Köln: Gefälsch­ter Impf­aus­weis kann frist­lo­se Kün­di­gung rechtfertigen

Impfpass - Impfausweis - Impfungen - COVID-19 - Coronavirus - Comirnaty - Februar 2021 - Bonn Foto: Impfausweis mit aktueller Impfung gegen das Coronavirus (Bonn), Urheber: dts Nachrichtenagentur

Das Arbeits­ge­richt Köln hat die frist­lo­se Kün­di­gung einer Arbeit­neh­me­rin wegen Vor­la­ge eines gefälsch­ten Impf­aus­wei­ses für wirk­sam befunden.

Die beklag­te Arbeit­ge­be­rin erbringt Bera­tungs­leis­tun­gen im Bereich der betrieb­li­chen Gesund­heits­för­de­rung. Die kla­gen­de Arbeit­neh­me­rin betreut als Fach­ar­bei­te­rin Kun­den­un­ter­neh­men, zu denen auch Pfle­ge­ein­rich­tun­gen gehö­ren. Anfang Okto­ber 2021 infor­mier­te die Beklag­te alle Mit­ar­bei­ter, dass ab Novem­ber 2021 nur noch voll­stän­dig geimpf­te Mit­ar­bei­ter Kun­den­ter­mi­ne vor Ort wahr­neh­men dürf­ten. Dar­auf­hin erklär­te die Klä­ge­rin gegen­über ihrem Team­lei­ter, sie sei mitt­ler­wei­le geimpft und leg­te Anfang Dezem­ber 2021 ihren Impf­aus­weis bei der Per­so­nal­ab­tei­lung vor. Im Novem­ber und Dezem­ber 2021 nahm die Klä­ge­rin wei­ter­hin Außen­ter­mi­ne bei Kun­den in Prä­senz wahr. Die von der Arbeit­ge­be­rin in der Fol­ge­zeit durch­ge­führ­ten Über­prü­fun­gen führ­ten nach Behaup­tung der Arbeit­ge­be­rin zu dem Ergeb­nis, dass die im Impf­aus­weis der Klä­ge­rin aus­ge­wie­se­nen Impf­stoff-Char­gen erst nach den im Impf­aus­weis genann­ten Impf­ter­mi­nen ver­impft wor­den sind. Dar­auf­hin sprach die Beklag­te nach Anhö­rung der Klä­ge­rin eine frist­lo­se Kün­di­gung aus.

Die 18. Kam­mer des Arbeits­ge­richts Köln hat die hier­ge­gen von der Klä­ge­rin erho­be­ne Kün­di­gungs­schutz­kla­ge abge­wie­sen. Die außer­or­dent­li­che frist­lo­se Kün­di­gung sei durch einen wich­ti­gen Grund gerecht­fer­tigt. Die Klä­ge­rin habe den Vor­wurf, dass die Ein­tra­gun­gen in dem von ihr vor­leg­ten Impf­pass unzu­tref­fend sind, nicht ent­kräf­ten kön­nen. Auch die hier­aus fol­gen­de Miss­ach­tung der 2‑G-Regel im Prä­senz­kon­takt zu Kun­den sei nicht nur wei­sungs­wid­rig, son­dern stel­le auch eine erheb­li­che Ver­let­zung der Ver­pflich­tung der Klä­ge­rin zur Wah­rung der Inter­es­sen der Beklag­ten dar. Dadurch, dass die Klä­ge­rin ihre unwah­re Behaup­tung voll­stän­di­gen Impf­schut­zes durch Vor­la­ge eines fal­schen Impf­nach­wei­ses zu bele­gen ver­sucht hat, habe sie das für eine auch nur befris­te­te Fort­füh­rung des Arbeits­ver­hält­nis­ses not­wen­di­ge Ver­trau­en verwirkt.

Der Ver­wer­tung des ent­spre­chen­den Tat­sa­chen­vor­trags der Beklag­ten stan­den nach Bewer­tung der Kam­mer auch daten­schutz­recht­li­che Vor­ga­ben nicht ent­ge­gen. Ins­be­son­de­re sei die Beklag­te in Erfül­lung der aus § 28b Abs. 3 IfSG aF fol­gen­den Kon­troll-Ver­pflich­tung der 3‑G-Regel auch zum Abgleich mit den öffent­lich erhält­li­chen Daten der Char­gen­ab­fra­ge berech­tigt gewe­sen. Denn nur so habe die Beklag­te man­gels Vor­la­ge des QR-Codes sicher­stel­len kön­nen, dass tat­säch­lich der behaup­te­te Impf­sta­tus gege­ben war.

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