Die Landesregierung hat die Einreiseverordnung – die für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten gilt – zum 5. Januar 2021 geändert.
Für Einreisende aus anderen Risikogebieten als dem Vereinigten Königreich und Südafrika gilt nunmehr, dass sie sich grundsätzlich in eine zehntägige Quarantäne begeben müssen. Wer sich aber frühestens 48 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar danach auf das Coronavirus testen lässt (Einreisetestung), muss nach einem negativen Testergebnis nicht in Quarantäne.
Gibt es bei Einreise keine Testmöglichkeit, kann die Einreisetestung ausnahmsweise binnen 24 Stunden nachgeholt werden. Bis dahin ist man verpflichtet, Kontakte so weit wie möglich zu unterlassen. Wer sich keiner Einreisetestung unterzogen hat, muss in Quarantäne, kann sich aber jederzeit durch einen negativen Coronatest „freitesten” lassen (Freitestung). Ein Schnelltest reicht in allen Fällen aus.
Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder in der Republik Südafrika aufgehalten haben, müssen sich unverzüglich für einen Zeitraum von zehn Tagen, gerechnet ab dem Tag ihrer Ausreise in Quarantäne, begeben. Diese Regelung gilt rückwirkend auch für Personen, die seit dem 11. Dezember 2020 eingereist sind.
Die genannten Personen müssen sich zudem binnen 48 Stunden nach Einreise auf das Coronavirus testen lassen und das Testergebnis dem Gesundheitsamt vorlegen. Sie sollen sich fünf Tage nach der Einreise erneut testen lassen. Ist dieses Testergebnis negativ, endet mit dem Erhalt des Testergebnisses die Quarantäne.
Wie bei allen Einreisen aus ausländischen Risikogebieten muss das digitale Einreiseformular der Bundesregierung vollständig ausgefüllt und übermittelt werden. Ist dies nicht geschehen, muss unverzüglich das Gesundheitsamt kontaktiert und über die Einreise, das Einreisedatum und den aktuellen Aufenthaltsort informiert werden. Die Information kann auch telefonisch oder per E‑Mail erfolgen. Sie sind ferner verpflichtet, das Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn bei Ihnen typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.