In den kommenden Tagen ist in Köln mit Schneefällen und überfrierender Nässe zu rechnen. Die Stadt Köln appelliert an alle Anliegerinnen und Anlieger, ihrer Räum- und Streupflicht rechtzeitig nachzukommen.
Zum Räumen der Verkehrsflächen auf dem eigenen Grundstück und des Gehwegs und zum Streuen der Oberfläche sind grundsätzlich alle Grundstückseigentümer verpflichtet. Das ist Teil ihrer Verkehrssicherungspflicht. In vielen Fällen wurde diese Pflicht per Vertrag auf Mieter oder weitere Nutzer übertragen.
Auch auf öffentlichen Gehwegen ist von den Anliegern die Winterwartung durchzuführen, wie es in der Kölner Straßenreinigungssatzung geregelt ist. So sind Gehwege nach einem Schneefall in einer Breite von 1,5 Metern frei zu räumen. Dies gilt auch dann, wenn ansonsten die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB) den Gehweg reinigen. Wenn es keinen Gehweg gibt, ist ein Streifen von 1,5 Metern Breite auf der Fahrbahn entlang des Grundstücks zu räumen. Je nach Vereinbarung im Mietvertrag erledigt das aber auch ein Hausmeister oder die Mieterinnen und Mieter sind selbst verpflichtet. Die Stadt Köln hat für das Jahr 2018 rund 3,5 Millionen Euro im städtischen Haushalt für den Winterdienst angesetzt. Allein für den manuellen Winterdienst sind rund 240 Mitarbeiter der AWB mit mehr als 40 Fahrzeugen im Einsatz.
Die Räum- und Streupflicht gilt nicht nur für die Gehwege:
Winterdienst an Fußgängerüberwegen:
Gibt es auf dem Straßenabschnitt entlang des Grundstücks Fußgängerüberwege (zum Beispiel an Ampeln oder Zebrastreifen), ist auch der Weg bis zur Bordsteinkante von Eis und Schnee zu befreien. Dabei soll der Schnee zwischen Fahrbahn und Gehweg aufgehäuft werden, so stört er am wenigsten.
Winterdienst an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs:
Für separate und besonders ausgebaute Stadtbahnhaltestellen ist in der Regel die KVB AG als Verkehrsträger selbst verantwortlich. Bus- und Bahnhaltestellen, die sich auf Gehwegen befinden, werden grundsätzlich von den AWB geräumt. Aber: An Haltestellen für den öffentlichen Personenverkehr oder für Schulbusse müssen die Anlieger die Gehwege so von Schnee freihalten und bei Glätte streuen, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestellen, Fahrgastunterständen und U‑Bahn-Ausgängen gewährleistet ist.
Womit darf gestreut werden?
Zum Streuen der Wege dürfen nur abstumpfende Stoffe wie Granulat oder Sand benutzt werden. Auf Gehwegen ist die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten. Dies dient dem Gewässer- und Umweltschutz. Nur in Ausnahmefällen, beispielsweise bei Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenaufgängen und Brückenabgängen, Gefällstrecken oder Steigungsstrecken dürfen Salz oder auftauende Stoffe verwendet werden.
Wann muss gestreut und geräumt werden?
Nach der Kölner Straßenreinigungssatzung müssen Gehwege sofort, wenn es geschneit oder sich Glatteis gebildet hat, geräumt oder gestreut werden. Schneit oder friert es erst nach 20:00 Uhr, reicht es, wenn die Arbeiten am nächsten Morgen stattfinden. Spätestens morgens um 07:00 Uhr müssen die Gehwege jedoch geräumt sein. An Sonn- und Feiertagen reicht es, wenn die Arbeiten bis 09:00 Uhr erledigt sind. Bei Dauerschneefall muss nicht fortlaufend geräumt werden. Sobald es aber nur noch geringfügig schneit oder aufgehört hat, muss der Schnee beseitigt werden.
Weitere Informationen rund um den Winterdienst finden man auf den Internetseiten der AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH.