Köln: Ver­mie­tungs­por­tal muss pri­va­te Unter­künf­te-Aus­kunft erteilen

Anti-Airbnb-Sticker - Fuck off - Straße - Öffentlichkeit - Parkautomat Foto: Anti-Airbnb-Sticker in der Öffentlichkeit am Parkautomten, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Das OVG hat bestä­tigt, dass ein Online­por­tal der Stadt Köln Aus­kunft über die bei ihm regis­trier­ten pri­va­ten Beher­ber­gungs­be­trie­be ertei­len muss.

Die Klä­ge­rin betreibt eine Inter­net­platt­form, auf der unter ande­rem für das Stadt­ge­biet von Köln ent­gelt­li­che pri­va­te Über­nach­tungs­mög­lich­kei­ten ange­bo­ten wer­den. Die Stadt Köln erhebt auf der Grund­la­ge einer Sat­zung eine soge­nann­te Kul­tur­för­der­ab­ga­be (Über­nach­tungs­steu­er). Die Klä­ge­rin klagt gegen ein Aus­kunfts­er­su­chen, mit dem die beklag­te Stadt Köln die Mit­tei­lung der bei ihr regis­trier­ten Beher­ber­gungs­be­trie­be zum Zweck der Steu­er­erhe­bung ver­lang­te. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Köln hat die Kla­ge abge­wie­sen. Den Antrag der Klä­ge­rin auf Zulas­sung der Beru­fung hat das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt nun abgelehnt.

Zur Begrün­dung sei­nes Beschlus­ses hat der 14. Senat unter ande­rem aus­ge­führt: Das Ver­wal­tungs­ge­richt habe zu Recht ange­nom­men, dass der Stadt Köln die Iden­ti­tät pri­va­ter Beher­ber­gungs­be­trei­ber in ihrem Stadt­ge­biet im Wesent­li­chen nicht bekannt sei und eine erheb­li­che Anzahl von Anbie­tern Beher­ber­gun­gen gegen Ent­gelt in den von ihnen ange­bo­te­nen Unter­künf­ten nicht ver­steu­ern wür­den. Die Stadt habe daher die Klä­ge­rin auf­for­dern dür­fen, ihr die Namen und Adres­sen aller Anbie­ter von ent­gelt­li­chen Über­nach­tungs­mög­lich­kei­ten im Gebiet der Stadt Köln auf ihrer Web­site mit­zu­tei­len, um aus die­sen die­je­ni­gen Anbie­ter zu ermit­teln, die ent­gelt­li­che Beher­ber­gun­gen bis­her ver­schwie­gen hät­ten. Die Stadt kön­ne wegen des unver­hält­nis­mä­ßig gro­ßen Auf­wands auch nicht dar­auf ver­wie­sen wer­den, die pri­va­ten Unter­kunfts­be­trei­ber auf der Web­site der Klä­ge­rin – im Zeit­punkt der Ent­schei­dung durch das Ver­wal­tungs­ge­richt rund 300 in Köln – sowie auf ande­ren ver­gleich­ba­ren Web­sites jeweils durch Ein­zel­ab­fra­ge auf die­sen Online­platt­for­men zu ermitteln.

Der Beschluss ist unan­fecht­bar. Das Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richts Köln ist damit rechtskräftig.

Anmer­kun­gen zum Bei­trag? Hin­weis an die Redak­ti­on sen­den.