Köln: Kos­ten der Pfle­ge-WG-Unter­brin­gung min­dern die Einkommensteuer

Finanzgericht - Steuerbürger - Finanzverwaltung - Appellhofplatz - Köln-Altstadt-Nord Foto: Finanzgericht Köln am Appellhofplatz (Köln-Altstadt)

Auf­wen­dun­gen für die Unter­brin­gung in einer Pfle­ge-WG sind steu­er­min­dern­de außer­ge­wöhn­li­che Belastungen.

Dies hat der 3. Senat des Finanz­ge­richts Köln mit sei­nem heu­te ver­öf­fent­lich­ten Urteil vom 30.09.2020 (3 K 1858/18) ent­schie­den. Der 1965 gebo­re­ne Klä­ger ist auf­grund eines Motor­rad­un­falls schwer­be­hin­dert. Neben einem Grad der Behin­de­rung von 100 weist sein Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis die Merk­zei­chen G (erheb­lich geh­be­hin­dert), B (Beglei­tung bei Benut­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel nötig) und H (hilf­los) aus. Er ist von der Pfle­ge­kas­se in Pfle­ge­grad 4 (schwers­te Beein­träch­ti­gung der Selb­stän­dig­keit) eingestuft.

Der Klä­ger mach­te in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung Miet- und Ver­pfle­gungs­kos­ten für sei­ne Unter­brin­gung in einer Pfle­ge-WG als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen gel­tend. Das Finanz­amt lehn­te die Berück­sich­ti­gung der Auf­wen­dun­gen ab. Der Klä­ger sei nicht in einem Heim, son­dern in einer Wohn­ge­mein­schaft mit Betreu­ungs­leis­tun­gen i.S.d. § 24 Wohn- und Teil­ha­be­ge­setz NRW (WTG NW) untergebracht.

Dem folg­te das Gericht nicht und berück­sich­tig­te die Kos­ten abzüg­lich einer Haus­halts­er­spar­nis als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen. Die Unter­brin­gung eines Men­schen im arbeits­fä­hi­gen Alter in einer Pfle­ge-WG sei außer­ge­wöhn­lich. Auch sei kein Unter­schied zwi­schen den ver­schie­de­nen, vom Gesetz­ge­ber glei­cher­ma­ßen aner­kann­ten For­men der Unter­brin­gung pfle­ge­be­dürf­ti­ger Men­schen ersicht­lich. Das Finanz­amt hat die vom Senat zuge­las­se­ne Revi­si­on ein­ge­legt, die unter dem Akten­zei­chen VI R 40/20 beim Bun­des­fi­nanz­hof in Mün­chen anhän­gig ist.

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