Köln: Stadt bie­tet Ent­las­tung von beson­ders betrof­fe­nen Unternehmen

Finanzamt - Gebäude - Schriftzug Foto: Gebäude eines Finanzamtes, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Die Stadt Köln weist dar­auf hin, dass Unter­neh­men und Gewer­be­trei­ben­de bei wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten ver­schie­de­ne steu­er­li­che Hilfs­an­ge­bo­te des Steu­er­am­tes nut­zen können.

Gewer­be­steu­er­pflich­ti­ge Unter­neh­men kön­nen, wenn sich Gewinn­ein­brü­che abzeich­nen, ab sofort Anträ­ge auf Absen­kung der Gewer­be­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen stel­len. Dar­über hin­aus besteht bei allen Steu­ern, die von der Stadt Köln erho­ben wer­den, die Mög­lich­keit, einen Antrag auf Stun­dung von Steu­er­zah­lun­gen zu stellen.

Wenn die Stun­dung der Ver­mei­dung von Liqui­di­täts­eng­päs­sen infol­ge der Coro­na-Pan­de­mie dient, kön­nen dabei auch die Stun­dungs­zin­sen erlas­sen wer­den. Bei­des setzt einen Antrag bei der Stadt Köln vor­aus, wes­halb wir betrof­fe­ne Unter­neh­men und Gewer­be­trei­ben­de bit­ten, sich früh­zei­tig an das Steu­er­amt der Stadt Köln zu wenden.

Bei dro­hen­den Voll­stre­ckungs­maß­nah­men besteht für betrof­fe­ne Unter­neh­men und Gewer­be­trei­ben­de schließ­lich die Mög­lich­keit, einen Antrag auf Aus­set­zung von Voll­stre­ckungs­maß­nah­men zu stellen.

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