Köln: Flucht vor einer Poli­zei­kon­trol­le endet im Gleisbett

Polizeiauto - Halt Polizei - Schild Foto: Polizeiauto mit einem "Halt Polizei"-Schild, Urheber: Bundespolizei Kleve

Die Poli­zei Köln hat am spä­ten Don­ners­tag­abend in der Innen­stadt den Fah­rer eines Renault Twin­go nach diver­sen Ver­kehrs­de­lik­ten festgenommen.

Gegen den gebür­ti­gen Dins­la­ke­ner lag zudem ein Haft­be­fehl der Staats­an­walt­schaft Duis­burg vor. Viel aus­ge­las­sen hat­te der 29-jäh­ri­ge vor sei­ner Fest­nah­me nicht. Gegen 23:00 Uhr war­te­te eine Strei­fen­wa­gen­be­sat­zung an der roten Links­ab­bie­ger-Ampel Cäci­li­en­stra­ße, um auf die Nord-Süd-Fahrt in Rich­tung Offen­bach­platz abzu­bie­gen. Von hin­ten kom­mend näher­te sich mit offen­sicht­lich über­höh­ter Geschwin­dig­keit der Twin­go – und kam mit quiet­schen­den Rei­fen erst knapp hin­ter dem Dienst­fahr­zeug zum Stehen.

Als die Poli­zis­ten dar­auf­hin aus­stie­gen, um den Ver­kehrs­sün­der zu kon­trol­lie­ren, gab die­ser rück­wärts Voll­gas. Nach cir­ca 200 Metern geriet der gel­be Klein­wa­gen außer Kon­trol­le und fuhr sich in dem par­al­lel ver­lau­fen­den Gleis­kör­per der Köl­ner Ver­kehrs­be­trie­be fest. Von den Beam­ten zur Rede gestellt, räum­te der 29-Jäh­ri­ge dar­auf­hin ein, „stress­be­dingt eine Fla­sche Schnaps” getrun­ken zu haben. Einen Füh­rer­schein konn­te er nicht vorweisen.

Erst kürz­lich war gegen ihn eine Fahr­erlaub­nis­sper­re bean­tragt wor­den. Hin­ter­grund des gegen den Ertapp­ten vor­lie­gen­den Straf­voll­stre­ckungs­haft­be­fehls: Fort­ge­setz­tes Fah­ren ohne Fahr­erlaub­nis. In sei­ner Jacken­ta­sche stell­ten die Poli­zis­ten ein griff­be­rei­tes Ein­hand­mes­ser sicher. Den von ihm geführ­ten Twin­go hat­te des­sen Hal­ter in der letz­ten Woche abge­mel­det und außer Betrieb gesetzt. Und die dar­an ange­brach­ten Solin­ger Kenn­zei­chen lie­gen seit Mitt­woch als gestoh­len ein.

Die Beam­ten voll­streck­ten den Haft­be­fehl gegen den Mann. Auf der Wache wur­de ihm eine Blut­pro­be ent­nom­men. Wegen des Vor­wurfs der Stra­ßen­ver­kehrs­ge­fähr­dung unter Alko­hol­ein­fluss, Fah­rens ohne Fahr­erlaub­nis, des Ver­dachts des Kenn­zei­chen­dieb­stahls und Ver­sto­ßes gegen das Pflicht­ver­si­che­rungs­ge­setz sowie eines Ver­sto­ßes gegen das Waf­fen­ge­setz hat er sich nun zusätz­lich zu verantworten.

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