Köln: Stadt weist Bür­ge­rin­nen und Bür­ger auf Win­ter­dienst-Pflicht hin

Köln - Heumarkt - Markmannsgasse - Köln-Altstadt Foto: Reinigungsfahrzeuge der AWB Köln (Köln-Heumarkt/Altstadt), Urheber: AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH

In den kom­men­den Tagen ist in Köln mit Schnee­fäl­len und über­frie­ren­der Näs­se zu rech­nen. Die Stadt Köln appel­liert an alle Anlie­ge­rin­nen und Anlie­ger, ihrer Räum- und Streu­pflicht recht­zei­tig nachzukommen.

Zum Räu­men der Ver­kehrs­flä­chen auf dem eige­nen Grund­stück und des Geh­wegs und zum Streu­en der Ober­flä­che sind grund­sätz­lich alle Grund­stücks­ei­gen­tü­mer ver­pflich­tet. Das ist Teil ihrer Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht. In vie­len Fäl­len wur­de die­se Pflicht per Ver­trag auf Mie­ter oder wei­te­re Nut­zer übertragen.

Auch auf öffent­li­chen Geh­we­gen ist von den Anlie­gern die Win­ter­war­tung durch­zu­füh­ren, wie es in der Köl­ner Stra­ßen­rei­ni­gungs­sat­zung gere­gelt ist. So sind Geh­we­ge nach einem Schnee­fall in einer Brei­te von 1,5 Metern frei zu räu­men. Dies gilt auch dann, wenn ansons­ten die Abfall­wirt­schafts­be­trie­be Köln GmbH (AWB) den Geh­weg rei­ni­gen. Wenn es kei­nen Geh­weg gibt, ist ein Strei­fen von 1,5 Metern Brei­te auf der Fahr­bahn ent­lang des Grund­stücks zu räu­men. Je nach Ver­ein­ba­rung im Miet­ver­trag erle­digt das aber auch ein Haus­meis­ter oder die Mie­te­rin­nen und Mie­ter sind selbst ver­pflich­tet. Die Stadt Köln hat für das Jahr 2018 rund 3,5 Mil­lio­nen Euro im städ­ti­schen Haus­halt für den Win­ter­dienst ange­setzt. Allein für den manu­el­len Win­ter­dienst sind rund 240 Mit­ar­bei­ter der AWB mit mehr als 40 Fahr­zeu­gen im Einsatz.

Die Räum- und Streu­pflicht gilt nicht nur für die Gehwege:

Win­ter­dienst an Fußgängerüberwegen:
Gibt es auf dem Stra­ßen­ab­schnitt ent­lang des Grund­stücks Fuß­gän­ger­über­we­ge (zum Bei­spiel an Ampeln oder Zebra­strei­fen), ist auch der Weg bis zur Bord­stein­kan­te von Eis und Schnee zu befrei­en. Dabei soll der Schnee zwi­schen Fahr­bahn und Geh­weg auf­ge­häuft wer­den, so stört er am wenigsten.

Win­ter­dienst an Hal­te­stel­len des öffent­li­chen Personennahverkehrs:
Für sepa­ra­te und beson­ders aus­ge­bau­te Stadt­bahn­hal­te­stel­len ist in der Regel die KVB AG als Ver­kehrs­trä­ger selbst ver­ant­wort­lich. Bus- und Bahn­hal­te­stel­len, die sich auf Geh­we­gen befin­den, wer­den grund­sätz­lich von den AWB geräumt. Aber: An Hal­te­stel­len für den öffent­li­chen Per­so­nen­ver­kehr oder für Schul­bus­se müs­sen die Anlie­ger die Geh­we­ge so von Schnee frei­hal­ten und bei Glät­te streu­en, dass ein gefahr­lo­ser Zu- und Abgang zu den Hal­te­stel­len, Fahr­gast­un­ter­stän­den und U‑Bahn-Aus­gän­gen gewähr­leis­tet ist.

Womit darf gestreut werden?
Zum Streu­en der Wege dür­fen nur abstump­fen­de Stof­fe wie Gra­nu­lat oder Sand benutzt wer­den. Auf Geh­we­gen ist die Ver­wen­dung von Salz oder sons­ti­gen auf­tau­en­den Stof­fen grund­sätz­lich ver­bo­ten. Dies dient dem Gewäs­ser- und Umwelt­schutz. Nur in Aus­nah­me­fäl­len, bei­spiels­wei­se bei Eis­re­gen oder an gefähr­li­chen Stel­len wie Trep­pen, Ram­pen, Brü­cken­auf­gän­gen und Brü­cken­ab­gän­gen, Gefäll­stre­cken oder Stei­gungs­stre­cken dür­fen Salz oder auf­tau­en­de Stof­fe ver­wen­det werden.

Wann muss gestreut und geräumt werden?
Nach der Köl­ner Stra­ßen­rei­ni­gungs­sat­zung müs­sen Geh­we­ge sofort, wenn es geschneit oder sich Glatt­eis gebil­det hat, geräumt oder gestreut wer­den. Schneit oder friert es erst nach 20:00 Uhr, reicht es, wenn die Arbei­ten am nächs­ten Mor­gen statt­fin­den. Spä­tes­tens mor­gens um 07:00 Uhr müs­sen die Geh­we­ge jedoch geräumt sein. An Sonn- und Fei­er­ta­gen reicht es, wenn die Arbei­ten bis 09:00 Uhr erle­digt sind. Bei Dau­er­schnee­fall muss nicht fort­lau­fend geräumt wer­den. Sobald es aber nur noch gering­fü­gig schneit oder auf­ge­hört hat, muss der Schnee besei­tigt werden.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen rund um den Win­ter­dienst fin­den man auf den Inter­net­sei­ten der AWB Abfall­wirt­schafts­be­trie­be Köln GmbH.