Der Rat der Stadt Dortmund war nicht berechtigt, ein Ordnungsgeld gegen zwei Ratsherren zu verhängen.
Sie hatten den Namen eines Bewerbers um ein Beigeordnetenamt vor der Wahl durch den Stadtrat publik gemacht.
Das hat das Oberverwaltungsgericht durch heute bekannt gegebenes Urteil vom 12. Mai 2021 entschieden und damit das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt, das die Ordnungsgeldbescheide aufgehoben hatte.
Die Kläger gehörten in der vergangenen Wahlperiode dem Rat der Stadt Dortmund an. Zur Vorbereitung der Wahl, für die eine öffentliche Ratssitzung bereits anberaumt war, hatten sie einen Bewerberspiegel von der Verwaltung erhalten. Die darin aufgeführten Bewerber konnten von einzelnen Ratsmitgliedern, Gruppen und Fraktionen für das Beigeordnetenamt vorgeschlagen werden. Bei einem der Bewerber handelte es sich um den Bürgermeister einer kleineren Stadt. Dessen Bewerbung machten die Kläger im Vorfeld der Wahl mit kritischen Anmerkungen publik. Daraufhin verhängte der Rat der beklagten Stadt Dortmund gegen sie ein Ordnungsgeld, weil die Kläger gegen die ihnen als Ratsmitglieder obliegende Verschwiegenheitspflicht verstoßen hätten. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat der gegen die Verhängung der Ordnungsgelder gerichteten Klage stattgegeben. Die dagegen von der Stadt Dortmund eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht nun zurückgewiesen.
Zur Begründung der Entscheidung hat der 15. Senat ausgeführt: Der Verschwiegenheitspflicht von Ratsmitgliedern unterliegen nach den Regelungen der Gemeindeordnung unter anderem solche Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist. Dazu gehören etwa Personalangelegenheiten, zu denen im Ausgangspunkt auch eine Beigeordnetenwahl zählt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beigeordneten aufgrund ihrer hervorgehobenen Stellung durch den Rat gewählt werden und diese Wahl zwingend in öffentlicher Sitzung stattfindet. Deshalb haben die Bewerberinnen und Bewerber um diese Position – wenn sie die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen – auch damit zu rechnen, dass ihre Bewerbung Gegenstand eines öffentlichen Diskurses ist. Den Ratsmitgliedern ist es im Rahmen ihres freien Mandats gestattet, ihre Vorstellungen über die personelle Besetzung eines solch herausgehobenen Amtes auch außerhalb des Rates zu kommunizieren und diskutieren. Der Umstand, dass in der kommunalen Praxis oftmals anders verfahren wird und – nach entsprechender interfraktioneller Verständigung – lediglich ein einziger Wahlvorschlag zur Abstimmung steht und auf diese Weise nur der Name des letztlich erfolgreichen Bewerbers publik wird, begründet ebenfalls keine Geheimhaltungspflicht. Diese kann sich allenfalls aus einem entsprechenden Beschluss des Rates ergeben, der aber im entschiedenen Fall fehlte.