Köln: Ver­bots­zo­ne für Last­kraft­wa­gen ab 7,5 Ton­nen in der Innenstadt

Friesenplatz - Kölner Dom - Köln-Altstadt/Innenstadt Foto: Friesenplatz mit Sicht auf den Kölner Dom (Köln-Altstadt/Innenstadt)

Die Stadt Köln beginnt Mit­te August damit, Last­kraft­wa­gen ab einem Gewicht von 7,5 Ton­nen von der Innen­stadt zu ver­ban­nen. Die Durch­fahrt­ver­bots­zo­ne gehört zum Luft­rein­hal­te­plans Köln.

In der zwei­ten Hälf­te des Monats August wird in der Innen­stadt und in Tei­len von Deutz und Mül­heim eine Durch­fahrt­ver­bots­zo­ne für Last­kraft­wa­gen mit mehr als 7,5 Ton­nen Gesamt­ge­wicht in Kraft gesetzt. Damit wird eine wei­te­re Maß­nah­me aus der zwei­ten Fort­schrei­bung des Luft­rein­hal­te­plans Köln akti­viert. Die Stadt erwar­tet davon eine deut­li­che Ent­las­tung der Innen­stadt und der zen­trums­na­hen Berei­che vom schwe­ren Lkw-Verkehr.

Die Durch­fahrt­ver­bots­zo­ne befin­det sich links­rhei­nisch im Gebiet zwi­schen Inne­re Kanal­stra­ße, Uni­ver­si­täts­stra­ße, Weiß­haus­stra­ße, Am Vor­ge­birgs­tor und dem Rheinufer.

Rechts­rhei­nisch erstreckt sich die Tran­sit­ver­bots­zo­ne auf den Bereich zwi­schen Mül­hei­mer Brü­cke, Ber­gi­scher Ring, Pfäl­zi­scher Ring, Deutz-Mül­hei­mer Stra­ße, Jus­ti­ni­an­stra­ße, Öst­li­che Zubrin­ger­stra­ße, Deut­zer Ring und Rheinufer.

Das Tran­sit­ver­bot gilt für alle Last­kraft­wa­gen über 7,5 Ton­nen. Aus­ge­nom­men ist der Anlie­fer­ver­kehr (Ziel- und Quell­ver­kehr) inner­halb der genann­ten Zone. Aus­weich­rou­ten für die von dem Ver­bot betrof­fe­nen Last­kraft­wa­gen befin­den sich auf dem über­ge­ord­ne­ten Stra­ßen­netz. Im Luft­rein­hal­te­plan sind zudem erlaub­te und prio­ri­sier­te Lkw-Rou­ten beson­ders ausgewiesen.

Die Vor­be­rei­tun­gen zur Ein­rich­tung der Durch­fahrt­ver­bots­zo­ne lau­fen der­zeit. Inner­halb der nächs­ten Wochen wer­den an den ent­spre­chen­den Stra­ßen Hin­weis­schil­der zu den Ver­bo­ten auf­ge­stellt, die aber zunächst noch ver­hüllt blei­ben. Die tag­ge­nau­en Ter­mi­ne zur Akti­vie­rung des Durch­fahrt­ver­bots wer­den zu gege­be­ner Zeit bekannt gegeben.

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