Köln: Zwei E‑S­coo­ter-Fah­rer nach Ver­kehrs­un­fäl­len schwerverletzt

E-Scooter - Limo - Circ - Tier - E-Scooter-Verleiher - Straße - Bürgersteig - Gehweg Foto: E-Roller von verschiedenen E-Scooter-Verleihern, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Zwei E‑S­coo­ter-Fah­rer sind bei Ver­kehrs­un­fäl­len in Lin­den­thal und Kalk mit schwe­ren Ver­let­zun­gen in Kli­ni­ken ein­ge­lie­fert worden.

Der stark alko­ho­li­sier­te 48-Jäh­ri­ge soll gegen 02:00 Uhr in Schlan­gen­li­ni­en auf der Momm­sen­stra­ße in Fahrt­rich­tung Bache­mer Stra­ße unter­wegs gewe­sen sein, als er mit einem gepark­ten Smart zusam­men­stieß und stürz­te. Im Kran­ken­haus ent­nahm ihm ein Arzt eine Blut­pro­be. Nach ers­ten Ermitt­lun­gen stürz­te der 23-Jäh­ri­ge ohne Fremd­ein­wir­kung etwa eine Stun­de spä­ter in Köln-Kalk auf der Bertramstraße.

Von Janu­ar bis Ende Okto­ber 2020 waren E‑Scooter 134 Mal in Ver­kehrs­un­fäl­le mit Per­so­nen­schä­den ver­wi­ckelt. Die Poli­zei hat 147 Ver­un­glück­te erfasst – 119 Mal waren es die E‑S­coo­ter-Fah­rer selbst. 99 von ihnen wur­den leicht ver­letzt, 20 zogen sich schwe­re Ver­let­zun­gen zu. Fast ein Drit­tel der E‑S­coo­ter-Fah­rer war bei den Ver­kehrs­un­fäl­len alkoholisiert.

Die Poli­zei Köln weist noch­mals dar­auf hin, dass das Füh­ren von Elek­tro-Kleinst­fahr­zeu­gen unter Alko­hol- oder Dro­gen­ein­fluss wie das Füh­ren ande­rer Kraft­fahr­zeu­ge, z.B. Autos, geahn­det wird und in jedem Fall ein Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren nach sich zieht. Je nach Umfang der Aus­fall­erschei­nun­gen begeht ein Füh­rer eines E‑Scooters eine Straf­tat nach § 316 StGB oder bei einer Gefähr­dung sogar eine Straf­tat nach § 315 c StGB. Ver­ur­sacht ein unter Betäu­bungs­mit­teln ste­hen­der E‑S­coo­ter-Fah­rer einen Unfall mit Per­so­nen­scha­den oder hohem Sach­scha­den, muss er zudem mit erheb­li­chen zivil­recht­li­chen Kon­se­quen­zen rechnen.