Köln: Neu­er Ver­warn- und Buß­geld­ka­ta­log gegen Verschmutzungen

Köln - Heumarkt - Markmannsgasse - Köln-Altstadt Foto: Reinigungsfahrzeuge der AWB Köln (Köln-Heumarkt/Altstadt), Urheber: AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH

Die Stadt Köln geht mit deut­lich erhöh­ten „Stra­fen” gegen Müll- und Ver­schmut­zungs-Sün­der vor. Zum 1. Sep­tem­ber 2019 tre­ten die ers­ten neu­en Sät­ze des städ­ti­schen Ver­warn- und Buß­geld­ka­ta­lo­ges in Kraft.

Als Ers­tes tritt das von 35 auf 50 Euro erhöh­te Ver­warn­geld für Weg­wer­fen von Ziga­ret­ten-Kip­pen zum 01. Sep­tem­ber 2019 in Kraft. Wie­der­ho­lungs­tä­te­rin­nen und ‑täter haben mit einem Buß­geld in Höhe von 100 Euro zu rech­nen. Wer­den Kip­pen auf Spiel­plät­zen, in Grün­an­la­gen, in Land­schafts­schutz­ge­bie­ten und in Kanal­ein­läu­fe gewor­fen, sind für die­se Ord­nungs­wid­rig­keit 150 Euro fäl­lig. Der Min­dest­satz von 50 Euro wird fäl­lig für das Wer­fen von Kip­pen auf asphal­tier­te Flä­chen wie zum Bei­spiel Geh­we­ge, Stra­ßen und Fußgängerzonen.

Auch die Ver­warn- und Buß­gel­der für das Weg­wer­fen, Ver­gra­ben oder auch Ver­bren­nen ande­rer Gegen­stän­de im öffent­li­chen Raum will die Stadt deut­lich erhö­hen. Dazu lau­fen der­zeit letz­te Abstimmungsgespräche.

Ziga­ret­ten­kip­pen sind welt­weit das am häu­figs­ten weg­ge­wor­fe­ne Abfall­pro­dukt. Die Fil­ter bestehen aus dem Kunst­stoff Cel­lu­lo­se­ace­tat und es kann je nach äuße­rem Umfeld bis zu 15 Jah­re dau­ern, bis sie sich zer­set­zen. Aus einem Stum­mel kön­nen im Schnitt zwei bis sechs Mil­li­gramm Niko­tin in Böden und Gewäs­ser gespült wer­den. Neben dem Ner­ven­gift Niko­tin sind in den Ziga­ret­ten­stum­meln zum Bei­spiel Arsen, Kup­fer, Blei und noch hun­der­te ande­re Che­mi­ka­li­en ent­hal­ten. Bei Klein­kin­dern kann eine ver­schluck­te Kip­pe bereits zu Ver­gif­tungs­er­schei­nun­gen wie Übel­keit, Erbre­chen und Durch­fall füh­ren. Beim Rau­chen sam­meln sich in die Schad­stof­fe in den Kip­pen und Stum­mel. Regen wäscht Gift­stof­fe aus den Kip­pen. Niko­tin und ande­re Schad­stof­fe lan­den in der Kana­li­sa­ti­on im Abwas­ser oder über den Boden ins Grundwasser.

Die Stadt­ver­wal­tung erin­nert dar­an, dass es kein Pro­blem dar­stellt, die Kip­pen ord­nungs­ge­mäß in Müll­ei­mer zu ent­sor­gen und ins­be­son­de­re vor Gast­stät­ten und Ein­kauf­zen­tren die Aschen­be­cher zu nut­zen. Auch die Anschaf­fung von klei­nen, ver­schließ­ba­ren „Taschen-Aschen­be­chern”, die der Han­del anbie­tet, kann eine gute Lösung für das Rau­chen im Frei­en sein.

Laut Para­graph 28 Absatz 1 Kreis­lauf­wirt­schafts­ge­setz (KrWG) dür­fen Abfäl­le zum Zweck der Besei­ti­gung nur in den dafür zuge­las­se­nen Anla­gen oder Ein­rich­tun­gen (Abfall­be­sei­ti­gungs­an­la­gen) behan­delt, gela­gert oder abge­la­gert wer­den. Ange­sichts der Ver­schmut­zung und Ver­mül­lung der Umwelt sind auch die Kom­mu­nen ange­hal­ten, dies stär­ker in den Blick zu neh­men und unzu­läs­si­ge Abfall­ent­sor­gung zu ahnden.

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