Neuss: Fahr­rad­fah­ren unter Alko­hol­ein­fluss ist kein Kavaliersdelikt

Polizei - Uniform - Polizist Foto: Polizei, Urheber: dts Nachrichtenagentur

In den frü­hen Sonn­tag­mor­gen­stun­den erhielt die Poli­zei von drei gestürz­ten Rad-/Pe­delec­fah­rern Kenntnis.

Alle drei wur­den jeweils durch den Sturz ver­letzt und zur medi­zi­ni­schen Behand­lung in umlie­gen­de Kran­ken­häu­ser gebracht. So stürz­te gegen 00:10 Uhr im Bereich der Kre­fel­der Stra­ße / Come­ni­us­stra­ße ein 58-jäh­ri­ger Meer­bu­scher mit sei­nem Pedelec und gegen 03:15 Uhr ein 42-jäh­ri­ger Meer­bu­scher auf der Meer­bu­scher Stra­ße mit sei­nem Fahr­rad. Wäh­rend der Unfall­auf­nah­me konn­ten die Poli­zei­be­am­ten bei bei­den ver­un­fall­ten Zwei­rad­fah­rern Alko­hol­ge­ruch fest­stel­len. Ein durch­ge­führ­ter Alko­hol­vor­test bestä­tig­te die ers­ten Annah­men, so dass bei bei­den jeweils eine ange­ord­ne­te Blut­pro­be zur Fest­stel­lung des Alko­hol­wer­tes ent­nom­men wur­de. Das Ver­kehrs­kom­mis­sa­ri­at in Kaarst ermit­telt nun die Unfallursache.

In Neuss stürz­te eine 48-Jäh­ri­ge gegen 02:45 Uhr auf der Ham­mer Land­stra­ße. Nach ers­ten Erkennt­nis­sen gelang die Neus­se­rin mit einem ihrer Rei­fen zwi­schen die dor­ti­gen Bahn­schie­nen, stürz­te und ver­letz­te sich. Die Fahr­rad­fah­re­rin wur­de zur medi­zi­ni­schen Behand­lung in ein Kran­ken­haus gebracht. In der Atem­luft der Neus­se­rin wur­de Alko­hol­ge­ruch fest­ge­stellt und ein durch­ge­führ­ter Alko­hol­test bestä­tig­te dies. Durch eine Ärz­tin wur­de der 48-jäh­ri­gen ein ange­ord­ne­te Blut­pro­be ent­nom­men. Das Ver­kehrs­kom­mis­sa­ri­at in Neuss hat die wei­te­ren Ermitt­lun­gen übernommen.

Die Teil­nah­me am Stra­ßen­ver­kehr unter Ein­fluss von Alko­hol oder Betäu­bungs­mit­teln ist auch für Rad­fah­rer, Pedelec- und E‑Bike-Fah­rer kein Kava­liers­de­likt. Und das aus gutem Grund: Alko­hol und Betäu­bungs­mit­tel wir­ken sich auch bei klei­nen Men­gen mit­un­ter erheb­lich auf das Reak­ti­ons- bezie­hungs­wei­se auf das Fahr­ver­mö­gen ins­ge­samt aus. Wäh­rend all­ge­mein bekannt ist, dass das Auto­fah­ren unter Alko­hol­ein­fluss spä­tes­tens ab dem Grenz­wert von 1,1 Pro­mil­le eine Straf­tat dar­stellt, so ist vie­len Men­schen immer noch nicht klar, dass man sich auch beim Fahr­rad­fah­ren wegen „Trun­ken­heit im Stra­ßen­ver­kehr” straf­bar machen kann. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat ent­schie­den, dass die Fahr­erlaub­nis einem Rad­fah­rer mit einem Blut­al­ko­hol­ge­halt von 1,6 Pro­mil­le und mehr ent­zo­gen wer­den kann. Eine Geld­stra­fe sowie die Anord­nung einer medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­schen Unter­su­chung kön­nen fol­gen. Vie­le Ver­kehrs­teil­neh­mer sind der Mei­nung, dass sie unein­ge­schränkt Alko­hol trin­ken dür­fen, wenn sie mit dem Fahr­rad unter­wegs sind, aber Ach­tung: Bereits ab einem Alko­ho­li­sie­rungs­grad von 0,3 Pro­mil­le ist ein Straf­ver­fah­ren fäl­lig, wenn soge­nann­te Aus­fall­erschei­nun­gen vor­lie­gen, der Rad­fah­rer zum Bei­spiel in Schlan­gen­li­ni­en fährt, stürzt oder einen sons­ti­gen Ver­kehrs­un­fall verursacht.

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