Müns­ter: Anspruch auf unent­gelt­li­che Kopie der Examensklausuren

Studenten - Bibliothek - Lehrbuchsammlung - Universitätsbibliothek - Studierendenbücherei - Universität Foto: Studierende in einer Bibliothek, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Das Lan­des­jus­tiz­prü­fungs­amt muss einem Examens­ab­sol­ven­ten eine kos­ten­freie Kopie sei­ner Klau­su­ren zur Ver­fü­gung stellen.

Dies hat das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt heu­te auf der Grund­la­ge der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) ent­schie­den. Der in Essen wohn­haf­te Klä­ger hat im Jahr 2018 erfolg­reich an der zwei­ten juris­ti­schen Staats­prü­fung teil­ge­nom­men und bean­trag­te im Okto­ber 2018 gegen­über dem Lan­des­jus­tiz­prü­fungs­amt NRW Ein­sicht in die ange­fer­tig­ten Auf­sichts­ar­bei­ten und Prü­fer­gut­ach­ten. Zugleich bat er um Über­sen­dung von Kopien auf elek­tro­ni­schem oder pos­ta­li­schem Weg. Das Lan­des­jus­tiz­prü­fungs­amt for­der­te dar­auf­hin beim Klä­ger einen Vor­schuss für Kopier­kos­ten für ins­ge­samt 348 Sei­ten in Höhe von 69,70 Euro an.

Nach­dem sich der Klä­ger unter Bezug­nah­me auf die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung wei­ger­te, die­sen Betrag zu ent­rich­ten, lehn­te das Lan­des­jus­tiz­prü­fungs­amt die Über­sen­dung ab. Auf sei­ne Kla­ge hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Gel­sen­kir­chen das Land Nord­rhein-West­fa­len ver­ur­teilt, dem Klä­ger unent­gelt­lich Kopien der Auf­sichts­ar­bei­ten mit­samt Prü­fer­gut­ach­ten auf pos­ta­li­schem oder elek­tro­ni­schem Weg zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die gegen die­se Ent­schei­dung ein­ge­leg­te Beru­fung hat das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt nun­mehr zurückgewiesen.

Zur Begrün­dung sei­nes Urteils hat der 16. Senat aus­ge­führt: Der gel­tend gemach­te Anspruch auf Zur­ver­fü­gung­stel­lung einer unent­gelt­li­chen Daten­ko­pie ergibt sich aus der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung, die vor­lie­gend jeden­falls über die Rege­lun­gen im Lan­des­da­ten­schutz­ge­setz NRW anwend­bar ist. Der damit aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO fol­gen­de Anspruch auf Zur­ver­fü­gung­stel­lung einer Daten­ko­pie umfasst eine unent­gelt­li­che Kopie sämt­li­cher vom Lan­des­jus­tiz­prü­fungs­amt ver­ar­bei­te­ter, den Klä­ger betref­fen­der per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten, wor­un­ter auch die ange­fer­tig­ten Auf­sichts­ar­bei­ten mit­samt Prü­fer­gut­ach­ten fallen.

Das Recht aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO unter­liegt inso­weit kei­ner ein­schrän­ken­den Aus­le­gung auf bestimm­te Daten oder Infor­ma­tio­nen. Wei­te­re Grün­de für einen Aus­schluss des gel­tend gemach­ten Anspruchs sind eben­falls nicht gege­ben. Ins­be­son­de­re sind kei­ne Anhalts­punk­te für ein rechts­miss­bräuch­li­ches Ver­hal­ten des Klä­gers zu erken­nen. Im Übri­gen lässt sich nach Auf­fas­sung des Senats ein unver­hält­nis­mä­ßig gro­ßer Auf­wand für das Lan­des­jus­tiz­prü­fungs­amt auch nicht feststellen.

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