Müns­ter: Bei­geord­ne­ten­amt-Bewer­ber muss Namens­nen­nung hinnehmen

Oberverwaltungsgericht - Behörde - Aegidiikirchplatz - Münster Foto: Oberverwaltungsgericht NRW am Aegidiikirchplatz (Münster)

Der Rat der Stadt Dort­mund war nicht berech­tigt, ein Ord­nungs­geld gegen zwei Rats­her­ren zu verhängen.

Sie hat­ten den Namen eines Bewer­bers um ein Bei­geord­ne­ten­amt vor der Wahl durch den Stadt­rat publik gemacht.

Das hat das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt durch heu­te bekannt gege­be­nes Urteil vom 12. Mai 2021 ent­schie­den und damit das vor­an­ge­gan­ge­ne Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richts Gel­sen­kir­chen bestä­tigt, das die Ord­nungs­geld­be­schei­de auf­ge­ho­ben hatte.

Die Klä­ger gehör­ten in der ver­gan­ge­nen Wahl­pe­ri­ode dem Rat der Stadt Dort­mund an. Zur Vor­be­rei­tung der Wahl, für die eine öffent­li­che Rats­sit­zung bereits anbe­raumt war, hat­ten sie einen Bewer­ber­spie­gel von der Ver­wal­tung erhal­ten. Die dar­in auf­ge­führ­ten Bewer­ber konn­ten von ein­zel­nen Rats­mit­glie­dern, Grup­pen und Frak­tio­nen für das Bei­geord­ne­ten­amt vor­ge­schla­gen wer­den. Bei einem der Bewer­ber han­del­te es sich um den Bür­ger­meis­ter einer klei­ne­ren Stadt. Des­sen Bewer­bung mach­ten die Klä­ger im Vor­feld der Wahl mit kri­ti­schen Anmer­kun­gen publik. Dar­auf­hin ver­häng­te der Rat der beklag­ten Stadt Dort­mund gegen sie ein Ord­nungs­geld, weil die Klä­ger gegen die ihnen als Rats­mit­glie­der oblie­gen­de Ver­schwie­gen­heits­pflicht ver­sto­ßen hät­ten. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Gel­sen­kir­chen hat der gegen die Ver­hän­gung der Ord­nungs­gel­der gerich­te­ten Kla­ge statt­ge­ge­ben. Die dage­gen von der Stadt Dort­mund ein­ge­leg­te Beru­fung hat das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt nun zurückgewiesen.

Zur Begrün­dung der Ent­schei­dung hat der 15. Senat aus­ge­führt: Der Ver­schwie­gen­heits­pflicht von Rats­mit­glie­dern unter­lie­gen nach den Rege­lun­gen der Gemein­de­ord­nung unter ande­rem sol­che Ange­le­gen­hei­ten, deren Geheim­hal­tung ihrer Natur nach erfor­der­lich ist. Dazu gehö­ren etwa Per­so­nal­an­ge­le­gen­hei­ten, zu denen im Aus­gangs­punkt auch eine Bei­geord­ne­ten­wahl zählt. Aller­dings ist zu berück­sich­ti­gen, dass die Bei­geord­ne­ten auf­grund ihrer her­vor­ge­ho­be­nen Stel­lung durch den Rat gewählt wer­den und die­se Wahl zwin­gend in öffent­li­cher Sit­zung statt­fin­det. Des­halb haben die Bewer­be­rin­nen und Bewer­ber um die­se Posi­ti­on – wenn sie die Wähl­bar­keits­vor­aus­set­zun­gen erfül­len – auch damit zu rech­nen, dass ihre Bewer­bung Gegen­stand eines öffent­li­chen Dis­kur­ses ist. Den Rats­mit­glie­dern ist es im Rah­men ihres frei­en Man­dats gestat­tet, ihre Vor­stel­lun­gen über die per­so­nel­le Beset­zung eines solch her­aus­ge­ho­be­nen Amtes auch außer­halb des Rates zu kom­mu­ni­zie­ren und dis­ku­tie­ren. Der Umstand, dass in der kom­mu­na­len Pra­xis oft­mals anders ver­fah­ren wird und – nach ent­spre­chen­der inter­frak­tio­nel­ler Ver­stän­di­gung – ledig­lich ein ein­zi­ger Wahl­vor­schlag zur Abstim­mung steht und auf die­se Wei­se nur der Name des letzt­lich erfolg­rei­chen Bewer­bers publik wird, begrün­det eben­falls kei­ne Geheim­hal­tungs­pflicht. Die­se kann sich allen­falls aus einem ent­spre­chen­den Beschluss des Rates erge­ben, der aber im ent­schie­de­nen Fall fehlte.

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