­en­platz war­tet. Hier­für genügt die schrift­li­che Zusen­dung eines Nach­wei­ses über den Aus­bil­dungs- oder Stu­di­en­be­ginn oder einer Schul­be­schei­ni­gung per Post an die Fami­li­en­kas­se. Adres­se: Fami­li­en­kas­se Nord­rhein-West­fa­len West, 50574 Köln. Wich­tig ist immer, die Plä­ne des Kin­des nach Schul­zei­ten­de schrift­lich mit­zu­tei­len. Dann kön­nen die Zah­lun­gen auf­recht­erhal­ten wer­den. Eine Arbeits­los­mel­dung bei der Agen­tur für Arbeit ist in die­sem Zeit­raum nicht erforderlich.

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