Köln: Ver­wal­tungs­pra­xis zur Kabo­ta­ge steht im EU-Einklang

Justicia - Figur - Waage - Göttin der Gerechtigkeit - Justitia - Gericht Foto: Sicht auf Justitia, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Köln hat die Kla­ge einer in Polen nie­der­ge­las­se­nen Gesell­schaft abgewiesen.

Mit der Kla­ge soll­te fest­ge­stellt wer­den, dass die natio­na­len Bestim­mun­gen der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land zum so genann­ten güter­ver­kehr­li­chen Kabo­ta­ge­ver­kehr im Wider­spruch zum euro­päi­schen Recht stehen.

Die Klä­ge­rin betreibt „Kabo­ta­ge”, dass heißt, sie erbringt Trans­port­dienst­leis­tun­gen, bei denen sowohl die Be- als auch die Ent­la­dung des Trans­port­fahr­zeugs in einem euro­päi­schen Mit­glied­staat statt­fin­det, in dem sie über kei­ne eige­ne Nie­der­las­sung ver­fügt. Gemäß Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 1072/2009 sind im Anschluss an eine grenz­über­schrei­ten­de Beför­de­rung nach Aus­lie­fe­rung der Güter bis zu drei Kabo­ta­ge­be­för­de­run­gen zulässig.

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat­te in Bezug auf eine däni­sche Rege­lung ent­schie­den, dass den Mit­glied­staa­ten Ermes­sen für den Erlass natio­na­ler Durch­füh­rungs­maß­nah­men ein­zu­räu­men sei, mit denen der Begriff „eine Kabo­ta­ge­be­för­de­rung” näher aus­ge­füllt wer­de. Dies gel­te, obwohl eine euro­päi­sche Ver­ord­nung grund­sätz­lich unmit­tel­ba­re Wir­kung in den natio­na­len Rechts­ord­nun­gen ent­fal­te und die kon­kre­te Ver­ord­nung den Erlass natio­na­ler Durch­füh­rungs­maß­nah­men aus­drück­lich nicht vor­se­he. Denn die Rege­lung in Art. 8 VO (EG) 1072/2009 sei in Bezug auf den Begriff der Kabo­ta­ge in einer Wei­se unbe­stimmt, die eine Kon­kre­ti­sie­rung durch die Mit­glied­staa­ten erlaube.

Im Nach­gang der Ent­schei­dung des Euro­päi­schen Gerichts­ho­fes beab­sich­tig­te die Klä­ge­rin die Wie­der­auf­nah­me eines von der Beklag­ten zuvor unter­sag­ten Geschäfts­mo­dells. Danach will die Klä­ge­rin im Anschluss an einen vor­an­ge­gan­ge­nen grenz­über­schrei­ten­den Gas­trans­port nach Deutsch­land und der voll­stän­di­gen Ent­la­dung des Trans­port­fahr­zeugs die­ses in Deutsch­land erneut mit Gas betan­ken und im Auf­trag eines wirt­schaft­lich glei­chen Auf­trag­ge­bers sodann mehr als drei wirt­schaft­lich unab­hän­gi­ge Abneh­mer (Ent­la­de­stel­len) anfah­ren. Die Beklag­te teil­te der Klä­ge­rin im Vor­feld der Kla­ge mit, dass die­se Geschäfts­tä­tig­keit wei­ter­hin eine unzu­läs­si­ge Kabo­ta­ge dar­stel­le, da mehr als drei selbst­stän­di­ge Abneh­mer ange­fah­ren wür­den. Maß­geb­lich sei­en inso­weit die Anga­ben im Fracht­brief. Eine Kabo­ta­ge­be­för­de­rung lie­ge vor, wenn die Klä­ge­rin für einen Auf­trag­ge­ber einen Abneh­mer belie­fe­re. Die Anzahl der Be- bzw. Ent­la­de­or­te sei nach der Ver­wal­tungs­pra­xis der Beklag­ten unerheblich.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt hat ent­schie­den, dass die Ver­wal­tungs­pra­xis der Beklag­ten im Ein­klang mit euro­päi­schem Recht ste­he. Sie habe das ihr vom Euro­päi­schen Gerichts­hof zuge­spro­che­ne Ermes­sen in nicht zu bean­stan­den­der Wei­se aus­ge­übt. Inso­weit begeg­ne es kei­nen Beden­ken, dass die Beklag­te sich bei dem Begriff einer ein­zel­nen Kabo­ta­ge­be­för­de­rung an den Anga­ben im Fracht­brief ori­en­tie­re. Hier­mit wür­den die Gren­zen der VO (EG) 1072/2009 nicht über­schrit­ten. Ob ande­re euro­päi­sche Mit­glied­staa­ten abwei­chen­de Rege­lun­gen erlas­sen hät­ten und ob die­se stren­ger oder wei­ter sei­en, sei im Ergeb­nis uner­heb­lich, da die natio­na­len Rege­lun­gen jeweils nur an den euro­päi­schen Maß­stä­ben zu prü­fen seien.

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