Köln: Test­pflicht und Qua­ran­tä­ne für Ein­rei­sen­de aus Risikogebieten

Flugzeug - Rollfeld - Landebahn - Flughafen - Personen - Passagiere Foto: Flugzeug mit Passagieren auf dem Rollfeld, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Die Lan­des­re­gie­rung hat die Ein­rei­se­ver­ord­nung – die für Ein­rei­sen­de aus aus­län­di­schen Risi­ko­ge­bie­ten gilt – zum 5. Janu­ar 2021 geändert.

Für Ein­rei­sen­de aus ande­ren Risi­ko­ge­bie­ten als dem Ver­ei­nig­ten König­reich und Süd­afri­ka gilt nun­mehr, dass sie sich grund­sätz­lich in eine zehn­tä­gi­ge Qua­ran­tä­ne bege­ben müs­sen. Wer sich aber frü­hes­tens 48 Stun­den vor der Ein­rei­se oder unmit­tel­bar danach auf das Coro­na­vi­rus tes­ten lässt (Ein­rei­se­tes­tung), muss nach einem nega­ti­ven Test­ergeb­nis nicht in Quarantäne.

Gibt es bei Ein­rei­se kei­ne Test­mög­lich­keit, kann die Ein­rei­se­tes­tung aus­nahms­wei­se bin­nen 24 Stun­den nach­ge­holt wer­den. Bis dahin ist man ver­pflich­tet, Kon­tak­te so weit wie mög­lich zu unter­las­sen. Wer sich kei­ner Ein­rei­se­tes­tung unter­zo­gen hat, muss in Qua­ran­tä­ne, kann sich aber jeder­zeit durch einen nega­ti­ven Coro­na­test „frei­tes­ten” las­sen (Frei­tes­tung). Ein Schnell­test reicht in allen Fäl­len aus.

Per­so­nen, die sich in den letz­ten zehn Tagen vor Ein­rei­se im Ver­ei­nig­ten König­reich von Groß­bri­tan­ni­en und Nord­ir­land oder in der Repu­blik Süd­afri­ka auf­ge­hal­ten haben, müs­sen sich unver­züg­lich für einen Zeit­raum von zehn Tagen, gerech­net ab dem Tag ihrer Aus­rei­se in Qua­ran­tä­ne, bege­ben. Die­se Rege­lung gilt rück­wir­kend auch für Per­so­nen, die seit dem 11. Dezem­ber 2020 ein­ge­reist sind.

Die genann­ten Per­so­nen müs­sen sich zudem bin­nen 48 Stun­den nach Ein­rei­se auf das Coro­na­vi­rus tes­ten las­sen und das Test­ergeb­nis dem Gesund­heits­amt vor­le­gen. Sie sol­len sich fünf Tage nach der Ein­rei­se erneut tes­ten las­sen. Ist die­ses Test­ergeb­nis nega­tiv, endet mit dem Erhalt des Test­ergeb­nis­ses die Quarantäne.

Wie bei allen Ein­rei­sen aus aus­län­di­schen Risi­ko­ge­bie­ten muss das digi­ta­le Ein­rei­se­for­mu­lar der Bun­des­re­gie­rung voll­stän­dig aus­ge­füllt und über­mit­telt wer­den. Ist dies nicht gesche­hen, muss unver­züg­lich das Gesund­heits­amt kon­tak­tiert und über die Ein­rei­se, das Ein­rei­se­da­tum und den aktu­el­len Auf­ent­halts­ort infor­miert wer­den. Die Infor­ma­ti­on kann auch tele­fo­nisch oder per E‑Mail erfol­gen. Sie sind fer­ner ver­pflich­tet, das Gesund­heits­amt unver­züg­lich zu infor­mie­ren, wenn bei Ihnen typi­sche Sym­pto­me einer Infek­ti­on mit dem Coro­na­vi­rus wie Hus­ten, Fie­ber, Schnup­fen oder Geruchs- und Geschmacks­ver­lust auftreten.

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